Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - 3 KA 21/16
Höhe vertragsärztlichen Honorars Reduzierung von Honoraren auf den Fachgruppendurchschnitt Teilzeitbeschäftigte Ärzte in einem Medizinischen Versorgungszentrum Einhaltung der Grenzen zeitlicher Beschränkungen
1. Durch den Hinweis in § 87b Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 SGB V auf den Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 SGB V ergibt sich, dass die Regelung durch honorarbegrenzende Maßnahmen daneben auch sicherstellen soll, dass Ärzte mit zeitlich beschränkter Tätigkeitsberechtigung die Grenzen der zeitlichen Beschränkungen einhalten.
2. In einem Versorgungszentrum angestellte Ärzte sind Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen KÄV und das zugelassene MVZ ist zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet.
3. In einem MVZ können Ärzte mit unterschiedlichsten Tätigkeitszeiten und in unbeschränkter Zahl angestellt sein; der Umfang des Versorgungsauftrags bzw. der Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt sich aus der Summe von Zulassung und Gesamtheit der Anstellungsgenehmigungen.
Normenkette:
SGB V i.d.F. v. 22.12.2011 § 87b Abs. 2 S. 1
,
HVM § 9
,
SGB V § 95 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Hannover 17.02.2016 S 78 KA 266/14
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.878 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: