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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2019 - 8 R 1020/16
Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Raumpflegerin auf der Grundlage einer Gewerbeanmeldung für die Ausübung von Gebäudereinigungsarbeiten und eines Subunternehmervertrages mit einem Gebäude- und Hausmeisterservice Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (hier im Falle einer Tätigkeit als Raumpflegerin auf der Grundlage einer Gewerbeanmeldung für die Ausübung von Gebäudereinigungsarbeiten und eines Subunternehmervertrages mit einem Gebäude- und Hausmeisterservice).
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB IV § 7a Abs. 1
,
HGB § 84 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 27.07.2016 S 39 R 656/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.07.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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