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LSG Hessen, Urteil vom 17.03.2022 - 1 KR 412/20
Die Tätigkeit hessischer Gemeindevertreter oder Stadtverordneter ist im Regelfall keine abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialrechts.
Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Stadtverordneter stellt im Regelfall auch keinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit dar.
Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen dürfen bei der Beurteilung von Arbeitseinkommen nicht ungeprüft die steuerrechtliche Beurteilung durch die Finanzbehörden zugrunde legen, sondern haben eine eigenständige Bewertung vorzunehmen.
Normenkette: , , ,
§ 35 HGO
Vorinstanzen: SG Darmstadt 24.07.2020 S 18 KR 575/17
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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