Gründe
Der im Berufungsverfahren gestellte Eilantrag ist unzulässig.
Soweit die - anwaltlich vertretene - Antragstellerin mit ihrem Antrag begehrt, die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen
das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 6.10.2021 anzuordnen, geht dieser Antrag schon grundsätzlich ins Leere. Bereits nach dem Wortlaut des §
86b Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage beantragt werden, nicht
hingegen die aufschiebende Anordnung einer gegen ein klageabweisendes Urteil eingelegten Berufung. Gründe für eine erweiternde
Auslegung der Vorschrift sind weder vorgetragen noch erkennbar. Dem "Eil-"Rechtsschutzbedürfnis eines in erster Instanz unterlegenen
Klägers wird durch die Möglichkeit, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage zu erlangen,
vollumfänglich Rechnung getragen, da eine solche Anordnung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung,
also auch während des Berufungsverfahrens andauert (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
86b Rn. 19 m.w.N.). Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag
ist in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 12.12.2019 - B 10 EG 3/19 B - juris Rn. 9; Beschl. v. 5.6.2014 - B 10 ÜG 29/13 B - juris Rn. 12 m.w.N.; Beschluss des erkennenden Senats v. 25.10.2021
- L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 2).
Der Eilantrag ist aber auch dann unzulässig, wenn man ihn - zugunsten der Antragstellerin - als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage S 8 BA 78/20 (SG Köln) gegen den Bescheid vom 9.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2020 auslegt. Der Zulässigkeit
dieses Antrags steht die materielle Rechtskraft des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Senatsbeschlusses vom 7.4.2021
- L 8 BA 58/20 B ER entgegen, mit dem (bereits) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den
Bescheid vom 9.10.2019 abgelehnt worden ist.
Auch Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit denen ein Antrag abgelehnt wurde, erwachsen in materielle Rechtskraft
(st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 6, Beschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 12; Beschl. v. 4.5.2020- L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 21 m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 3.2.2017 - L 9 KR 511/16 KL ER - juris Rn. 10 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
141 Rn. 5 m.w.N.). Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
86b Abs.
1 SGG ist bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der entsprechend §
141 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eintretenden Bindungswirkung des vorigen rechtskräftigen Beschlusses grundsätzlich unzulässig (vgl. z.B. Senatsbeschl. v.
25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 6, Beschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 22; Beschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 3.2.2017 - L 9 KR 511/16 KL ER - juris Rn. 10 f.; Keller a.a.O., § 86b Rn. 19a). Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eilentscheidung gilt - wie
bereits dargelegt - solange fort, bis der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird (vgl. z.B. Senatsbeschl. v.
4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4; Keller a.a.O.; aA Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, §
86b SGG Rn. 216.3). Eine Bestandskraft des streitigen Prüfbescheides ist - aufgrund der von der Antragstellerin gegen das Urteil
des SG Köln vom 6.10.2021 eingelegten Berufung - bisher nicht eingetreten.
Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft eines den Eilantrag zurückweisenden Beschlusses neue Tatsachen entstanden sind oder
sich die Rechtslage z.B. durch eine neue Gesetzgebung so verändert hat, dass nunmehr eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen
Sachverhaltes gerechtfertigt ist, kann ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sein (vgl. z.B.
Senatsbeschl. v. 25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 7; Beschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 13 m.w.N.; Beschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 23, 25; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 5). Allein die Wiederholung des ursprünglichen Antrags unter ggf. Vertiefung und/oder Erweiterung des Vortrags
zum Streitstoff des vorangegangenen Verfahrens genügt diesen Anforderungen nicht.
Nach diesen Maßstäben mangelt es dem (erneuten) Eilantrag der Antragstellerin am substantiierten Vortrag und der Glaubhaftmachung
neuer Tatsachen bzw. einer veränderten Rechtslage, die eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen
könnten (vgl. zum Erfordernis der Glaubhaftmachung §
86b Abs. 2S. 4
SGG i.V.m. §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) z.B. Senatsbeschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 5). Mit ihrer Berufungsbegründung greift sie im Wesentlichen die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung des
SG an und verweist auf ihren - schon vom Senat berücksichtigten - Vortrag im vorigen Eilverfahren. Konkrete neue Tatsachen,
die die (vorige) bindende Entscheidung des Senats über den (ersten) Eilantrag in Zweifel ziehen könnten, lassen sich ihrem
Vortrag hingegen nicht entnehmen. Auch ist eine Änderung der Rechtslage, die die Durchbrechung der Rechtskraft erlaubt, nicht
eingetreten. Eine solche liegt dann vor, wenn sich die entscheidungserhebliche Normlage nachträglich verändert (vgl. LSG NRW
Beschl. v. 23.7.2007 - L 19 B 86/07 AS - juris Rn. 12 m.w.N.). Dies ist offenkundig nicht der Fall, da die Rechtsgrundlagen, auf denen der Senat seinen Beschluss
vom 7.4.2021 getroffen hat, in den hier relevanten Fragen unverändert geblieben sind.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl.
v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).