LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2006 - 8 SO 135/05 ER, FEVS 58, 87
Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz oder Verwertung von Vermögen, Sterbegeldversicherung
Generell gehört eine Sterbeversicherung bzw für die eigene Bestattung angesammeltes Vermögen nicht zu solchem Vermögen, welches
durch § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 58, 87
Normenkette: SGB XII § 90 Abs. 2 § 90 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Osnabrück 17.11.2005 S 16 SO 194/05 ER