LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006 - 5 B 396/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss von Leistungen für Auszubildende
Bei einer Ausbildung, die im Jahr 2004 in Kenntnis der Bundesagentur für Arbeit begonnen wurde, schon fortgeschritten ist
und die die Vermittlungsaussichten verbessert hat, ist eine besondere Härte iS des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II anzunehmen. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 18.11.2005 S 56 AS 1377/05 ER