LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.11.2006 - 12 AL 41/05
Meldung einer Beitragszeit durch die Arbeitsverwaltung kein Verwaltungsakt, Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitslosen
1. Die Meldung einer Beitragszeit an den Rentenversicherungsträger durch die Arbeitsverwaltung darf nicht durch Verwaltungsakt
erfolgen, so dass entsprechende formelle Verwaltungsakte auf Klage des Arbeitslosen aufzuheben sind.
2. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist die Klage des Arbeitslosen gegen die Arbeitsverwaltung auf Meldung bestimmter Beitragszeiten
an den Rentenversicherungsträger auch als Feststellungs- und allgemeine Leistungsklage unzulässig. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 31
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Vorinstanzen: SG Bremen 21.07.2005 S 9 AL 353/01