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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2010 - 4 KR 214/05
Versicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in der Sozialversicherung
Beim einem am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, ist regelmäßig eine abhängige Beschäftigung anzunehmen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben. Nichts anderes kann bei Geschäftsführern gelten, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sogenannte Sperrminorität verfügen. Auch für diesen Personenkreis ist grundsätzlich von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 24 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB VI § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Stade 17.03.2005 S 1 KR 64/04
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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