Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 18.12.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den (erneuten) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 20 BA 143/21 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.2.2021 in Gestalt des Bescheides vom 15.6.2021 und des Widerspruchsbescheides
vom 17.8.2021 - im Ergebnis - zutreffend abgelehnt.
Dem (nochmaligen) Eilantrag der Antragstellerin steht die Rechtskraft des Beschlusses des SG Köln vom 16.8.2021 unter dem
Aktenzeichen S 25 BA 95/21 ER gemäß §
141 Abs.
1 Nr.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) entgegen, mit dem (bereits) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid
vom 18.2.2021 in Gestalt des Bescheides vom 15.6.2021 abgelehnt worden ist.
Auch Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit denen ein Antrag abgelehnt wurde, erwachsen in materielle Rechtskraft
(st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 6; Beschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 12; Beschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 21 m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 3.2.2017 - L 9 KR 511/16 KL ER - juris Rn. 10 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
141 Rn. 5 m.w.N.). Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
86b Abs.
1 SGG ist bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der entsprechend §
141 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eintretenden Bindungswirkung des vorigen rechtskräftigen Beschlusses grundsätzlich unzulässig (vgl. z.B. Senatsbeschl. v.
25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 6, Beschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 22; Beschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 3.2.2017 - L 9 KR 511/16 KL ER - juris Rn. 10 f.; Keller a.a.O. § 86b Rn. 19a). Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eilentscheidung gilt solange
fort, bis der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4; Keller a.a.O.; aA Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, §
86b SGG Rn. 216.3). Eine Bestandskraft des streitigen Prüfbescheides ist aufgrund der von der Antragstellerin gegen den mittlerweile
ergangenen Widerspruchsbescheid beim SG Köln erhobenen Klage bisher nicht eingetreten.
Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft eines den Eilantrag zurückweisenden Beschlusses neue Tatsachen entstanden sind oder
sich die Rechtslage z.B. durch eine neue Gesetzgebung so verändert hat, dass nunmehr eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen
Sachverhaltes gerechtfertigt ist, kann ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sein (vgl. z.B.
Senatsbeschl. v. 25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 7; Beschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 13 m.w.N.; Beschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 23, 25; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 5). Allein die Wiederholung des ursprünglichen Antrags unter ggf. Vertiefung und/oder Erweiterung des Vortrags
zum Streitstoff des vorangegangenen Verfahrens genügt diesen Anforderungen nicht.
Nach diesen Maßstäben mangelt es dem (erneuten) Eilantrag der Antragstellerin am substantiierten Vortrag und der Glaubhaftmachung
neuer Tatsachen bzw. einer veränderten Rechtslage, die eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen
könnten (vgl. zum Erfordernis der Glaubhaftmachung §
86b Abs. 2S. 4
SGG i.V.m. §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) z.B. Senatsbeschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 5). Vielmehr nimmt die Antragstellerin in der Sache lediglich Bezug auf ihren bisherigen Vortrag im (abgeschlossenen)
Verfahren S 25 BA 95/21 ER. Auch ist eine Änderung der Rechtslage, die die Durchbrechung der Rechtskraft erlaubt, nicht eingetreten. Eine solche
liegt dann vor, wenn sich die entscheidungserhebliche Normlage nachträglich verändert (vgl. LSG NRW Beschl. v. 23.7.2007 -
L 19 B 86/07 AS - juris Rn. 12 m.w.N.). Dies ist offenkundig nicht der Fall, da die Rechtsgrundlagen, auf denen das SG seinen Beschluss vom 16.8.2021 getroffen hat, in den hier relevanten Fragen unverändert geblieben sind.
Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung der von ihr (erneut) behaupteten unbilligen Härte eines Sofortvollzugs auf
eine Mitteilung des Steuerberaters, dass die Insolvenz drohe, beruft, bzw. im Beschwerdeverfahren nunmehr den Jahresabschluss
2020 vorlegt, stellt dies (allein) keinen hinreichenden Vortrag neuer Tatsachen dar, um die (vorige) bindende Entscheidung
des SG über den (ersten) Eilantrag in Zweifel ziehen zu können. So ist der Jahresabschluss für das Jahr 2020 schon nicht geeignet,
die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin im Jahr 2022 darzulegen. Auf welcher Grundlage der Steuerberater, dessen
Ausführungen nicht weiter glaubhaft gemacht worden sind, zu der Erkenntnis gelangt, dass die Insolvenz drohe und lediglich
eine Ratenzahlung in Höhe von 7.000,00 Euro monatlich möglich sei, erschließt sich aus dessen knapper Behauptung nicht. Die
Grundlagen dieser Bewertung werden weder von ihm noch von der Antragstellerin erläutert. Ebenfalls wird nicht vorgetragen
und glaubhaft gemacht, warum der Antragstellerin die Aufnahme von Darlehen trotz positiver Geschäftsentwicklung bei u.a. erfolgter
deutlicher Verringerung der Bankverbindlichkeiten und eines positiven Jahresergebnisses für 2020 (116.930,43 Euro) nicht möglich
sein sollte. Darüber hinaus ist auch (weiterhin) nicht dargelegt, dass die Vollziehung der Beitragsforderung durch den Abschluss
von Raten- und Stundungsvereinbarungen mit der betroffenen Einzugsstelle nicht abgewendet werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl.
v. 22.2.2021 - L 8 BA 161/20 B ER).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl.
v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).