Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsbescheid
nach dem SGB II
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Festlegung der Gegenleistungen des Leistungsträgers
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsbescheid des Antragsgegners.
Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß einem Vermerk des Antragsgegners
vom 28.09.2021 sprach der Antragsteller am 27.09.2021 beim Antragsgegner vor. Er wolle weder seine Telefonnummer noch seine
E-Mail-Adresse beim Antragsgegner hinterlegen. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit, dann müsse dieser zu jedem
Termin persönlich erscheinen. Der Antragsteller teilte weiter mit, seine Meisterprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden zu
haben. Er habe die Möglichkeit, an einem fünftägigen Vorbereitungskurs teilzunehmen, überlege sich allerdings, auf die Teilnahme
zu verzichten, wenn er die Kurszeiten dem Antragsgegner mitteilen müsse. Der Antragsgegner händigte dem Antragsteller im Rahmen
des Termins den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung aus. Der Antragsteller gab an, diese zu Hause näher durchlesen zu
wollen. Mit Schreiben vom 05.10.2021 unterbreitete der Antragsteller dem Antragsgegner mehrere Änderungsvorschläge. So sei
die Übernahme von Bewerbungskosten iHv 5 € pro Bewerbung verbindlich zuzusagen, seiner Verpflichtung zur Bewerbung auf Beschäftigungsverhältnisse
als "Helfer-Hochbau" bzw. im Tätigkeitsbereich in Vollzeit sei ein "unter anderem" hinzuzufügen und seine festgelegte Verpflichtung
zu Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge solle nicht am dritten Tag, sondern erst am dritten Werktag nach deren Erhalt bestehen.
Die in der Eingliederungsvereinbarung festgehaltene Verpflichtung, seinem Vermittler auf Ankündigung zu Beratungsgesprächen
zur Verfügung zu stehen, sei zu streichen, denn sie stelle eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen zur Meldepflicht dar.
Die Regelungen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit sollten mit § 56 SGB II in Einklang gebracht werden. Da die im Rahmen seiner Vermittlungsbemühungen entstehenden Kosten nicht im Regelsatz enthalten
seien, seien sie möglichst detailliert zu regeln. Der Antragsgegner berücksichtigte einige Änderungsvorschläge und übersandte
dem Antragsteller am 07.10.2021 den neuen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung, auf die der Antragsteller mit Schreiben
vom 19.10.2021 mit weiteren Korrekturvorschlägen reagierte. Am 20.10.2021 kam es zu einem weiteren Termin zwischen dem Antragsteller
und seiner Arbeitsvermittlerin, in dem letztere erläuterte, anregungsgemäß redaktionelle Änderungen vorgenommen zu haben,
die Regelungen insbesondere zur Fahrtkostenerstattung jedoch nicht ändern zu können. Der Antragsteller erklärte gemäß einem
Vermerk, dies zu akzeptieren und keine weiteren Änderungsvorschläge zu haben. Er wolle die unterschriebene Vereinbarung zum
nächsten Termin mitbringen. Bei dem Folgetermin am 08.11.2021 gab der Antragsteller an, die unterschriebene Eingliederungsvereinbarung
zu Hause vergessen zu haben. Der Antragsgegner setzte ihm daraufhin erfolglos eine Frist zur Abgabe der Eingliederungsvereinbarung
zum 15.11.2021.
Am 23.11.2021 erließ der Antragsgegner einen Eingliederungsbescheid. Dieser hat vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung
einen Geltungszeitraum vom 23.11.2021 bis zum 22.05.2022. Eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsteller sei nicht
zustandegekommen. Ziel des Eingliederungsbescheides sei die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit durch den
Antragsteller. Unter dem Punkt "Unterstützung durch das Jobcenter" führt der Antragsgegner unter anderem die Übernahme von
Fahrtkosten zu Meldeterminen, die Übernahme von Bewerbungskosten auf Nachweis pro Versand einer Bewerbungsmappe iHv 5 € monatlich,
höchstens jedoch iHv 300 € jährlich an. Erstattungen seien erst für zwei Bewerbungen (ab 10 €) möglich, weil bei niedrigeren
Beträgen von einer Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers auszugehen sei. Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen mit öffentlichen
Verkehrsmitteln würden übernommen, wobei ein 4er - Ticket nur erstattet würde, wenn es tatsächlich zu Fahrten zu zwei Vorstellungsgesprächen
genutzt werde. Unter dem Punkt "Zur Integration in Arbeit" verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller zur Bewerbung
auf monatlich mindestens fünf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse "unter anderem als Helfer-Hochbau in
Vollzeit", wobei diesbezüglich bis zum 5. eines jeden Monats eine ausgefüllte Tabelle vorzulegen sei. Eine Beschränkung auf
schriftliche Bewerbungen enthielt die Verpflichtung nicht. Der Antragsteller habe sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt
des Stellenangebots auf Vermittlungsvorschläge des Antragsgegners zu bewerben und sich nach vorheriger Ankündigung Beratungsgesprächen
mit seinem Vermittler zur Verfügung zu stellen. Unter dem Punkt 8, "Fortschreibung des ersetzenden Verwaltungsaktes" verpflichtet
der Antragsgegner sich, die Inhalte des Bescheides regelmäßig, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu überprüfen und
gegebenenfalls mit neuem ersetzenden Verwaltungsakt fortzuschreiben. Sofern der Antragsteller sich doch noch mit dem Erlass
einer Eingliederungsvereinbarung für einverstanden erkläre, werde der Eingliederungsbescheid für die Zukunft aufgehoben (Punkt
9). In der Rechtsfolgenbelehrung heißt es, wenn der Antragsteller gegen die sich aus dem Eingliederungsbescheid ergebenden
Pflichten verstoße, werde das ihm zustehende Arbeitslosengeld II für einen Zeitraum von drei Monaten, beginnend mit dem Kalendermonat
nach Zugang des Sanktionsbescheides, in Höhe von 30 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs gemindert.
Am 11.12.2021 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Eingliederungsbescheid vom 23.11.2021, ohne diesen näher zu begründen.
Am 13.12.2021 beantragte er beim Sozialgericht Köln die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (S 44 AS 3861/21 ER). Der Antragsgegner habe die Übernahme der Bewerbungskosten nicht hinreichend konkretisiert und allein die gesetzlichen
Vorschriften wiedergegeben. Mit der Festlegung von festen Stichtagen zur Vorlage von Bewerbungsbemühungen würden die gesetzlichen
Regelungen zur Meldepflicht umgangen, deren Verletzung allein mit einer Sanktionierung iHv 10 % der gesetzlichen Regelleistung
zu begegnen sei. Weiter sei es rechtswidrig, von einem Hilfebedürftigen nicht nur Bewerbungsbemühungen, sondern auch deren
Nachweis zu einem bestimmten Stichtag einzufordern, denn der Nachweis der Bewerbungsbemühungen diene nicht der Eingliederung
in Arbeit. Der Antragsgegner verwies auf die Rechtmäßigkeit des von ihm erlassenen Eingliederungsbescheids. Mit Beschluss
vom 07.01.2022 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Der Antrag sei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
gemäß §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG zulässig, denn der Widerspruch habe nach § 39 Nr. 1 2. Alt. SGB II keine aufschiebende Wirkung. Er sei aber nicht begründet. Da der Bescheid nicht offenkundig rechtswidrig sei, überwiege das
Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse. Der Antragsgegner könne den Eingliederungsbescheid auf § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II stützen, denn dem Verwaltungsakt seien mehrere Versuche vorausgegangen, mit dem Antragsteller einvernehmlich zu einer Eingliederungsvereinbarung
zu kommen. Der Antragsgegner habe sein Ermessen zutreffend ausgeübt und den Verpflichtungen des Antragstellers zu Eigenbemühungen
mit angemessenen Gegenleistungen entsprochen. Es sei angemessen, vom Antragsteller fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat einzufordern
und von ihm zu verlangen, zeitnah auf Vermittlungsvorschläge des Antragsgegners zu reagieren. Die Übernahme von Bewerbungs-
und Fahrtkosten sei hinreichend konkret geregelt und in der Sache nicht zu beanstanden. Eine Sanktionierung iHv 30 % der Regelleistung
bei einem Verstoß gegen den Eingliederungsbescheid entspreche der Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2022 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Eingliederungsbescheid vom 23.11.2021
zurück und nahm im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sozialgerichts vom 07.01.2022 in der Sache S 44 AS 3861/21 ER Bezug. Am 12.01.2022 legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.01.2022 (L 7 AS 57/22 B ER) ein, mit der er weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragte.
Am 18.01.2022 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln Klage gegen den Bescheid vom 23.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 11.01.2022 erhoben. Gleichzeitig hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen (S 26 AS 165/22 ER). Er hat vorgetragen, die Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten durch den Antragsgegner ohne eine weitergehende "maßgeschneiderte
Ausrichtung von Eingliederungsleistungen" sei nicht hinreichend und erschöpfe sich in der Wiedergabe gesetzlicher Ansprüche.
Der Verzicht auf entsprechende Leistungen setze jedenfalls weitergehende Ermessenserwägungen voraus. Mit Beschluss vom 20.01.2022
hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und in diesem Rahmen inhaltlich auf den Beschluss vom 20.01.2022 Bezug genommen.
Am 26.01.2022 hat der Antragsteller Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Er wiederholt inhaltlich seinen bisherigen
Vortrag.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Zunächst scheitert ihre Zulässigkeit nicht gemäß §§
172 Abs.
3 Nr.
2 b), 144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG daran, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt. Zwar würde eine auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II gestützte Sanktion im Fall eines Verstoßes gegen den Eingliederungsbescheid nur zu einer Minderung des Arbeitslosengelds
II des Antragstellers um 30 Prozent des für ihn maßgeblichen Regelbedarfs führen. Die Wertgrenze des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG greift im Falle des Rechtsschutzes gegen einen Eingliederungsbescheid aber nicht, denn dieser ist nicht auf eine betragsmäßig
konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, sondern konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
und Jobcentern mit wechselseitigen Rechten und Pflichten und dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, ohne bloße Anknüpfungsgrundlage
für mögliche Sanktionsentscheidungen zu sein (BSG Urteil vom21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R). Weiter scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht an einer doppelten Rechtshängigkeit iSv §
202 SGG i.V.m. §
17 Abs.
1 Satz 2
GVG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht Gegenstand des beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens
L 7 AS 57/22 B ER, denn dieses ist auf eine - inzwischen überholte - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid
vom 23.01.2022 und nicht auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23.11.2021 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2022 gerichtet. Zwar ist - im Wege der Auslegung - regelmäßig davon auszugehen,
dass sich ein zunächst auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gerichteter Antrag anschließend auf die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezieht, wenn das Widerspruchsverfahren während des gerichtlichen Eilverfahrens
abgeschlossen und Klage erhoben, das Eilverfahren aber fortgesetzt wird (LSG Schleswig-Holstein Beschluss 02.05.2017 - L 5 KR 40/17 B ER; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl., §
86b SGG). Eine solche Auslegung ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht geboten, wenn ein Antragsteller - wie hier - bei Klageerhebung
einen neuen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellt und damit dessen Vorrangigkeit zu erkennen gibt.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage gegen den Bescheid vom 23.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2022 abgelehnt.
Nach §
86b Abs.
1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen - wie hier gem. § 39 Nr. 1 SGB II - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung
des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes
andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die
Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte. Da § 39 Nr. 1 SGB II das Vollzugsrisiko bei Sanktionsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich
erscheinen lassen. Maßgebend ist, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 - L 7 AS 1097/18 B ER und vom vom 02.03.2017 - L 7 AS 57/17 B ER; Keller in: Meyer-Ladewig,
SGG, 13. Aufl., §
86b Rn. 12f ff. mwN).
Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse nicht das Vollzugsinteresse. Der angefochtene Eingliederungsbescheid ist nach der
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht rechtswidrig.
Ermächtigungsgrundlage für den Eingliederungsbescheid sind die §§ 15 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 SGB II. Hiernach sollen die in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden, wenn
eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 SGB II nicht zustande kommt. Der Antragsgegner war hiernach befugt, einen Eingliederungsbescheid zu erlassen. Der Senat lässt offen,
ob es sich bei § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt und der Grundsicherungsträger selbst entscheiden kann, welchen Weg er zur Erfüllung
des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt (so BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2011 - L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B) oder die Regelung einen Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung
vor dem Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt anordnet (so BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 1305/14). Auch nach letztgenannter Ansicht wären hier die Voraussetzungen für den Erlass des Eingliederungsbescheids gegeben, denn
die Verhandlungen des Antragsgegners mit dem Antragsteller über eine Eingliederungsvereinbarung sind gescheitert. Der Antragsgegner
hat über einen Zeitraum von fast zwei Monaten in Gesprächen und im schriftlichen Kontakt versucht, eine konsensuale Regelung
mit dem Antragsteller herbeizuführen und ist hierbei - wenn auch nicht vollständig - auf Änderungswünsche des Antragstellers
eingegangen. Die Bemühungen sind gemäß den vom Antragsgegner festgehaltenen Vermerken letztlich an dem nachlässigen Verhalten
des Antragstellers gescheitert, dem es nicht gelungen ist, dem Antragsgegner eine von ihm unterschriebene Version der zuletzt
von ihm gebilligten Eingliederungsvereinbarung abzugeben. Punkt 9) des Eingliederungsbescheides eröffnet dem Antragsteller
überdies die Möglichkeit des erneuten Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung auch während seiner Laufzeit.
Der Eingliederungsbescheid vom 23.11.2021 ist inhaltlich rechtmäßig. Zu beanstanden ist zunächst nicht die vom Antragsgegner
gewählte Laufzeit von sechs Monaten. Dass es in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung des § 15 SGB II entgegen dem früheren § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht mehr heißt, dass eine Eingliederungsvereinbarung und damit auch ein Eingliederungsbescheid für sechs Monate geschlossen
werden soll und hierdurch eine flexiblere Gestaltung ermöglicht wird, bedeutet nicht, dass die Zeitspanne von sechs Monaten
nicht mehr gewählt werden kann. Sie bleibt auch insoweit Orientierungspunkt, als § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. regelt, dass die Eingliederungsvereinbarung regelmäßig, spätestens nach sechs Monaten überprüft und fortgeschrieben
werden soll (vgl. hierzu BSG Urteil vom 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R). Mit Hinweis auf dieses Erfordernis hat der Beklagte die gewählte Geltungsdauer in den Punkten 2 (Gültigkeit) und 8 (Fortschreibung
des ersetzenden Verwaltungsaktes) hinreichend begründet.
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 23.11.2021. Ein Eingliederungsbescheid ist
an den Zwecken auszurichten, die nach dem Regelungskonzept des SGB II mit der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung verfolgt werden, und es sind die Grenzen einzuhalten, die auch bei einer
vertraglichen Verständigung über die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung zu wahren sind. Auch die Regelungen eines Eingliederungsbescheids
müssen danach zunächst den Anforderungen genügen, die für sich aus den möglichen Inhalten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II abzuleiten sind (BSG Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R, Senatsurteil vom 06.09.2018 - L 7 AS 562/18). Auch für den Eingliederungsbescheid sind die für den öffentlich-rechtlichen Vertrag in § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X formulierten Maßgaben entscheidend, d.h. einem an den Hilfebedürftigen gerichteten zumutbaren Verlangen muss eine mit diesem
in Zusammenhang stehende, angemessene und konkret bestimmte Gegenleistung der Behörde gegenüberstehen. Dies ist hier der Fall.
Die Verpflichtungen des Antragstellers zur Integration in Arbeit sind ihrem Umfang und ihrer konkreten Ausgestaltung nach
sinnvoll und zumutbar. Es ist dem Antragsteller insbesondere zumutbar, pro Monat fünf - nicht zwingend schriftliche - Bewerbungen
zu tätigen (vgl. zum zumutbaren Umfang von Bewerbungen Senatsurteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 1305/14). Weiter ist es nachvollziehbar und zumutbar, dass der Antragsteller seine Bewerbungsbemühungen zu dokumentieren und dem
Antragsgegner monatlich zu einem festen Termin vorzulegen hat, denn nur so können diese kontrolliert und ggf. durch weitere
Hinweise des Antragsgegners optimiert werden. Soweit der Antragsgegner vom Antragsteller einfordert, auf vorherige Ankündigung
Beratungsgesprächen mit seinem Vermittler zur Verfügung zu stehen, handelt es sich hierbei nicht um eine wiederholende Darstellung
der Meldepflicht iSv § 59 SGB II i.V.m. §
309 SGB III, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller dem Antragsgegner weder seine Telefonnummer noch seine E-Mail-Adresse
angeben will und ohne seine Präsenz damit weder eine Beratung noch eine Kontrolle der dem Antragsteller gemäß dem dem SGB II zugrundeliegenden "Grundsatz des Forderns" (§ 2 SGB II) obliegenden Eingliederungsbemühungen möglich sind.
Die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheids scheitert auch nicht an unzureichenden oder nicht ausreichend konkret festgesetzten
Gegenleistungen des Antragsgegners. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Pflichten des Antragsgegners in dem Eingliederungsbescheid
vom 05.10.2020 weniger konkret formuliert sind als die des Antragstellers. Zwar sind die Leistungen, die der Hilfebedürftige
nach § 16 SGB II zur Eingliederung erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen. Jedoch ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt
des Erlass eines Eingliederungsbescheids die weitere Entwicklung noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann.
Daher besteht ein Bedürfnis, die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren. Dies ist auch nach den gesetzlichen
Vorgaben (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II) so vorgesehen. Nach dieser Vorschrift sind nicht nur die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu vereinbaren, sondern auch
Häufigkeit und Form ihres Nachweises. Die Leistungspflicht des Leistungsträgers wird dagegen nur allgemein beschrieben (vgl.
hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03. 2014 - L 19 AS 373/14 B ER, LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 18.04.2013 - L 5 AS 91/12 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller hier nicht die Pflicht zu schriftlichen und damit grundsätzlich kostenträchtigen
Bewerbungsmaßnahmen auferlegt wird, ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter die Kosten einer Beschäftigungssuche grundsätzlich
selbst zu tragen hat, der Antragsgegner hinsichtlich der Übernahme von Bewerbungskosten als Leistungen aus dem Vermittlungsbudget
ein Entschließungs- und Auswahlermessen hat und die Bedingungen für die Erstattung von Kosten - vorherige Antragstellung bzw.
Rücksprache, Erstattung auf Nachweis - ausdrücklich formuliert sind (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2014
- L 19 AS 373/14 B ER) - sind die Regelungen zur Übernahme von Bewerbungskosten im Eingliederungsbescheid vom 23.11.2020 nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt für die Regelungen zur Übernahme von Fahrtkosten. Soweit der Antragsteller moniert, die in dem Eingliederungsbescheid
vorgesehenen Unterstützungsleistungen des Antragsgegners seien allgemein und nicht "maßgeschneiderter Natur", ist darauf hinzuweisen,
dass ein Leistungsträger Eingliederungsmaßnahmen nur insoweit individualisieren kann, wie sein in Kooperation mit dem Hilfebedürftigen
zu gewinnender Erkenntnisstand es zulässt. Hier hat der Antragsgegner - in Übereinstimmung mit der beruflichen Vorprägung
des Antragstellers - dessen Verpflichtung zu Bewerbungsbemühungen auf den Bereich "Helfer-Hochbau" fokussiert. Dass ihm in
Anbetracht der - wie aus der Verwaltungsakte hervorgehend - nur sehr eingeschränkten Mitarbeit des Antragstellers eine weitere
Individualisierung seiner Unterstützungsleistungen möglich war, ist nicht naheliegend.
Die Rechtsfolgenbelehrung ist nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheids, sondern für die einer
späteren Sanktion. Ungeachtet dessen bestehen keine Bedenken an der Rechtsfolgenbelehrung. Der Antragsgegner weist den Kläger
im Hinblick auf die Höhe und den Zeitraum der Sanktion auf die Folgen hin, die er bei einem Verstoß gegen den Eingliederungsbescheid
zu erwarten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).