Höhe vertragsärztlichen Honorars
Reduzierung von Honoraren auf den Fachgruppendurchschnitt
Teilzeitbeschäftigte Ärzte in einem Medizinischen Versorgungszentrum
Einhaltung der Grenzen zeitlicher Beschränkungen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe vertragsärztlichen Honorars.
Die Klägerin ist Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in F., das in den Bereichen Gynäkologie, Reproduktionsmedizin,
Zytologie, Pathologie und Innere Medizin tätig und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Im hier streitbefangenen
Quartal II/2013 beschäftigte sie ca 30 angestellte Ärztinnen und Ärzte aus den Gebieten Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Reproduktionsmedizin, Laboratoriumsmedizin, Pathologie, Humangenetik, hausärztliche Versorgung und Innere Medizin mit den
Schwerpunkten Endokrinologie und Rheumatologie. Zu den angestellten Ärztinnen gehörten auch die Gynäkologinnen Dr. G. und
Dr. H., die mit der Klägerin jeweils eine wöchentliche Arbeitszeit von 13 Stunden vereinbart hatten. Beide Ärztinnen erbrachten
ausschließlich zytologische Untersuchungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01733, 01826, 19310, 19311 und 19331 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM).
Für das Quartal II/2013 zahlte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) der Klägerin ein Gesamthonorar iHv 3.248.630,84
Euro aus. Hierbei waren auf Dr. G. entfallende Honoraranforderungen berücksichtigt, die ausweislich des Honorarbescheids um
33,477 vH (auf 29.882,07 Euro) reduziert worden waren; die Abrechnungsergebnisse von Dr. H. waren nur iHv 29.882,07 Euro berücksichtigt
worden, was einer Reduzierung um 24,773 vH entsprach. Grundlage hierfür war eine Anpassung der angeforderten Honorare an den
Fachgruppendurchschnitt der aktuellen Abrechnung der Gynäkologen, multipliziert mit dem Anpassungsfaktor 0,500.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Reduzierung auf den Fachgruppendurchschnitt, gegen
die Quotierung von Laboruntersuchungen und die Streichung der GOP 40100 wandte. Die Errechnung des Anpassungsfaktors für zytologisch tätige Frauenärzte sei fehlerhaft; denn vor dem Hintergrund
der für die angerechneten GOP zugrunde zu legenden Prüfzeiten des EBM führe eine Reduzierung um 50 vH zu wöchentlichen Arbeitszeiten von lediglich 8,86
bzw 7,75 Stunden.
Diesen Teil des Widerspruchs wies die Beklagte mit Teilwiderspruchsbescheid vom 19. März 2014 zurück. Zur Begründung verwies
sie auf die Leistungsbegrenzung nach Teil B §
9 ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM), der eine auf §
87b Abs
2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) gestützte Regelung für Ärzte mit halbtägiger Anstellung vorsehe. Diese Vorschrift stelle ausdrücklich auf das durchschnittliche
Leistungsvolumen je Arzt der jeweiligen Fachgruppe ab, nicht aber auf entsprechende Prüfzeiten. Dass von beiden Ärztinnen
kaum fachgruppentypische Leistungen, sondern hauptsächlich Leistungen aus dem Bereich der Zytologie abgerechnet würden, liege
im Entscheidungsbereich der Praxis.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. April 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, mit der sie die ungekürzte Auszahlung der für ihre Ärztinnen Dr. G. und Dr. H. angeforderten Honorare
(iHv insgesamt 24.878,36 Euro) begehrt hat. Die Regelung in Teil B §
9 des HVM der Beklagten sei nicht mit §
87b Abs
2 S 1
SGB V vereinbar und verstoße gegen die Berufsausübungsfreiheit und das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Insbesondere
sei die Vermutung, dass ein angestellter Arzt, dessen vertragliche Arbeitszeit 13 Stunden in der Woche betrage, seine Pflicht
zur sorgfältigen und persönlichen Behandlung verletze, wenn seine abgerechneten Leistungen über den hälftigen Fachgruppendurchschnitt
hinausgehen, nicht plausibel, zumal er seine Arbeitszeit weniger der Verwaltung widmen müsse als ein Vertragsarzt mit eigener
Praxis. Angesichts dessen, dass die Prüfzeiten beider Ärztinnen deutlich unter der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von
13 Stunden wöchentlich lägen, könne im Umfang ihrer Tätigkeit auch kein Verstoß gegen die Gebote persönlicher Leistungserbringung
und sorgfältiger Diagnostik liegen. Außerdem dürfe die Möglichkeit der Klägerin, die Arbeitskraft mehrerer angestellter Ärztinnen
nicht nur gewinnbringend, sondern auch für den Versorgungsgrad optimal einzusetzen, durch eine Leistungsmengensteuerung nicht
unterlaufen werden. Dadurch, dass es wegen der Teilzeitbeschäftigung zweier angestellter Ärztinnen zu einer Honorarbegrenzung
komme, werde die Klägerin außerdem schlechter behandelt als wenn sie einen angestellten Arzt vollzeitig beschäftigte. Dies
sei vorliegend nicht gerechtfertigt, denn die Bedarfsplanung werde nicht unterlaufen, weil die beiden angestellten Ärztinnen
ihre Leistungen insgesamt sogar in weniger als 26 Stunden in der Woche erbracht hätten. Im Übrigen habe die Honorarbegrenzung
allein sog freie Leistungen betroffen, bei denen eine Mengenbegrenzung in keinem Fall gerechtfertigt sei. Schließlich könne
die Regelung auch eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht verhindern, weil der maßgebliche Fachgruppendurchschnitt
der Klägerin nicht vorher bekanntgegeben worden sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2016 abgewiesen. Die Beklagte habe die Vorgaben in § 9 ihres HVM zutreffend angewandt.
Die Vorschrift stehe auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Denn §
87b Abs
2 S 1
SGB V verpflichte ausdrücklich zum Erlass von Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit mit Blick
auf den Versorgungsauftrag, wobei dem Verweis auf §
95 Abs
3 SGB V zu entnehmen sei, dass entsprechende Regelungen auch im Hinblick auf Zulassungen zugunsten eines MVZ gewollt seien. Dabei
sei die Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der ärztlichen Tätigkeit nicht allein arztindividuell, sondern auch fachgruppenbezogen
zu verstehen. Außerdem bestehe schon nach der Gesetzesbegründung die Notwendigkeit, dass Vertragsärzte, die nur über einen
hälftigen Versorgungsauftrag verfügen, nicht über diesen Auftrag hinaus tätig werden und abrechnen dürfen. § 9 HVM verletze
auch nicht den Grundsatz der Kalkulationssicherheit, weil es ausreichend sei, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des
erteilten (anteiligen) Versorgungsauftrags und der veröffentlichten Honorarstatistiken die Auswirkungen annähernd bestimmen
könne. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit sei nicht festzustellen, weil die abstrakte
Gefahr einer übermäßigen Ausdehnung der ärztlichen Tätigkeit bei nur anteilig berechtigten Leistungserbringern deutlich erhöht
sei.
Gegen das ihr am 24. Februar 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. März 2016 Berufung eingelegt,
die am 10. März 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. Zur Begründung rügt sie ergänzend
zu ihrem bisherigen Vorbringen, das SG verkenne die Unterschiede zwischen Honorarbegrenzungsregelungen zur Verhinderung allgemeiner Leistungsausweitungen und einer
- hier vorliegenden - Honorarkürzung wegen der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen individuellen
Versorgungsauftrag hinaus. Für den zweiten Fall habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Leistungsgrenze vor dem Abrechnungsquartal bekannt gegeben werden müsse, damit die Regelung präventiv
wirken könne; hieran fehle es vorliegend. Die Beklagte habe darüber hinaus die Grenze des § 9 Abs 2 HVM anhand der vom Durchschnitt
der Fachgruppe abgerechneten Leistungsmenge im Abrechnungsquartal gezogen, sodass die Kürzung schon aus diesem Grund rechtswidrig
sei. Außerdem müsse eine arztindividuelle Leistungsbegrenzung so ausgestaltet sein, dass die Überschreitung der Leistungsgrenze
tatsächlich den Rückschluss darauf zulasse, dass der Leistungserbringer auch den ihm genehmigten Tätigkeitsumfang überschritten
habe. Dies gelte nicht für die Tätigkeit angestellter Ärzte, die weniger Verwaltungsaufwand betreiben müssten und zudem spezialisiert
arbeiten könnten. Bei subspezialisierten Ärzten führe § 9 des HVM vielmehr dazu, dass sie nicht einmal die Hälfte der üblichen
Leistungen ihrer Subspezialisierungsgruppe erbringen könnten.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Februar 2016 aufzuheben,
2. den Honorarbescheid für das Quartal II/2013 in Gestalt des Teilwiderspruchsbescheids vom 19. März 2014 insoweit aufzuheben,
als dort ihr Honorar in Hinblick auf die Teilzeitanstellung der Ärztinnen Dr. G. und Dr. H. reduziert worden ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr das sich hieraus ergebende zusätzliche Honorar iHv 24.878,36 Euro nachzuzahlen,
hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, insoweit über ihren Honoraranspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verkenne, dass sich die Leistungsbegrenzung nach § 9 HVM nicht allein auf die freien Leistungen beschränke, sondern
für das gesamte Abrechnungsvolumen der teilzeittätigen Ärzte gelte. Die Vorschrift solle verhindern, dass die teilzeitbeschäftigten
Ärzte ihren Versorgungsauftrag durch eine Vermehrung ihres Abrechnungsvolumens ausdehnen. In Hinblick auf die anzustrebende
Kalkulationssicherheit reiche es nach der Rspr des BSG aus, wenn sich der betroffene Arzt durch Heranziehung von Abrechnungsergebnissen aus vorherigen Quartalen ein Bild des zu
erwartenden Honorars machen könne. Die Bildung von individuellen Durchschnittshonoraren anhand von Leistungsspektren innerhalb
einer Fachgruppe würde zu einer völligen Undifferenziertheit der Fachgruppe, zu weiteren Umsetzungsschwierigkeiten und zu
einer erheblichen Verzerrung der Honorarausschüttung innerhalb der Fachgruppe führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des SG Hannover ist zu Recht ergangen.
1. Die im Hauptantrag verfolgte Klage ist als Teil-Anfechtungsklage - allein gerichtet auf Aufhebung der Honorarreduzierungen
wegen der "Begrenzungsberechnung nach § 9 HVM" für die Dres. G. und H. im Honorarbescheid II/2013 - statthaft (grundlegend
hierzu: BSG SozR 2200 § 368a Nr 13), verbunden mit einer ebenfalls statthaften Leistungsklage (vgl §
54 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) auf Zahlung des sich hieraus ergebenden zusätzlichen Honorars. Die Statthaftigkeit der hilfsweise erhobenen Bescheidungsklage
folgt aus §
131 Abs
3 SGG analog.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Honorarbescheid für das Quartal II/2013 in Gestalt des (Teil-)Widerspruchsbescheids
vom 19. März 2014 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren vertragsärztlichen
Honorars oder auf Neubescheidung. Zu Recht hat die Beklagte die Honoraranforderungen für die bei der Klägerin angestellten
Ärztinnen Dr. G. und Dr. H. nur zum Teil bei der Honorarfestsetzung für das Quartal II/2013 berücksichtigt, weil die Ärztinnen
nur mit 13 Wochenstunden im MVZ beschäftigt gewesen sind.
2. Grundlage hierfür ist Teil B § 9 des HVM der Beklagten vom 18. April 2012 idF des zum 1. Quartal 2013 in Kraft getretenen
3. Nachtrags vom 17. November 2012. Diese Vorschrift sieht in den ersten drei Absätzen vor:
"(1) Ärzte mit hälftigem Versorgungsauftrag gemäß §
95 Abs.
3 Satz 1
SGB V bzw viertel-, halb- oder dreivierteltägiger Anstellung unterliegen in Umsetzung des §
87b Abs.
2 Satz 1
SGB V einer Leistungsmengenbegrenzung nach Maßgabe der Absätze (2) bis (4).
(2) Bei Reduzierung eines Versorgungsauftrags oder einer Anstellung eines Arztes reduziert sich das abrechenbare Leistungsvolumen
dieses Arztes um den Anteil der Reduzierung des Versorgungsauftrags/Tätigkeitsumfangs bezogen auf das im selben Quartal vor
Reduzierung des Versorgungsauftrages/Tätigkeitsumfanges abgerechneten Leistungsvolumens (Leistungsgrenze), jedoch nicht auf
weniger als 25 v.H., 50 v.H. bzw 75 v.H. des Fachgruppendurchschnitts. Insoweit wird auf Arztgruppen/Ärzte, die bis 4/2012
den zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen unterlagen, die Leistungsgrenze auf 25 v.H., 50 v.H. bzw 75 v.H. der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze
(32.000 Minuten) festgelegt.
(3) Liegen entsprechende Daten für den Basiszeitraum nicht vor, wird als Leistungsgrenze 25 v.H., 50 v.H. bzw 75 v.H. des
durchschnittlichen Leistungsvolumens je Arzt der jeweiligen Fachgruppe im Basiszeitraum zugrunde gelegt. Für Ärzte gemäß Absatz
(2) Satz 2 wird die Leistungsgrenze auf 25 v.H., 50 v.H. bzw 75 v.H. der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze (32.000) festgelegt."
In Abs 5 ist sodann geregelt, dass eine gleichmäßige Reduzierung der Punktzahlanforderung über alle Leistungen auf die Leistungsgrenze
erfolgt, wenn die nach § 5 Abs 3 HVM festgestellte Leistungsanforderung der Praxis die Leistungsgrenze des jeweiligen Quartals
überschreitet.
Die Gynäkologinnen Dr. G. und Dr. H. sind im 2. Quartal 2013 "halbtägig" iSv Teil B § 9 Abs 1 HVM angestellt gewesen. Dabei
sind die dort genannten Begriffe viertel-, halb- oder dreivierteltägig nicht allein in Fällen anwendbar, in denen das MVZ
und die angestellten Ärzte ausdrücklich eine so bezeichnete Teilzeitbeschäftigung vereinbart haben. Angesichts der Vielzahl
denkbarer Vertragsformulierungen sind vielmehr auch Teilzeittätigkeiten hierunter zu fassen, die zB nach wöchentlich bestimmten
Stundenzahlen bestimmt werden, rechnerisch im Ergebnis aber (etwa) einer viertel-, halb- oder dreivierteltägigen Tätigkeit
entsprechen. Zur Einstufung kann hierbei auf die Zeitkorridore und Anrechnungsfaktoren zurückgegriffen werden, die § 51 Abs 1 S 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL; in der Neufassung vom 20. Dezember 2012) für die Bestimmung des Versorgungsgrades bei zeitlich beschränkt angestellten
Ärzten in MVZ vorgibt und deren Regelungen - in der Tabelle zu § 51 Abs 1 S 4 Bedarfs-plRL: Anrechnungsfaktoren 0,25, 0,5
oder 0,75 je nach vertraglich vereinbarter Arbeitszeit in Wochenstunden - § 9 Abs 3 HVM mit den dort prozentual definierten
Leistungs- und Kapazitätsgrenzen ersichtlich aufgreift. Einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von mehr als 10 bis zu
20 Stunden pro Woche entspricht nach dieser Tabelle der Anrechnungsfaktor 0,5. Die im Umfang von 13 Wochenstunden angestellten
Ärztinnen der Klägerin sind damit "halbtägig" iSv § 9 HVM beschäftigt.
Rechtsfolge einer "halbtägigen Anstellung" ist eine Begrenzung des abrechenbaren Leistungsvolumens des betroffenen Arztes
nach Maßgabe von § 9 Abs 2 bis 4 HVM. War dieser ursprünglich vollzeitig tätig und ist der Umfang seiner Anstellung erst nachträglich
vermindert worden, erfolgt die Reduzierung auf der Grundlage des Leistungsvolumens, das im selben Quartal vor Reduzierung
des Tätigkeitsumfangs abgerechnet worden ist, jedoch auf nicht weniger als 50 vH des Fachgruppendurchschnitts (§ 9 Abs 2 S
1 HVM). Lag eine Vollzeitanstellung ursprünglich nicht vor - wie hier unstreitig bei den Ärztinnen Dr. G. und Dr. H. - wird
dagegen als Leistungsgrenze 50 vH des Leistungsvolumens je Arzt der jeweiligen Fachgruppe im Basiszeitraum zugrunde gelegt
(§ 9 Abs 3 S 1 HVM). "Basiszeitraum" ist dabei das entsprechende Quartal des Vorjahres, wie sich noch hinreichend deutlich
aus der Zusammenschau mit § 9 Abs 2 S 1 HVM ergibt. Denn § 9 Abs 2 S 1 HVM in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
hatte "(dasselbe) Quartal vor Reduzierung des Versorgungsauftrags" als Basiszeitraum definiert. Trat die betroffene Ärztin
gleich eine reduzierte Anstellung an, folgte hieraus, dass Basiszeiträume iSv § 9 Abs 3 S 1 HVM nur die entsprechenden Quartale
des Vorjahres sein konnten. Hieran hat nichts geändert, dass die neue Fassung des § 9 HVM in Abs 2 keine Definition des "Basiszeitraums"
mehr aufführt; denn das Grundkonzept der Leistungsbegrenzung bei teilzeittätigen Ärzten ist unverändert geblieben.
Entgegen der Vorgabe des § 9 Abs 3 S 1 HVM hat die Beklagte die Leistungsgrenze der Gynäkologinnen Dr. G. und Dr. H. allerdings
nicht nach dem Fachgruppendurchschnitt im Basiszeitraum II/2012 bemessen, sondern nach dem Durchschnitt "der aktuellen Abrechnung"
(II/2013). Wie die Klägerin zutreffend rügt, ist die Berechnung der Leistungsgrenze deshalb rechtswidrig. Die Klägerin wird
hierdurch aber nicht beschwert, was gemäß §
54 Abs
1 SGG für den Erfolg der kombinierten Anfechtungs- und Leistungs- bzw Bescheidungsklage notwendig wäre. Denn wie die Beklagte im
Berufungsverfahren klargestellt hat, war der Fachgruppendurchschnitt im Quartal II/2013 (mit 59.764,13 Euro) deutlich höher
als der des Quartals II/2012 (mit nur 57.601,91 Euro), sodass sich der Fehler zugunsten der Klägerin ausgewirkt hat.
3. Anders als die Klägerin meint, steht die Regelung in Teil B § 9 HVM mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung.
a) Ihre gesetzliche Grundlage findet sie in §
87b Abs
2 S 1
SGB V (idF des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl I 2983)). Danach hat der Verteilungsmaßstab Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die
Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Abs 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig
ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden
Honorars ermöglicht werden.
Die in §
87b Abs
2 S 1
SGB V zusammenfassend genannten Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit verfolgen
unterschiedliche Zwecke. Nach der früheren Rspr (BSG SozR 2200 § 368 f Nr 6; SozR 3-2500 § 85 Nr 44) sollen sie zunächst verhindern, dass der Arzt seine Leistungen in einem Umfang ausdehnt, der befürchten lässt, dass
die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können
und mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind. Nach neuerer Rspr (zB BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 29) soll eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit aber auch verhindert werden, um zu vermeiden, dass
angesichts begrenzter Gesamtvergütungen der vergütungsrelevante Leistungsumfang durch eine Arztgruppe zulasten anderer Arztgruppen
vermindert wird (zu diesen Zielen der Honorarbegrenzung gemäß §
87b Abs
2 S 1 Halbs 1 vgl auch Engelhard in: Hauck/Noftz,
SGB V, Stand: Oktober 2018, §
87b Rn 98 f; Becker/Kingreen/Scholz,
SGB V, 6. Aufl, §
87b Rn 5).
Wenn in §
87b Abs
2 S 1 Halbs 1
SGB V außerdem auf den Versorgungsauftrag nach §
95 Abs
3 SGB V hingewiesen wird, ergibt sich hieraus, dass die Regelung durch honorarbegrenzende Maßnahmen daneben auch sicherstellen soll,
dass Ärzte mit zeitlich beschränkter Tätigkeitsberechtigung die Grenzen der zeitlichen Beschränkungen einhalten (zur selbstständigen
Bedeutung dieses Begrenzungsgrundes vgl bereits die Senatsentscheidung vom 26. Oktober 2016 - L 3 KA 1/14 - juris). Nach §
95 Abs
3 S 1
SGB V bewirkt die Zulassung, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen KÄV wird und zur Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung "im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrags
berechtigt und verpflichtet" ist. Für MVZ bewirkt die Zulassung nach §
95 Abs
3 S 2
SGB V, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen
KÄV sind und dass das zugelassene MVZ "insoweit" zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet
ist. Angesichts dessen, dass ein MVZ Ärzte mit unterschiedlichsten Tätigkeitszeiten (vorbehaltlich der Genehmigungspflichtigkeit
durch den Zulassungsausschuss, §
95 Abs
2 S 7
SGB V) und grundsätzlich in unbeschränkter Zahl (vgl Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 3. Aufl, §
95 Rn 576) anstellen kann, ergibt sich der Umfang seines Versorgungsauftrags bzw seiner Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung aus der Summe von Zulassung und Gesamtheit der Anstellungsgenehmigungen (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 32).
Die sich hieraus ergebende zeitliche Begrenzung der Teilnahmeberechtigung von Vertragsärzten und MVZ ist zwingend einzuhalten.
Dies gilt umso mehr, als es andernfalls zulasten der Versicherten oder anderer (zulassungswilliger) Leistungserbringer zu
erheblichen Verwerfungen in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung kommen würde, in der - wie zu § 51 Abs 2 BedarfsplRL dargelegt
- zeitlich beschränkte Anstellungen mit entsprechenden Anrechnungsfaktoren zu berücksichtigen sind. Dementsprechend gibt §
95 Abs
3 S 4
SGB V vor, dass die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge von der KÄV zu prüfen sind. Die KÄV
ist deshalb zB auch berechtigt, nachträglich Honorare im Rahmen ihrer Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung
(§
106d Abs
2 S 1
SGB V) zu kürzen, soweit sie auf einem Praxisumfang beruhen, der mit den zulassungsrechtlich festgelegten Bedingungen der Leistungserbringung
nicht übereinstimmt (vgl hierzu BSG SozR 4-5520 §
32 Nr 2). Vor diesem Hintergrund kann §
87b Abs
2 S 1
SGB V nur so verstanden werden, dass die Vorschrift die KÄV berechtigt und verpflichtet, unabhängig von den oa Zielrichtungen leistungsmengenbegrenzender
Regelungen im HVM zu regeln, dass Honorare, die auf der Überschreitung zeitlicher Beschränkungen des Zulassungsstatus beruhen,
nicht vergütet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob hiervon betroffene Leistungen schon aus anderen Gründen einer Kontingentierung
unterliegen (vor allem im Rahmen von Regelleistungsvolumen &706;RLV&707;) oder ob es sich dabei um "freie" Leistungen handelt.
Dies hat der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. Oktober 2016 (aaO) entschieden und zur Begründung auf
die entsprechende BSG-Rspr zur Leistungsobergrenze bei Jobsharing-Praxen (BSG SozR 4-2500 § 101 Nr 18) verwiesen.
Auch die konkrete Ausformung der auf §
95 Abs
3 SGB V gestützten Honorarbegrenzungsmaßnahmen begegnet keinen Bedenken. Dabei kommt der KÄV - wie grundsätzlich bei der Festlegung
eines HVM - eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr 23; SozR 4-2500 § 85 Nr 23 und Nr 76). Diese wird vorliegend nicht durch verbindliche Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nach
§
87b Abs
4 S 2
SGB V eingeschränkt, weil diese im hier fraglichen Zeitraum keine entsprechenden Bestimmungen zu den Regelungen des §
87b Abs
2 S 1
SGB V getroffen hatte (vgl die Vorgaben der KBV zu den ersten beiden Quartalen des Jahres 2013 &706;Stand: 21. November 2012&707;
unter kbv.de/media/sp/KBV Vorgaben 2013 01 01 bis 2013 06 30 LF.pdf). Wenn die Beklagte in Teil B § 9 Abs 3 S 1 HVM zur Bestimmung
der Leistungsgrenze für Ärzte, die vorher nicht vollzeitig tätig gewesen sind, auf das durchschnittliche Leistungsvolumen
der Fachgruppe im Vorjahresquartal verweist, ist dies nicht zu beanstanden. Der Rückgriff auf den Fachgruppendurchschnitt
als Maßstab für Honorarbegrenzungen entspricht einer in der Rechtsprechung anerkannten langjährigen Verwaltungspraxis (zur
Honorarkontingentierung auf der Grundlage des Fachgruppendurchschnitts vgl zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 23 und Nr 47; SozR 4-2500 § 85 Nr 5). Offensichtlich geeignetere Berechnungsmaßstäbe liegen nicht vor. Insbesondere sind
im Fall des Teil B § 9 Abs 3 HVM gerade keine individuellen Abrechnungsergebnisse für die betroffenen Ärzte verfügbar. Eine
Honorarbegrenzung auf der Grundlage der erbrachten Arbeitszeiten - etwa in Gestalt eines Vergleichs der genehmigten Teil-Arbeitszeit
mit der Summe der Prüfzeiten für die tatsächlich abgerechneten Leistungen -, wie sie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vom 12. Dezember 2018 für sachgerechter gehalten hat, müsste auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen. Denn sie würde
dazu führen, dass die KÄV schon bei jeder Quartalsabrechnung uU aufwendige Untersuchungen über die erbrachten Einzelleistungen
und die hierauf entfallenden Zeiten anstellen müsste, wie sie für gewöhnlich nur bei Plausibilitätsprüfungen iSv §
106a Abs
2 SGB V aF erfolgen. Die Erfüllung ihrer Aufgabe, für jedes Quartal zügig Honorarbescheide zu erteilen, um die von den Krankenkassen
gezahlten Gesamtvergütungen umgehend an die Vertragsärzte zu verteilen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 42), wäre hierbei gefährdet.
Keine Bedenken bestehen schließlich auch, soweit die zeitbezogenen Anteile zur Berechnung der Leistungsgrenze auf 25, 50 bzw
75 vH festgelegt worden sind. Denn dies entspricht - wie bereits dargelegt - den bedarfsplanungsrechtlichen Anrechnungsfaktoren,
die in § 51 Abs 1 S 4 BedarfsplRL den jeweils vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten der angestellten Ärzte zugeordnet sind
(für die Berücksichtigung dieser Anrechnungsfaktoren bei der Honorarverteilung auch Clemens in: Schallen, Zulassungsverordnung,
9. Aufl, § 32b Rn 86).
Die vorliegende HVM-Regelung befolgt weiterhin die Vorgabe des §
87b Abs
2 S 1 Halbs 2
SGB V, wonach dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars ermöglicht werden
soll. Dabei ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass Vertragsärzte bzw MVZ ausdrückliche Vorabinformationen über die Höhe von
Honorarkontingenten beanspruchen können, wie dies unter der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage nach §
87b Abs
5 SGB V aF (hinsichtlich der Zuweisung von RLV) der Fall gewesen ist. Es ist deshalb zum einen ausreichend, dass den Leistungserbringern Begrenzungsregelungen im HVM so
rechtzeitig bekanntgegeben werden, dass sie sich in ihrer Praxisführung darauf einstellen können (Hess in: Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, Stand: September 2018, §
87b SGB V Rn 14; vgl grundlegend auch BSG SozR 3-2500 § 87 Nr 18). Die hier zum 1. Quartal 2013 beschlossenen Änderungen in § 9 Abs 3 HVM, die für die in Teilzeit angestellten Ärzte zu einer
Leistungsbegrenzung von 25 bis 75 vH führen, sind - in Übereinstimmung mit § 14 Abs 2 der Satzung der Beklagten - zeitgerecht
bereits Ende 2012 in Heft 12 des Niedersächsischen Ärzteblatts (NdsÄBl) 2012 (S 59) iVm den Amtlichen Mitteilungen unter der
Internetadresse der KÄV bekanntgemacht worden. Zum anderen ist auch dem Erfordernis, dass die für die Ermittlung der Obergrenze
maßgeblichen durchschnittlichen Leistungsvolumen der Fachgruppe bereits vor Beginn des betroffenen Quartals vorliegen müssen
(BSG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 6 RKa 33/91 - juris), vorliegend Rechnung getragen worden, weil § 9 Abs 3 des HVM auf das jeweilige Quartal des Vorjahres abstellt. Welches
durchschnittliche Leistungsvolumen der jeweiligen Arztgruppe im Vorjahresquartal in etwa zuzuordnen gewesen ist, können die
betroffenen Vertragsärzte schließlich auch anhand der im NdsÄBl regelmäßig veröffentlichten Honorarstatistik der KÄV abschätzen.
b) Die hier maßgebliche HVM-Regelung verletzt auch nicht das Grundrecht der Klägerin auf freie Berufsausübung (Art
12 Abs
1 Grundgesetz (
GG)). Dem steht bereits entgegen, dass sie sich selbst dafür entschieden hat, in Teilzeit beschäftigte Ärztinnen anzustellen.
Soweit §
95 Abs
3 SGB V bzw Teil B §
9 des HVM der Beklagten hieran die Rechtsfolge knüpft, dass die durch die Angestellten erarbeiteten Honorare einer zeitabhängigen
Obergrenze unterliegen, ist dies durch vernünftige und wichtige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (vgl hierzu Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) E 7, 377 (405 f); 111, 10 (32)). Denn die Beschränkung der Honorare teilzeitbeschäftigter Ärzte entsprechend ihrem
genehmigten Tätigkeitsumfang dient letztlich der effektiven Durchführung der vertragsärztlichen Bedarfsplanung, die wiederum
die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung - einem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang - absichert
(BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 4 unter Hinweis auf BVerfGE 114, 196 (244)).
c) Schließlich verletzt § 9 Abs 3 HVM auch nicht den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art
12 Abs
1 iVm Art
3 Abs
1 GG).
So kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie sei wegen der speziellen Tätigkeitsausrichtung der Ärztinnen Dr. G. und
Dr. H. durch die Festlegung der Leistungsobergrenze besonders betroffen. Dem steht schon entgegen, dass es der Beklagten als
zur Normsetzung befugten Körperschaft im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums gestattet ist, im Interesse der Überschaubarkeit
und Praktikabilität zu verallgemeinern, zu typisieren und zu pauschalieren (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr 30; SozR 4-2500 § 85 Nr 28; SozR 4-2500 § 85 Nr 76 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr des BVerfG und des BSG). Demgemäß muss die Klägerin es hinnehmen, dass die Tätigkeit ihrer Ärztinnen vorliegend mit dem durchschnittlichen Leistungsvolumen
aller Frauenärzte verglichen wird, in das auch alle sonstigen GOP einfließen, die auf gynäkologischem Gebiet abgerechnet werden können. Sie kann sich demgegenüber weder auf die Besonderheit
der zytologischen Subspezialisierung der Dres. G. und H. berufen noch darauf, dass die vorliegende Leistungsobergrenze angesichts
dieser besonderen Ausrichtung (bei Zugrundelegung der Prüfzeiten nach Anl 3 zum EBM) im Ergebnis zu einer Reduzierung der
anerkannten Arbeitszeiten auf weniger als 13 Stunden wöchentlich führt. Dies gilt auch deshalb, weil im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung tätige Ärzte grundsätzlich die negativen finanziellen Folgen selbst zu tragen haben, die sich aus einer selbst
gewählten Reduzierung des Praxisangebots auf wenige diagnostische oder therapeutische Leistungen ergeben. Im Rahmen der Pauschalierung
konnte die Beklagte weiterhin auch davon absehen, bei der Quantifizierung der Leistungsobergrenze danach zu differenzieren,
in welchem Umfang angestellte Ärzte im MVZ Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, zumal dies auch in der Tabelle zu § 51 Abs 2 S
4 BedarfsplRL nicht gesondert berücksichtigt wird.
Solange das vertragsarztrechtliche System auf dem Primat der Versorgung durch selbstständig tätige Ärzte beruht, müssen im
Übrigen auch die besonderen Möglichkeiten eines MVZ, durch gezielten Einsatz zahlreicher angestellter Ärzte mit hohem Spezialisierungsgrad
Effizienz- und Rationalisierungsgewinne zu erzielen, im Rahmen typisierter Honorarverteilungsregelungen nicht honorarsteigernd
berücksichtigt werden. Soweit die genannte Typisierung und Pauschalierung im Einzelfall dazu führt, dass einem Leistungserbringen
infolgedessen unverhältnismäßig hohe Honorareinbußen erwachsen, kann dem mit Härtefallregelungen entgegengewirkt werden (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr 30), die ggf in den HVM hineinzuinterpretieren sind (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 66; SozR 4-2500 § 87b Nr 2). Angesichts eines hier umstrittenen Kürzungsbetrags von 24.878,36 Euro, der weniger als 0,8 vH des Gesamthonorars der
Klägerin im Quartal II/2013 ausmacht, könnte eine derartige Härte vorliegend aber nicht angenommen werden.
Zu Unrecht sieht die Klägerin schließlich eine rechtswidrige Ungleichbehandlung darin, dass ein in Vollzeit angestellter Arzt,
der das gleiche Leistungsvolumen abrechnet wie die teilzeitbeschäftigten Ärztinnen Dr. G. und Dr. H. zusammen, ein ungekürztes
Honorar generieren könnte, während die Tätigkeit der Ärztinnen einer Honorarbegrenzung unterworfen ist. Denn dabei wird der
Zweck der Leistungsobergrenze außer Acht gelassen, Verwerfungen in der Bedarfsplanung zu verhindern, die sich aus einer übermäßigen
Steigerung der Leistungserbringung ergeben. Diese ist bei zwei in Teilzeit angestellten Ärztinnen ungleich größer, weil diese
ihre Tätigkeit jeweils bis auf den Umfang einer vollen Stelle ausdehnen könnten, sodass es letztlich zu einer Verdoppelung
des Leistungsangebots käme. Eine vergleichbare Ausweitung der Tätigkeit ist dem bereits in Vollzeit tätigen Arzt dagegen verwehrt,
weil dies die Grenzen seiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit übersteigen würde.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs
2 SGG), liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf der Anwendung von §
197a Abs
1 S 1 Halbs 1
SGG iVm §§ 47 Abs 1 S 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). -