Anerkennung einer Praxisbesonderheit bei der Bemessung eines Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens
Akupunkturleistungen als Praxisbesonderheit
Annahme eines besonderen Versorgungsbedarfs
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Praxisbesonderheit bei der Bemessung eines Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens
(QZV).
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von drei Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie, die an der
vertragsärztlichen Versorgung mit Vertragsarztsitz in F. teilnehmen. Die Ärzte haben jeweils die Berechtigung zum Führen der
Zusatzbezeichnung Akupunktur und nehmen an der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken
Patienten nach §
135 Abs
2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ((
SGB V); Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) teil.
Seit dem Quartal III/2010 teilte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) den Ärzten der Klägerin das für sie berechnete
QZV Akupunktur (neben dem Regelleistungsvolumen (RLV) und weiteren QZV) vor jedem Abrechnungsquartal in "Amtlichen Mitteilungen" mit. Dieses QZV umfasst die Leistungen nach den
Gebührenordnungspositionen (GOP) 30790 und 30791 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM), die bis zum Quartal II/2010
als sogenannte freie Leistungen außerhalb des RLV vergütet worden waren.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Erbringung und Abrechnung von Akupunkturleistungen
als Praxisbesonderheit. Sie habe seit vielen Jahren einen Schwerpunkt im Bereich dieser Leistungen; im Vergleich zu anderen
orthopädischen Praxen seien die Fallzahlen und das dafür zur Abrechnung gebrachte Honorarvolumen über Jahre konstant hoch
gewesen. Aus der Mitteilung des QZV für das Quartal III/2010 ergebe sich für den Leistungsbereich Akupunktur ein Honorarrückgang
um mehr als 60 %. Dadurch werde die klägerische Schwerpunktpraxis im Vergleich zu anderen orthopädischen Praxen, die Akupunkturleistungen
nicht über einen längeren Zeitraum in derselben Größenordnung durchgeführt hätten, erheblich benachteiligt.
Mit Bescheid vom 17. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der Akupunkturleistungen als Praxisbesonderheit
ab. Durch die Bildung von QZV für verschiedene Leistungsbereiche werde der Differenzierung des Leistungsangebots der einzelnen
Ärzte Rechnung getragen. Damit bilde das QZV Akupunktur auf Basis der Leistungsfallzahl den Leistungsbedarf des einzelnen
Arztes sachgerecht ab. Während die Leistungsfallzahl der Arztgruppe bei 120,79 liege, seien bei der Klägerin 362 Leistungsfälle
zu berücksichtigen. Damit erhalte die Klägerin ein QZV, das weit über dem der Arztgruppe liege.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung und führte dazu an, dass die Gewährung eines QZV nicht die
Anerkennung einer Praxisbesonderheit ausschließe. Dass die Klägerin ihre Praxis seit Jahren in besonderer Weise auf Akupunkturbehandlungen
ausgerichtet habe, zeige sich schon an der im Vergleich zur verfeinerten Vergleichsgruppe deutlich höheren Abrechnungshäufigkeit.
Es sei nicht Aufgabe von RLV und QZV, die aufgrund einer besonderen Qualifikation der Ärzte über Jahre gewachsene Behandlungsausrichtung einer Praxis
auf ein Durchschnittsniveau zu kappen.
Nachdem im Laufe des Widerspruchsverfahrens der Honorarbescheid für das Quartal III/2010 erteilt worden war - gegen den die
Klägerin Widerspruch und anschließend Klage erhoben hat, die beim Sozialgericht (SG) Hannover noch anhängig und derzeit ruhend gestellt ist -, bewilligte die Beklagte auf Antrag der Klägerin für dieses Quartal
eine Ausgleichszahlung zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten in Höhe von 31.042,70 Euro. Die Anspruchsvoraussetzungen
hierfür seien erfüllt, weil das GKV-Gesamthonorar der Praxis um 23,92 % und der Fallwert um 27,99 % (jeweils gegenüber dem
Quartal III/2008) zurückgegangen seien. Mit der Höhe der Ausgleichszahlung werde das GKV-Gesamthonorar im Ergebnis auf 91
% des Honorars im Vorvorjahresquartal aufgefüllt (Bescheid vom 28. Februar 2011).
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2010 zurück.
Zwar erbringe die Klägerin Akupunkturleistungen nach den GOP 30790 und 30791 EBM überdurchschnittlich häufig; das allein rechtfertige aber noch nicht die Anerkennung einer Praxisbesonderheit.
Grundsätzlich bilde das QZV den Leistungsbedarf des einzelnen Arztes sachgerecht ab. Die Klägerin erhalte ein QZV, das teilweise
über dem der Arztgruppe liege bzw diesem zumindest entspreche. Eine ausreichende Leistungsvergütung sei danach auch ohne Gewährung
einer Praxisbesonderheit sichergestellt.
Am 5. Mai 2011 hat die Klägerin bei dem SG Hannover Klage erhoben und dort geltend gemacht, dass sie die Voraussetzungen für
die Anerkennung einer Praxisbesonderheit nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Bezugnahme auf die Urteile vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R ua) zur Anpassung von RLV erfülle. Die Leistungsanforderung für Akupunkturleistungen habe sich seit dem Quartal I/2007 auf jeweils mindestens 20 %
der Leistungsanforderungen für RLV- und QZV-relevante Leistungen belaufen. Nach der Systematik des EBM handele es sich bei den Akupunkturleistungen zudem um
arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen. Diese könnten auch nicht als fachgruppentypische Leistungen angesehen werden,
weil sie nach der Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer Niedersachsen nicht zum Weiterbildungsinhalt für das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie gehörten
und nur in ca 136 von ca 285 Orthopädie-Praxen in Niedersachsen erbracht würden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen,
dass sich gerade aus dem Umfang der von der Klägerin erbrachten Akupunkturbehandlungen - anders als bei Orthopäden, die nur
gelegentlich Akupunkturbehandlungen durchführten - eine Ausrichtung der Praxis auf diese Leistungen ergebe. Aus der fehlenden
Anerkennung der Praxisbesonderheit ergäben sich auch deutliche Honorarnachteile für die Klägerin.
Mit Urteil vom 22. April 2015 hat das SG Hannover die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder Anspruch auf Erweiterung ihres
QZV noch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung durch die Beklagte, weil eine Praxisbesonderheit nicht festgestellt
werden könne. Insofern sei die Heranziehung der früheren Rechtsprechung zur Erweiterung von Praxis- und Zusatzbudgets zwar
auch unter der Geltung einer Kombination von RLV und QZV sinnvoll. Dabei sei jedoch den Besonderheiten der neu eingeführten QZV Rechnung zu tragen. Auch unter Geltung der
Praxis- und Zusatzbudgets sei ein bestimmter Anteil spezieller Leistungen nicht für die Erweiterung eines qualifikationsgebundenen
Zusatzbudgets ausreichend gewesen. Dafür sei vielmehr zusätzlich gefordert worden, dass die Patientenschaft durch strukturelle
Besonderheiten im Vergleich zu derjenigen der Fachkollegen mit gleichem Zusatzbudget geprägt ist und dass dies eindeutig einen
überdurchschnittlichen Bedarf bei den von diesem Budget erfassten Leistungen ergibt. Auch im Bereich der QZV seien Praxisbesonderheiten
nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch sei hier besondere Zurückhaltung geboten und die strukturelle Abweichung der Praxis
genau darzulegen. Daran fehle es hier. Zwar habe die Klägerin auch im Vergleich zu den Kollegen der verfeinerten Vergleichsgruppe
einen überdurchschnittlichen Bedarf an Akupunkturleistungen. Zudem belege die Höhe der Honorareinbußen nach der Budgetierung
dieser Leistungen einen besonderen Schwerpunkt der Praxis in diesem Bereich. Es bestünden jedoch bereits grundsätzliche Zweifel,
ob die Patientenschaft der Klägerin durch strukturelle Besonderheiten geprägt ist. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich
die Krankheitsbilder, bei denen Akupunkturleistungen abgerechnet werden könnten - chronische LWS-Beschwerden und chronische
Schmerzen aufgrund einer Gonarthrose - grundsätzlich nicht von denen unterschieden, die Orthopäden typischerweise behandeln.
Diese Krankheitsbilder führten aber nicht zwingend zu einer Akupunkturbehandlung; dafür bestünden vielmehr unterschiedliche
Behandlungsansätze. Aufgrund des fehlenden zwingenden Zusammenhangs zwischen dem Krankheitsbild und der Behandlung sei bei
Akupunkturleistungen bereits die grundsätzliche Möglichkeit der Annahme einer strukturellen Besonderheit in Abweichung zur
verfeinerten Fachgruppe zweifelhaft. Das könne aber offenbleiben, da Indizien fehlten, dass es bei der Klägerin im Vergleich
zu anderen Fachkollegen einen strukturell bedingt überdurchschnittlichen Leistungsbedarf gebe. Bei den Akupunkturleistungen
bestimme im Wesentlichen die durchschnittliche Anzahl der Akupunktursitzungen, ob der Fallwert für das QZV Akupunktur eingehalten
werden kann. Es sei aber nicht ersichtlich, warum die Klägerin über eine Patientenstruktur verfügt, die eine durchschnittlich
höhere Anzahl an Akupunktursitzungen benötigt als diejenige anderer orthopädischer Praxen, die Akupunktur erbringen. Dabei
dürfte die Höchstzahl der nach dem EBM abrechenbaren Sitzungen (zehn bzw 15 mit Begründung) nicht bei jedem Patienten erforderlich
sein; gerade die fachliche Erfahrung und Spezialisierung sowie die Qualität der Akupunkturausbildung der Ärzte der Klägerin
dürften im Zweifel eher nicht zu einer höheren Frequenz der Akupunktursitzungen pro Patient führen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Mai 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Juni 2015 Berufung zum
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf ihre erstinstanzlichen
Ausführungen Bezug nimmt. Zudem rügt sie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Während die Beklagte für die Anerkennung
der begehrten Praxisbesonderheit fordere, dass die Patientenschaft der Klägerin qualitativ durch strukturelle Besonderheiten
im Vergleich zu derjenigen anderer Orthopäden mit dem QZV Akupunktur geprägt sein müsse, stelle sie derartige Anforderungen
in anderen Fällen nicht. Es entspreche vielmehr ihrer regelmäßigen Verwaltungspraxis, Anträge auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten
auch für QZV-Leistungen nach der BSG-Rechtsprechung vom 29. Juni 2011 zu prüfen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. April 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2010 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2011 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, über die Anerkennung der Gebührenordnungspositionen 30790 und 30791 EBM als Praxisbesonderheiten
in den Quartalen III/2010 bis II/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot
geltend mache, treffe ihr Vorbringen nicht zu. Die Beklagte stelle vielmehr bei allen Ärzten die gleichen Anforderungen an
die Gewährung von Praxisbesonderheiten für Leistungen eines QZV.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und
der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.1. Klagegegenstand ist der Bescheid vom 17. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2011, mit dem
die Beklagte die Anerkennung unter das QZV Akupunktur fallender Leistungen als Praxisbesonderheit abgelehnt hat. Dabei ist
die Klage nach dem Antrag der Klägerin in zeitlicher Hinsicht auf die Quartale III/2010 bis II/2012 beschränkt. Das trägt
dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit einer Zubilligung von Praxisbesonderheiten nach den hierfür maßgebenden normativen
Grundlagen regelhaft auf zwei Jahre begrenzt ist (vgl dazu unter II.2.).
2. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form einer Neubescheidungsklage (§§
54 Abs
1,
131 Abs
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) statthaft, weil die Entscheidung, in welchem Umfang eine Erhöhung des QZV wegen des Vorliegens einer Praxisbesonderheit
vorzunehmen ist, im Ermessen der KÄV liegt (vgl zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Geltendmachung einer Erhöhung
des RLV aufgrund von Praxisbesonderheiten: Senatsurteil vom 6. September 2017 - L 3 KA 46/14, juris mwN).
Auch im Übrigen ist die Klage zulässig; insbesondere kann die vorliegende Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der
Anerkennung einer Praxisbesonderheit von der Klägerin gesondert angefochten werden. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die gesonderte Anfechtbarkeit von Bescheiden der KÄV, mit denen diese über einzelne Bemessungsgrundlagen des vertragsärztlichen
Honoraranspruchs entschieden hat, allerdings davon abhängig, dass auch die später jeweils erlassenen Quartalshonorarbescheide
angefochten worden sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 87b Nr 1). Dies ist hier zu bejahen, weil die Klägerin gegen die Honorarbescheide für die streitbefangenen Quartale jeweils Klage
erhoben hat. Die Klagen sind beim SG Hannover noch anhängig und im Hinblick auf die im vorliegenden Rechtsstreit zu klärenden
Vorfragen ruhend gestellt worden.
II. In der Sache kann die Klage aber keinen Erfolg haben. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen
die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Ausgangspunkt für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei der Bemessung der zum Quartal III/2010 neu eingeführten
QZV war der auf der Grundlage von §
87b Abs
4 S 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V, hier anwendbar in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) ergangene Beschluss des BewA vom 26. März 2010. Dieser
sah in Teil F Abschnitt I Nr 3.7 vor, dass die Praxisbesonderheiten zwischen den Partnern der Gesamtverträge geregelt werden.
Praxisbesonderheiten ergeben sich demnach aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung
bedeutsamen fachlichen Spezialisierung; über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Partner der Gesamtverträge. Die
Bestimmungen dieses Beschlusses galten bis zum Inkrafttreten des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Beklagten ab dem Quartal
III/2012 und damit für den streitbefangenen Zeitraum bis zum Quartal II/2012 gemäß §
87b Abs
1 S 3
SGB V (idF des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011, BGBl I 2983) vorläufig weiter (vgl dazu auch Nr 1 Buchst b des Beschlusses des BewA vom 14. Dezember
2011). Über diesen Zeitraum hinaus hat die Beklagte diese Systematik der Honorarverteilung mit RLV und QZV bis heute beibehalten (vgl dazu zuletzt den ab dem Quartal I/2019 geltenden HVM vom 17. November 2018); dabei hat
sie den Beschluss des BewA vom 26. März 2010 vorübergehend sogar ausdrücklich weiter zur Grundlage der Honorarverteilung gemacht
(vgl dazu Teil A Nr 1 HVM vom 18. April 2012).
Auf der Grundlage des genannten Beschlusses haben die Beklagte und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen
die Vereinbarung zur Umsetzung der Beschlüsse des (Erweiterten) BewA zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr
2010 (NVV-Vereinbarung 2010, hier anwendbar in der Fassung des 1. Nachtrags vom 12. August 2010) getroffen, in der in Teil
A Nr 7 Regelungen über die Voraussetzungen und die Anerkennung von Praxisbesonderheiten enthalten sind. Diese Regelungen sind
für das Jahr 2011 durch die NVV-Vereinbarung 2011 und für die Quartale I und II/2012 durch die NVV-Vereinbarung 2012 (dort
in Teil A Nr 8) jeweils geringfügig modifiziert fortgeschrieben worden.
Inhaltlich bestimmen die Nrn 7 bzw 8 der genannten Regelungen der Gesamtvertragspartner zunächst, dass sich Praxisbesonderheiten
"aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung
[ergeben]. Hierunter fallen insbesondere Sonderbedarfszulassungen, die Teilnahme an Sondervereinbarungen, die Teilnahme an
Qualitätssicherungsvereinbarungen, wenn hieraus ein zusätzlicher Behandlungsbedarf bezüglich RLV-Leistungen resultiert. Unter Satz 2 fällt auch die Deckung eines besonderen Sicherstellungsbedarfs. Voraussetzung für letztere
ist, dass der Antragsteller einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der der Antragstellung unterliegenden (RLV)-Leistungen geleistet hat und weiterhin leistet und dass dem Versicherten nicht zugemutet werden kann, den ansonsten nächst
erreichbaren Arzt für besagte Leistungen in Anspruch zu nehmen (Fahrtzeit einfache Fahrt mehr als 30 Minuten)".
Zwar beziehen sich Teile dieser Vorgaben ihrem Wortlaut nach nur auf solche Leistungen, die unter das RLV fallen. Zutreffend gehen die Beteiligten aber übereinstimmend davon aus, dass grundsätzlich auch die Anerkennung der einem
QZV zugeordneten Leistungen als Praxisbesonderheiten in Betracht kommt. Dabei haben die Vertragspartner die Möglichkeit der
Anerkennung solcher Praxisbesonderheiten im jeweiligen 4. Absatz der Nrn 7 bzw 8 der NVV-Vereinbarungen 2010 bis 2012 ausdrücklich
vereinbart; danach "umfassen vorgenannte Regelungen auch die QZV". Dem steht höherrangiges Recht nicht entgegen; insbesondere
beschränkt sich die in Teil F Abschnitt I Nr 3.7 des Beschlusses des BewA vom 26. März 2010 normierte Ermächtigung der Partner
der Gesamtverträge zur Regelung der Praxisbesonderheiten und zur Einigung über das Verfahren der Umsetzung schon ihrem Wortlaut
nach nicht auf die RLV. Gleichzeitig spricht die systematische Stellung der Vorgaben zu den Praxisbesonderheiten im Beschluss des BewA dafür, sie
auch auf die QZV zu beziehen. So ergibt sich bereits aus der Einleitung zum Abschnitt I (dort S 2), dass der BewA ein Verfahren
zur Berechnung und zur Anpassung der RLV und QZV beschlossen hat. Eine Anpassung der berechneten Volumina kommt aber gerade auch durch die Anerkennung von Praxisbesonderheiten
in Betracht. Zudem spricht die Überschrift von Nr 3 ("Festsetzung der Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen")
dafür, die Regelungen dieses Unterabschnitts - soweit nicht eine ausdrückliche Differenzierung erfolgt - sowohl auf die RLV als auch auf die QZV zu beziehen.
2. Zum Verfahren der Anerkennung von Praxisbesonderheiten ist in Teil A Nr 7 der NVV-Vereinbarungen 2010 und 2011 bzw in Teil
A Nr 8 der NVV-Vereinbarung 2012 (jeweils 3. Absatz) bestimmt, dass eine Zubilligung von Praxisbesonderheiten frühestens für
das Quartal der Antragstellung möglich und regelhaft auf zwei Jahre begrenzt ist. Aufgrund des am 21. Juli 2010 gestellten
Antrags käme danach die Anerkennung von Praxisbesonderheiten in den Quartalen III/2010 bis II/2012 dem Grunde nach in Betracht.
3. Einer möglichen Erhöhung des QZV Akupunktur durch Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten steht auch nicht entgegen,
dass die Klägerin für das Quartal III/2010 (und ggf für weitere der streitbefangenen Quartale) eine Ausgleichszahlung wegen
überproportionaler Honorarverluste nach Nr 8.4 bzw 9.4 NVV-Vereinbarungen 2010 bis 2012 erhalten hat. Mit Zahlungen nach diesen
Bestimmungen sollten ohne Bezug zu einer Spezialisierung Honorarverluste gegenüber dem Basisquartal ausgeglichen werden. Gegenüber
der spezielleren Vorschrift der Nr 7 bzw 8 NVV-Vereinbarungen 2010 bis 2012 ist die allgemeine Ausgleichsregelung nach Nr
8.4 bzw 9.4 NVV-Vereinbarungen 2010 bis 2012 nachrangig, sodass die Gewährung von Ausgleichszahlungen eine Anerkennung von
Praxisbesonderheiten nicht ausschließt. Allerdings würden die Ausgleichszahlungen im Verrechnungswege Berücksichtigung finden,
wenn eine Erhöhung des QZV durch Anerkennung von Praxisbesonderheiten beansprucht werden kann und daraus eine Honorarnachzahlung
folgt (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 66).
4. Jedoch liegen die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung von Akupunkturleistungen als Praxisbesonderheit nicht
vor.
a) Es ist weder von Amts wegen noch nach dem Vortrag der Klägerin erkennbar, dass eines oder mehrere ihrer Mitglieder über
eine Sonderbedarfszulassung verfügt oder an einer Sondervereinbarung teilnimmt. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass
ihren Patienten nicht zugemutet werden könne, den ansonsten nächst erreichbaren Arzt für die als Besonderheit geltend gemachten
Leistungen in Anspruch zu nehmen, was ua Voraussetzung dafür wäre, einen besonderen Sicherstellungsbedarf iSv Nr 7 der NVV-Vereinbarungen
2010 und 2011 bzw Nr 8 NVV-Vereinbarung 2012 anzunehmen.
b) Allerdings ergibt sich aus der Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur eine für die Versorgung bedeutsame
fachliche Spezialisierung der Ärzte der Klägerin; das stellt auch die Beklagte im Grundsatz nicht in Abrede. Die Teilnahme
an der Qualitätssicherungsvereinbarung begründet für sich genommen aber keine Praxisbesonderheit, weil sie den Ärzten als
notwendige Voraussetzung für die Erbringung der Akupunkturleistungen und die Zuweisung des QZV diesen Leistungsbereich erst
eröffnet.
Nach Anmerkung 7. zum Abschnitt 30.7 EBM (Schmerztherapie) können Leistungen nach den Ziff 30790 und 30791 EBM nur von bestimmten
Fachärzten (darunter Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie) erbracht und abgerechnet werden, denen die KÄV eine Genehmigung
gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur erteilt hat. Die Erteilung einer solchen Genehmigung erfordert ua eine
besondere Qualifikation nach §
135 Abs
2 SGB V, deren nähere Voraussetzungen in §
3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur geregelt sind. Gleichzeitig zählen die Erbringung mindestens einer Leistung
des entsprechenden QZV im jeweiligen Vorjahresquartal sowie der Nachweis der besonderen Qualifikation nach §
135 Abs
2 SGB V für die Leistungen des QZV Akupunktur zu den Grundvoraussetzungen für die Zuweisung dieses QZV (vgl Abschnitt I Nr 3.3, S
2 in Teil F des Beschlusses des BewA vom 26. März 2010). Wenn somit schon die Zuweisung des QZV die Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung
voraussetzt, kann das nicht gleichzeitig für eine Erweiterung des QZV mittels Anerkennung einer Praxisbesonderheit ausreichend
sein.
c) Nach dem Wortlaut der Nr 7 S 3 NVV-Vereinbarungen 2010 und 2011 bzw Nr 8 S 3 NVV-Vereinbarung 2012 ist über die Teilnahme
an einer Qualitätssicherungsvereinbarung hinaus erforderlich, dass "hieraus ein zusätzlicher Behandlungsbedarf bezüglich RLV-Leistungen resultiert"; aufgrund der oben genannten Verweisung ("umfassen vorgenannte Regelungen auch die QZV") gilt Entsprechendes
für die hier betroffenen QZV-Leistungen. Nähere Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen ein zusätzlicher Behandlungsbedarf
bezüglich dieser Leistungen anzunehmen ist, enthalten die NVV-Vereinbarungen nicht. Sinn und Zweck der Anerkennung von QZV-Leistungen
als Praxisbesonderheiten kann es aber nur sein, einen aus den besonderen Umständen einer Arztpraxis resultierenden besonderen
Versorgungsbedarf in Bezug auf diese Leistungen auszugleichen, der in anderen Praxen der Arztgruppe mit demselben QZV nicht
besteht und deshalb durch das QZV nicht ausreichend abgebildet wird. Insoweit hält es der Senat im Hinblick auf die Systematik
von RLV und QZV mit der Beklagten und dem SG für sachgerecht, die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Erweiterung der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Zusatzbudgets (vgl dazu SozR 4-2500 § 87 Nr 12)
heranzuziehen.
Dem steht der Inhalt der von den Vertragspartnern in Niedersachsen getroffenen Regelungen nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung
des Senats ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs "insbesondere" in den genannten Regelungen der NVV-Vereinbarungen,
dass in den Honorarverteilungsvorgaben der Beklagten die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Versorgungsauftrags
bzw einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung noch nicht abschließend beschrieben werden.
Eine Praxisbesonderheit in dem genannten Sinne kann daher auch angenommen werden, wenn die Gegebenheiten vorliegen, die nach
der Rechtsprechung des BSG für einen besonderen Versorgungsbedarf sprechen. Im Hinblick auf die seit 2005 geltenden RLV hat das BSG in verschiedenen Entscheidungen vom 29. Juni 2011 (SozR 4-2500 § 85 Nr 66; außerdem ua Az B 6 KA 20/10 R, juris) dargelegt, dass eine vom Durchschnitt abweichende Praxisausrichtung, die Rückschlüsse auf einen besonderen Versorgungsbedarf
erlaubt, bei einem besonders hohen Anteil der in einem speziellen Leistungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur
Gesamtpunktzahl liegen kann. Dieser ist anzunehmen, wenn sich der Anteil der Spezialleistungen auf mindestens 20 % des Gesamtpunktzahlvolumens
beläuft, und zwar als Durchschnittswert in einem Gesamtzeitraum von vier aufeinanderfolgenden Quartalen. Hierzu genügt es
allerdings nicht, lediglich ein "Mehr" an fachgruppentypischen Leistungen abzurechnen; die Überschreitung des praxisindividuellen
RLV muss vielmehr darauf beruhen, dass in besonderem Maße spezielle Leistungen erbracht werden. Denn das RLV knüpft an fachgruppenbezogene Durchschnittswerte an, die alle fachgruppentypischen Leistungen abbildet; dem würde es widersprechen,
wenn ein Teil der Fachgruppe ausschließlich die niedriger bewerteten Leistungen erbringt und abrechnet, während ein anderer
Teil ausschließlich die hoch bewerteten Leistungen erbringt und abrechnet und dafür eine individuelle Erhöhung des RLV erhalten würde (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 20/10 R, juris).
Der erkennende Senat hat sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen und die darin entwickelten Grundsätze
zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei der Bemessung des RLV auf den Rechtszustand unter Geltung des auch hier anwendbaren Beschlusses des BewA vom 26. März 2010 übertragen (Urteil vom
6. September 2017 - L 3 KA 46/14, juris; im Ergebnis bestätigt durch BSG, Beschluss vom 21. März 2018 - B 6 KA 70/17 B, juris, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurteil zurückgewiesen worden ist). Entgegen
der Auffassung der Klägerin können für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Rahmen von QZV-Leistungen aber nicht dieselben
Maßstäbe gelten, die für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Bereich der vom RLV erfassten Leistungen maßgebend sind. Denn mit der Zuweisung eines QZV werden bereits Besonderheiten einer Praxis berücksichtigt,
die bei den Praxen derselben Fachgruppe nicht typischerweise vorliegen und die der BewA bzw die Vertragspartner deshalb auch
nicht dem im RLV abgebildeten Leistungsspektrum zugeordnet haben (zur Befugnis der Vertragspartner, abweichend von den Vorgaben des BewA Zusammenfassungen
von QZV auch mit den RLV sowie QZV für weitere Arztgruppen und Leistungen zu vereinbaren, vgl Anl 3 zum Beschluss Teil F Abschnitt I, Nr 2). Damit
ist das systematische Verhältnis von RLV und QZV mit der Systematik der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Praxis- und Zusatzbudgets vergleichbar; auch die Zuerkennung
eines Zusatzbudgets bedingte das Vorliegen struktureller Besonderheiten in der jeweiligen Praxis (vgl dazu näher BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 12). Mit der Beklagten und dem SG ist der Senat daher der Auffassung, dass die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Erweiterung von Zusatzbudgets auf die hier maßgebende Rechtslage unter der Geltung von QZV übertragen
werden können; bei seinen Entscheidungen vom 29. Juni 2011 (aaO) hat das BSG im Übrigen selbst ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung zum "besonderen Versorgungsbedarf" als Voraussetzung für eine
Erweiterung von Praxis- und Zusatzbudgets herangezogen und weiterentwickelt. Danach muss der Arzt für die Annahme eines besonderen
Versorgungsbedarfs im Bereich der von einem QZV erfassten Leistungen darlegen und belegen, dass seine Patientenschaft durch
strukturelle Besonderheiten im Vergleich zu derjenigen seiner Fachkollegen mit gleichem QZV geprägt ist und dass dies einen
deutlich überdurchschnittlichen Bedarf bei den von diesem Budget erfassten Leistungen ergibt (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 12 zur entsprechenden Voraussetzung für die Erweiterung eines qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets).
Strukturelle Besonderheiten der Patientenschaft der Klägerin im Vergleich zu den übrigen Praxen der Fachärzte für Orthopädie
mit QZV Akupunktur sind aber weder von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt worden noch von Amts wegen erkennbar. In diesem
Zusammenhang weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Behandlung von Patienten mit chronischen Schmerzen für sich
genommen keine strukturelle Besonderheit darstellen kann, weil die streitbefangenen Leistungen von vornherein nur bei chronischen
Schmerzen erbracht und abgerechnet werden dürfen. Gleichermaßen trifft es zu, dass die Zahl der Leistungsfälle (im Vorjahresquartal)
bei der Bemessung des QZV berücksichtigt worden ist, sodass eine strukturelle Besonderheit auch nicht darin bestehen kann,
dass die Klägerin im Vergleich zu anderen Praxen besonders viele Patienten mit Akupunkturleistungen behandelt. Letzteres ist
allerdings auch gar nicht der Fall, denn die Zahl der Leistungsfälle der Ärzte der Klägerin weicht nicht wesentlich von den
durchschnittlichen Leistungsfällen der Fachgruppe ab. Während etwa im Quartal III/2010 eine durchschnittliche Leistungsfallzahl
der Arztgruppe bei 120,79 zugrunde zu legen war (vgl dazu die gesonderten Mitteilungen über die Höhe von RLV und QZV vom Mai 2010), waren bei den Ärzten der Klägerin durchschnittlich 120,67 Leistungsfälle zu berücksichtigen (Dr. G.:
141,02; Dr. H.: 116,94; Dr. I.: 104,04; Summe: 362). Während die Beklagte hieraus in der Begründung des Ausgangsbescheides
noch falsche Schlüsse gezogen hat, hat sie im Widerspruchsbescheid und ergänzend im gerichtlichen Verfahren zutreffend ausgeführt,
dass sich im Hinblick auf die Anzahl der von der Klägerin mit Leistungen des QZV Akupunktur behandelten Patienten keine wesentliche
Abweichung im Vergleich zur Fachgruppe feststellen lässt. Die von der Klägerin dargelegten Abweichungen bei der Abrechnungsfrequenz
- die sich vor allem bei der Leistung nach GOP 30791 EBM zeigen - beruhen deshalb darauf, dass diese Leistungen im Krankheitsfall überdurchschnittlich häufig erbracht und
abgerechnet werden. Ein bloßes Mehr an Leistungen kann für sich genommen aber auch im Rahmen eines QZV keine Praxisbesonderheit
begründen; die hohe Frequenz kann vielmehr auch ein Hinweis auf eine unwirtschaftliche Leistungserbringung sein.
Zu Recht hat ferner das SG darauf abgestellt, dass die Akupunkturleistungen nur ein begrenztes Anwendungsgebiet haben; sie können nur bei chronischen
Schmerzen der LWS und/oder chronischen Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose erbracht und abgerechnet
werden. Dieses sehr begrenzte Indikationsspektrum der streitbefangenen Leistungen spricht ebenfalls dafür, dass die Patientenschaft
nicht wesentlich von derjenigen der anderen Orthopäden mit QZV Akupunktur abweicht. Gleichzeitig hat das SG zutreffend angeführt, dass die Eingangsdiagnostik (und Abschlussuntersuchung) nach GOP 30790 EBM nur einmal im Krankheitsfall erbracht und abgerechnet werden kann. Variabel ist demgegenüber die Durchführung der
Körperakupunktur nach GOP 30791 EBM, die bis zu zehnmal (bzw mit besonderer Begründung bis zu 15-mal) im Krankheitsfall berechnungsfähig ist. Die Annahme
struktureller Besonderheiten käme deshalb nur in Betracht, wenn die Patientenschaft der Klägerin im Vergleich zu derjenigen
des Durchschnitts der verfeinerten Fachgruppe dadurch gekennzeichnet wäre, dass die Leistung nach GOP 30791 EBM überdurchschnittlich häufig im Krankheitsfall erbracht werden muss. Dafür ist dem Vorbringen der Klägerin jedoch
nichts zu entnehmen.
d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot rügt, der in einer Zugrundelegung unterschiedlicher
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Rahmen von QZV durch die Beklagte liegen soll, führt das zu
keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte in Einzelfällen die Anerkennung von Leistungen eines QZV
als Praxisbesonderheiten an die Voraussetzungen geknüpft hat, die nach der Rechtsprechung des BSG für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Rahmen des RLV zu fordern sind. Abgesehen davon, dass die Beklagte dies in Abrede gestellt hat, kommt es darauf schon deshalb nicht an,
weil eine im Einzelfall abweichende Verwaltungspraxis aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig wäre. Eine rechtswidrige Verwaltungsübung
begründet jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens und damit auf eine "Gleichbehandlung
im Unrecht" (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. Juni 1986 - 8 B 16/86, juris mwN; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 3).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus der Anwendung von §
197a Abs
1 S 1 Halbs 1
SGG iVm den §§ 47 Abs 1 S 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da nicht absehbar ist, welche finanziellen Folgen sich aus der begehrten Anerkennung von Praxisbesonderheiten für die Klägerin
ergeben würden, setzt der Senat für jedes der streitigen Quartale den Auffangwert von 5.000 Euro an.