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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2017 - 2 AS 2057/17
SGB-II-Leistungen Leistungsausschluss für EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Unterhaltsgewährung an Verwandte
1. Die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfordert eine fiktive Prüfung, dass kein anderes materiell bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches "zum Zweck der Arbeitsuche" vorhanden ist.
2. Auch die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU im Wege eines Günstigkeitsvergleichs anwendbaren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes führen nach der Rechtsprechung des BSG dazu, dass der Leistungsausschluss nicht anwendbar ist.
3. Eine Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können.
4. Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken; ausreichend kann diesbezüglich eine Unterhaltsgewährung in Höhe von 100,- Euro monatlich sein.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 04.10.2017 S 35 AS 3666/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.10.2017 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 18.09.2017 bis zum 28.02.2018, längstens jedoch bis zur Rechtskraft in der Hauptsache, vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelleistungen unter Anrechnung einer Unterhaltsleistung in Höhe von 100,- Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen.

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