Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
Erforderlichkeit der Benennung eines konkreten Arztes durch ein Medizinisches Versorgungszentrum bei der Praxisnachfolge
Anforderungen an einen Anspruch auf Akteneinsicht
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für den von der Beigeladenen zu 7. ausgeschriebenen
Vertragsarztsitz des Herrn Dr. I.
Die Klägerin betreibt ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die Gesellschafter sind ausschließlich Ärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Die Klägerin ist in überörtlicher
Berufsausübungsgemeinschaft mit zwei weiteren MVZ mit Standorten in Unna und Dortmund tätig.
Der 1950 geborene Dr. I war seit dem 7. Mai 1992 - zuletzt unter der Praxisanschrift C-Straße 200 in Castrop-Rauxel - zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er war seither als Arzt fachärztlich - wechselnd im Rahmen einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis
- tätig. Eine Facharzt- und Schwerpunktbezeichnung führte er nicht. Er unterhielt zuletzt seit August 2010 zusammen mit Herrn
Dr. L S, Facharzt für Innere Medizin, eine nephrologische Gemeinschaftspraxis mit Dialysezentrum, welche als GbR geführt wurde.
Die vertragsärztliche Zulassung des Dr. S war dabei als eine an die Zulassung des Dr. I gekoppelte Sonderbedarfszulassung
erteilt worden. Sowohl Dr. I als auch sein Partner hatten zusätzlich zwei Versorgungsaufträge Dialyse gemäß § 3 Abs. 3a der Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) inne. Der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster (im Folgenden: ZA) entzog Dr.
I mit Ablauf des 26. April 2016 seine vertragsärztliche Zulassung (Beschluss des ZA vom 26. April 2016, ausgefertigt als Bescheid
am 4. Mai 2016). Mit Wirkung ab dem 30. September 2016 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalterin
ist die Beigeladene zu 10. bestellt.
Mit am 10. Mai 2016 beim ZA eingegangenem Schreiben beantragte Herr Dr. I hinsichtlich seines Vertragsarztsitzes (C-Straße
200/Castrop-Rauxel), der in der Raumordnungsregion Emscher-Lippe mit einem relevanten Versorgungsgrad von 214,7% (Stand: 2016)
liegt, die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens.
Mit Beschluss vom 26. Juli 2016 ordnete der ZA die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz C-Straße
200 in Castrop-Rauxel (Praxisabgeber: Dr. I) an.
Die Ausschreibung durch die Beigeladene zu 7) erfolgte in ihrem amtlichen Bekanntmachungsorgan (KVWLKompakt Nr. 8 vom 27.
August 2016, S. 27) unter der Kennzahl "m5991" mit dem Text "Internistische Praxis in der ROR Emscher-Lippe (Kreis Recklinghausen)"
(Abgabezeitpunkt: "sofort") und einer Bewerbungsfrist "bis zum 20.9.2016". Es erfolgte der Hinweis, dass aus datenschutzrechtlichen
Gründen keine näheren Angaben gemacht werden könnten. Hierauf meldeten sich u.a. die Beigeladene zu 8), 9) und zu 11). Alle
Bewerber - soweit bekannt - sind Fachärzte für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie.
Die Klägerin bewarb sich mit einem am 30. August 2016 bei der Beigeladenen zu 7) eingegangenem Schreiben um die Praxisnachfolge
("Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz" >...< "mit einem angestellten Arzt").
Die Beigeladene zu 7) teilte der Klägerin mit, dass ihre Bewerbung an den Praxisinhaber weitergeleitet worden sei. Bei Abschluss
des Ausschreibungsverfahrens erhalte sie weitere Nachricht. Es wurde der Hinweis erteilt, dass bei einer Bewerbung als MVZ
rechtzeitig ein entsprechender Facharzt benannt werden müsse (Schreiben vom 2. September 2016).
Mit Schreiben des ZA vom 5. Oktober 2016 wurde die Klägerin - wie weitere Bewerber, die noch keine Zulassungsanträge gestellt
hatten - darüber informiert, dass für den 25. Oktober 2016, 18:40 Uhr ein Verhandlungstermin in Bezug auf den beworbenen Vertragsarztsitz
angesetzt sei. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass bereits ein Zulassungsantrag vorliege, der vom Praxisinhaber favorisiert
werde. Sofern die Klägerin einen Zulassungsantrag stelle, werde gebeten, diesen bis spätestens zum 12. Oktober 2016 ausgefüllt
und unterschrieben einzusenden. An die Entrichtung der zu zahlenden Gebühr wurde erinnert. Andernfalls werde die Bewerbung
nach dem 12. Oktober 2016 als erledigt angesehen.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 11./24. Oktober 2016 um Terminsverlegung, weil das Schreiben des ZA vom 5. Oktober 2016
erst am 11. Oktober 2016 eingegangen sei und in der verbleibenden Zeit die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten.
Es wurde um Fristverlängerung bis zum 26. Oktober 2016 nachgesucht. Sowohl der sachbearbeitende Anwalt als auch der Gesellschafter
Dr. T seien bis zum 24. Oktober 2016 urlaubsbedingt abwesend. Zugleich bat die Klägerin um Benennung des praxisabgebenden
Arztes und des Praxissitzes.
Mit Schreiben vom 14./25. Oktober 2016 teilte der ZA mit, dass eine Verlegung des Termins und weitergehende Informationen
zum konkreten Vertragsarztsitz nicht möglich seien, weil die Klägerin nicht am Verfahren beteiligt sei, sondern lediglich
auf der Bewerberliste stehe. Auch seien für eine ordnungsgemäße Antragstellung der Vertragsarztsitz bzw. der Schwerpunkt einer
internistischen Praxis nicht von Bedeutung. Ein fachinternistischer Sitz könne unter Umständen auch an Ärzte übergeben werden,
welche nicht die gleiche Schwerpunktbezeichnung wie der Abgeber innehaben.
Die Teilnahme am Termin vor dem ZA am 25. Oktober 2016 wurde dem dort präsenten Bevollmächtigten der Klägerin (Rechtsanwalt
Dr. G) durch den Vorsitzenden des ZA untersagt, weil dem ZA kein Zulassungsantrag der Klägerin vorliege. Der ZA vertagte seine
Entscheidung im Termin vom 25. Oktober 2016 auf den 22. November 2016, da in Bezug auf den Beigeladenen zu 8. kein Praxisübernahmevertrag
vorgelegt werden konnte.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 wandte sich die Klägerin gegen den Ausschluss von der Sitzung vom 25. Oktober 2016. Sie
sei als Bewerberin Verfahrensbeteiligte. Vorsorglich legte die Klägerin gegen einen etwaigen in der Sitzung vom 25. Oktober
2016 getroffenen Beschluss Widerspruch ein. Es wurde um Akteneinsicht nachgesucht. Die Klägerin sei Beteiligte im Sinne des
§ 12 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da sie sich um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz beworben und ihre Bewerbung nicht zurückgezogen habe. Gemäß § 24 Satz 1 SGB X sei sie - auch in der mündlichen Verhandlung - anzuhören. Erfolge dies nicht, liege ein Verstoß vor, der gemäß § 41 SGB X zur Rechtswidrigkeit führe, wenn die erforderliche Anhörung nicht nachgeholt werde.
Der ZA teilte der Klägerin hierauf mit, dass der eingelegte Widerspruch nicht rechtmäßig sei, da keine endgültige Beschlussfassung
in der genannten Sitzung erfolgt sei. Mangels Zulassungsantrages sei die Klägerin auch nicht am Verfahren beteiligt und daher
nicht berechtigt, Akteneinsicht zu erhalten (Schreiben vom 8. November 2016). Mit Schreiben vom 18. November 2016 erneuerte
die Klägerin ihr Ersuchen um Akteneinsicht.
In seiner zweiten Sitzung am 22. November 2016 beschloss der ZA (ausgefertigt als Beschluss am 1. Dezember 2016), dass die
Zulassung des Dr. I mit Ablauf des 25. Oktober 2016 durch Verzicht ende und der Beigeladene zu 8) als Facharzt für Innere
Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, für den Vertragsarztsitz in der C-Straße 200 in Castrop-Rauxel mit Wirkung vom 1. Dezember
2016 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werde. Auf den weiteren Inhalt wird Bezug genommen.
Der ZA informierte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 darüber, dass über die Übergabe der streitigen Praxis
in der Sitzung am 22. November 2016 entschieden worden sei. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 22. Dezember 2016
Widerspruch ein. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und unterstrich, dass ihr eine sachgerechte Antragstellung nicht
möglich gewesen sei, weil die notwendigen Informationen über den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz verweigert worden seien
und sich auch der Praxisinhaber nicht bei ihr gemeldet habe. Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 suchte die Klägerin bei dem
Beklagten um Akteneinsicht nach, die ihr mit Schreiben vom 18. Januar 2017 unter Hinweis auf eine fehlende Verfahrensbeteiligung
verwehrt wurde.
Mit Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2017 (BA-Nr. 102/2016) aufgrund mündlicher Verhandlung, in welcher der Verfahrensbevollmächtigte
der Klägerin anwesend war und gehört wurde, wurde dieser Widerspruch als unzulässig verworfen. Die Beklagte vertrat die Ansicht,
dass die Klägerin durch den angefochtenen Beschluss des ZA nicht beschwert sei. Sie habe sich zwar rechtzeitig um die Nachbesetzung
der Praxis Bahnhofstraße 200 in Castrop-Rauxel beworben, ohne jedoch einen Zulassungsantrag gestellt zu haben. Gemäß §
95 Abs.
2 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) könne sich ein MVZ um eine Zulassung bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister eingetragen seien. Gemäß §
103 Abs.
4c Satz 1
SGB V könne die Praxis eines Vertragsarztes nach Beendigung der Zulassung auch dadurch weitergeführt werden, dass ein MVZ den Vertragsarztsitz
übernehme und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt weiterführe. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gelte
dabei Abs.
4 entsprechend. Aus §
103 Abs.
4 SGB V ergebe sich, dass auch bei Bewerbung eines MVZ das reguläre Nachbesetzungsverfahren durchzuführen sei. Die Auswahlentscheidung
sei an die Person gebunden, d.h. der anzustellende Vertragsarzt müsse vom MVZ als Bewerber im Ausschreibungsverfahren gemeldet
werden. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall des §
103 Abs.
4 Satz 10
SGB V (in der Fassung vom 16. Juli 2015, im Folgenden: a.F.), der von der Klägerin ersichtlich nicht geltend gemacht werde. Die
Klägerin habe nach wie vor keinen Zulassungsantrag gestellt und einen bestimmten Arzt benannt. Sie sei daher nicht am Nachbesetzungsverfahren
beteiligt. Der Einwand der Klägerin, dass die Ausschreibung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und sie deshalb nicht die Möglichkeit
gehabt habe, einen sachgerechten Zulassungsantrag zu stellen, greife nicht durch. Eine nähere Konkretisierung des abzugebenden
Vertragsarztsitzes sei weder notwendig noch möglich gewesen. Der Praxissitz sei nach der Ausschreibung durch einen Facharzt
für Innere Medizin zu besetzen. Dass von diesem Praxissitz aus in der Vergangenheit in unmittelbarer Nachbarschaft eine Dialysepraxis
betrieben worden sei, sei für das Nachbesetzungsverfahren unerheblich, weil die Übernahme eines Versorgungsauftrags Dialyse
nicht Gegenstand von Entscheidungen der Zulassungsgremien sei. Im Übrigen habe der Praxis abgebende Arzt die Dialysepraxis
aufgegeben, als er seinen Vertragsarztsitz in die X-Straße 40/Castrop-Rauxel verlegt und nach Genehmigung der Rückverlegung
des Vertragsarztsitzes in die C-Straße 200/Castrop-Rauxel nicht wieder aufgenommen habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch
auf die von ihr gewünschten Angaben über den Praxissitz und -inhaber. Vielmehr sei die Durchführung der Ausschreibung in der
Form, wie sie die Beigeladene zu 7) vorgenommen habe, sachgerecht und entspreche den Anforderungen des Datenschutzes. Die
Beigeladene zu 7) leite die eingehenden Bewerbungen an den früheren Inhaber der Praxis weiter. Diesem bleibe es überlassen,
mit Bewerbern Kontakt aufzunehmen und eine konkrete Nachfolgevereinbarung zu treffen. Die Zulassungsgremien hätten sodann
bei Vorliegen mehrerer Zulassungsanträge die notwendige Auswahlentscheidung zu treffen.
Ebenfalls im Rahmen der Sitzung des beklagten Berufungsausschusses am 25. Januar 2017 verhandelte dieser u.a. die Widersprüche
der Beigeladenen zu 9) und 11) und hob den Beschluss des ZA vom 22. November 2016 unter Hinweis darauf, dass er nicht mehr
von einem übergabefähigen Praxissubstrat analog der Bestimmung des §
103 Abs.
4 SGB V ausgehe, auf (BA - Nr. 1/2017). Zugleich lehnte er die gestellten Zulassungsanträge der Beigeladenen zu 9) und 11) ab. Dieser
Beschluss war streitgegenständlich in einem weiteren Verfahren vor dem Senat (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2020, L 11 KA 46/19).
Gegen den Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2017 (BA-Nr. 102/2016) hat die Klägerin am 27. April 2017 Klage erhoben und
zur Begründung ausgeführt, dass sie - unter Bezug auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW)
vom 30. November 2015 (L 10 KA 29/05) - einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen des ZA habe. Der Anspruch auf Akteneinsicht beziehe sich bei der Nachbesetzung
eines Vertragsarztsitzes auf die gesamten Schriftstücke, die die Zulassungsgremien für das Zulassungsverfahren angefertigt
und beigezogen hätten. Ein Anspruch auf Akteneinsicht stehe zwar generell unter dem Vorbehalt, dass die Akteneinsicht zur
Geltendmachung der rechtlichen Interessen notwendig sei. Dies sei in Konkurrenzstreitverfahren regelhaft zu bejahen. Die Datenschutzregelungen
rechtfertigten es nicht, den Anspruch auf Akteneinsicht einzugrenzen. Sinn und Zweck des §
103 Abs.
4 Satz 10
SGB V (a.F.) sei, dass ein MVZ, das sich auf den Vertragsarztsitz bewerbe, nicht einen konkreten Arzt benennen und seine Zulassung
beantragen müsse. Die Anstellung könne bis zur Entscheidung der Zulassungsgremien zurückgestellt werden. Die Klägerin habe
nicht über hinreichende Informationen verfügt, um einen Zulassungsantrag stellen zu können. Der praxisabgebende Arzt habe
sich auf ihre Bewerbung hin nicht bei ihr gemeldet. Ihr sei daher verborgen geblieben, um welche Praxis, mit welcher Fachrichtung
und welchem Sitz es sich gehandelt habe. Ausgeschrieben sei eine "internistische Praxis" ohne nähere Angaben zum Schwerpunkt
gewesen. Der Bereich der Inneren Medizin habe aber vielfältige Schwerpunkte, so dass man sich nicht in der Lage gesehen habe,
einen konkreten (angestellten) Arzt zu benennen. Wichtig für die Bewerbung sei auch die örtliche Zuordnung, da die Klägerin
ggf. gehalten sei, eine Zweigpraxis zu gründen. Dies müsse spätestens am Tag der Entscheidung des ZA über die Bewerbung geklärt
sein, da anderenfalls der ZA den Antrag zurückweisen könne. Um die Erteilung dieser Genehmigung sicherzustellen, müsse die
Klägerin vor der Sitzung des ZA diese bei der Beigeladenen zu 7) beantragen. Dazu sei die konkrete Nennung des Praxisortes
zwingend erforderlich. Die Zulassungsgremien hätten daher ermessensfehlerhaft die Bewerbung der Klägerin bei der Nachbesetzung
nicht berücksichtigt. Zudem liege ein Anhörungsdefizit dadurch vor, dass die Klägerin bei der Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss
rechtswidrig ausgeschlossen worden sei. Die Klägerin sei in dem Nachbesetzungsverfahren im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB X beteiligt. Selbst wenn man es für erforderlich halten sollte, dass die Klägerin den anzustellenden Arzt benennen und einen
Zulassungsantrag stellen müsse, ändere dies nichts an ihrem Beteiligtenstatus. Eine wirksame Nachholung der Anhörung sei nicht
erfolgt. Zudem enthalte das (Bewerbungs-)Schreiben vom 30. August 2016 denknotwendig einen Antrag auf Zulassung für den ausgeschriebenen
Vertragsarztsitz. Es gebe keine gesetzliche Regelung, derzufolge im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens neben der Bewerbung
zusätzlich ein Zulassungsantrag zu stellen sei. Jedenfalls scheide bei einer Bewerbung eines MVZ die Notwendigkeit eines Zulassungsantrags
bereits deshalb aus, weil dann ein konkret (noch anzustellender) Arzt benannt werden müsse, was §
103 Abs.
4 Satz 10
SGB V a.F. gerade verhindern wolle.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 25.1.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes
von Herrn V I, C-Straße 200, Castrop-Rauxel nach Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf seine Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen und ergänzend die Ansicht vertreten, dass die Klägern
irre, wenn sie davon ausgehe, mit ihrer Bewerbung vom 30. August 2016 alles dafür getan zu haben, um am weiteren Nachbesetzungsverfahren
teilen nehmen zu dürfen. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin als MVZ gehalten sei, ergänzend zu der Bewerbung einen anzustellenden
Arzt zu benennen, damit bei einer Auswahlentscheidung die personenbezogenen Kriterien gemäß §
103 Abs.
4 Satz 5 Ziffer 1 bis 7
SGB V a.F. berücksichtigt werden könnten, oder ob dies gemäß §
103 Abs.
4 lit.. c i.V.m. Abs.
4 Satz 10
SGB V a.F. nicht erforderlich sei. Entscheidend sei, dass die Klägerin im Anschluss an ihre Bewerbung einen Zulassungsantrag zu
stellen gehabt habe, um den Vertragsarztsitz zugewiesen bekommen zu können. Die Klägerin habe weder einen Antrag im vorstehenden
Sinne gestellt noch die Antragsgebühr entrichtet. Sie sei deshalb nicht an einer Verhandlung über die Nachbesetzung zu beteiligen
gewesen. Ein Dialyse-Versorgungsauftrag sei zudem nicht Gegenstand des streitigen Verfahrens. Der Praxisinhaber habe in früheren
Verfahren sogar ausdrücklich geltend gemacht, dass die Erbringung von Dialyseleistungen an seinem Vertragsarztsitz (C-Straße
200, Castrop-Rauxel) unmöglich sei.
Die am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 1) bis 7) (Beschluss vom 17. November 2017) haben sich nicht zum Verfahren geäußert
und keine Anträge gestellt.
Mit Urteil vom 24. Januar 2018 hat das SG die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 22. Februar 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. März 2018 Berufung eingelegt. Sie nimmt auf ihr bisheriges
Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, dass die Frage, ob eine fortführungsfähige Praxis bestehe oder nicht, in die Prüfungskompetenz
des ZA falle. Hieraus folge, dass die vom ZA getroffene (bestandskräftige) Entscheidung bindend sei und nicht nachträglich
im Nachbesetzungsverfahren durch die Zulassungsgremien erneut infrage gestellt werden könnte. Hier habe der ZA mit Beschluss
vom 26. Juli 2016 die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens auf Antrag des Praxisinhabers genehmigt. Dieser Beschluss
sei nicht angefochten worden. Erstinstanzlich sei zudem kein hinreichendes Gehör gewährt worden. Die Auffassung des SG, dass keine fortführungsfähige Praxis mehr bestehe, sei für sie überraschend. Erst im Verhandlungstermin sei die Klägerin
darüber in Kenntnis gesetzt worden. Das SG habe zu Unrecht die Klage abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben
und die Sache an das SG zurück zu verweisen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.1.2018 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom
25.1.2017 zu verpflichten, den Widerspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt auf seine bisherigen Ausführungen sowie die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug und führt ergänzend aus,
dass die Frage, ob eine fortführungsfähige Praxis vorhanden sei, durch den ZA nicht bestandskräftig festgestellt werden könne.
Der ZA habe seine Entscheidung über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens allein unter Versorgungsgesichtspunkten
getroffen. Die Entscheidung über die übrigen Voraussetzungen für die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes seien dem Nachbesetzungsverfahren
vorbehalten.
Die Beigeladene zu 7) schließt sich der Auffassung des Beklagten an. Nach der Entscheidung des BSG vom 15. Mai 2019 (B 6 KA 5/18 R) seien am Nachbesetzungsverfahren nur Bewerbungen von MZV zu berücksichtigen, in denen ein konkreter Arzt benannt werde,
der auf dem Vertragsarztsitz tätig werden solle. Diese Vorgabe gelte auch, wenn sich das MVZ gemäß §
103 Abs.
4 Satz 10
SGB V a.F. mit einem Versorgungskonzept beworben habe. Der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Beklagten stehe auch nicht entgegen,
dass der Klägerin keine hinreichende Akteneinsicht gewährt worden sei. Selbst wenn die Klägerin einen dahingehenden Anspruch
gehabt hätte, wäre eine rechtswidrige Ablehnung gemäß § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, weil auch bei erteilter Akteneinsicht dieselbe Sachentscheidung (Ablehnung wegen fehlender Antragsvoraussetzung)
getroffen worden wäre. Zudem sei es rechtmäßig gewesen, die Akteneinsicht abzulehnen. Solange die Klägerin keinen konkreten
Arzt benannt habe, sei eine weitergehende Akteneinsicht zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen nicht notwendig. Der
Name des Praxisinhabers und die Anschrift des ausgeschriebenen Sitzes seien der Klägerin bereits ohne Akteneinsicht bekannt
gewesen. Diese Daten seien im Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 18. Januar 2017 mitgeteilt worden. Es hätte dem Gleichbehandlungsgebot
widersprochen, wenn es der Klägerin durch eine umfassende Akteneinsicht möglich gewesen wäre, die Auswahl des anzustellenden
Arztes auf den ausgeschriebenen Sitz und die Bewerbersituation zu "optimieren".
Der Beigeladene zu 8) (Beschluss vom 5. Dezember 2018) vertritt die Ansicht, dass eine nachfolgefähige Praxis weiterhin gegeben
sei. Es sei zu berücksichtigen, dass jederzeit die Möglichkeit bestehe, den Vertragsarztsitz zu verlegen, auch wenn eine Zulassung
für einen konkreten Vertragsarztsitz erfolge. Der Vertragsarztsitz als solcher sei zwar zulassungsrelevant, nicht jedoch von
entscheidender Bedeutung für die Frage, ob eine fortführungsfähige Praxis bestehe, da der Patientenstamm (der für eine fortführungsfähige
Praxis eher prägend sei als ein Praxissitz und die damit verbundene Einrichtung) unabhängig vom Standort der Praxis vorhanden
bleibe.
Die Beigeladenen zu 9) (Beschluss vom 17. März 2019), zu 10) (Beschluss vom 9. Oktober 2019) und zu 11) (Beschluss vom 2.
Dezember 2020) haben sich - ebenso wie die Beigeladenen zu 1) bis 6) - im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
A. Streitgegenstand ist allein der Beschluss des beklagten Berufungsausschusses. Die Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses
führt nicht zu einer Wiederherstellung des Ausgangsbescheides; vielmehr ist die Entscheidung des ZA in der Entscheidung des
Berufungsausschusses aufgegangen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 19; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 40/91 - SozR 3-2500 § 96 Nr. 1; Senat, Urteil vom 14. November 2018 - L 11 KA 91/16 - juris).
Nicht im vorliegenden Berufungsverfahren streitbefangen ist die mit weiterem Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2017 (BA-Nr.
1/2017) getroffene Entscheidung über den Widerspruch des Beigeladenen zu 11) und des Beigeladenen zu 9), mit denen sich diese
gegen den den Beigeladenen zu 8) begünstigenden Beschluss des ZA vom 22. November 2016 gewandt haben. Dieser Beschluss war
streitgegenständlich in einem weiteren Verfahren vor dem Senat (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2020, L 11 KA 46/19).
B. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§
151 Abs.
1, Abs.
3,
64 Abs.
1, Abs.
2; 63
SGG).
C. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige (I.) Klage ist unbegründet (II.).
I. Die Klage ist zulässig.
1. Statthaft ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Neubescheidungsklage) gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2
SGG (BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 44/13 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 16, Rn. 23).
2. Die erforderliche Klagebefugnis setzt die Behauptung der Klägerin voraus, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung
oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein; eine Beschwer ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung
oder Unterlassung rechtswidrig ist. Danach begründet die formelle Beschwer im Sinne einer Möglichkeit der Verletzung eigener
Rechte die Klagebefugnis. Eine formelle Beschwer ist nur dann zu verneinen, wenn die Rechte der Klägerin durch die in Rede
stehende Entscheidung oder Maßnahme offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Ob die
angegriffene Entscheidung den Anfechtenden tatsächlich in eigenen Rechten verletzt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit
(BSG, Urteil vom 12. Februar 2020 - B 6 KA 20/18 R - juris, m.w.N.).
Bei der offensiven Konkurrentenklage, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung
streiten, folgt die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jedes Bewerbers (BSG, Urteil vom 7. Februar 2007 - B 6 KA 8/06 R - BSGE 98, 98; Senat, Beschluss vom 20. Mai 2009 - L 11 B 5/09 KA ER - juris). Offensive - wie auch defensive - Konkurrentenklagen sind immer dann zulässig, wenn der übergangene Bewerber
plausibel geltend macht, die Auswahlentscheidung sei zu seinen Lasten fehlerhaft (BSG, Urteil vom 5. November 2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253; Senat, Beschluss vom 20. Mai 2009, a.a.O.; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - L 11 KA 86/16 - juris).
Vorliegend hat die Klägerin eine Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Entscheidung des Beklagten hinreichend vorgetragen.
Dieser habe fehlerhaft zu ihren Gunsten keine Auswahlentscheidung getroffen, obwohl ein - aus ihrer Sicht - formgültiger Antrag
auf Zulassung für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz vorgelegen habe.
3. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht am 27. April 2017 binnen eines Monats nach der am 29.
März 2017 erfolgten Bekanntgabe des Bescheides erhoben worden.
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Beschluss
nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert. Ihr steht kein Anspruch auf Erlass einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung in Bezug auf ihr Zulassungsbegehren
zu. Der Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2017 ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig und daher nicht aufzuheben.
1. Der Beschluss des Beklagten ist formell nicht zu beanstanden.
a) Der Beklagte ist als Prüfungseinrichtung für die Entscheidung zuständig. Gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse
- hier nach §
103 Abs.
4 Satz 4
SGB V - können die beteiligten Ärzte und Institutionen den Berufungsausschuss anrufen (§
96 Abs
4 Satz 1
SGB V). Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss "gilt" nach §
97 Abs.
3 Satz 2
SGB V als Vorverfahren (§
78 SGG), ohne ein solches zu sein.
b) Formelle Fehler des Verwaltungsverfahrens liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, die es rechtfertigen könnte, den streitigen Beschluss aufzuheben. Ein erheblicher Verfahrensfehler
resultiert weder aus der ihr verweigerten Akteneinsicht der Klägerin <hierzu aa)> noch aus der versagten Teilnahme des Bevollmächtigten
der Klägerin am Termin vor dem ZA am 25. Oktober 2016 <hierzu bb)>.
aa) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur
Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht
nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten
werden müssen (§ 25 Abs. 3 SGB X).
Nach dieser Maßgabe war der Klägerin auf ihre Gesuche (u.a. im Schreiben vom 27. Oktober, 8. November 2016) keine Akteneinsicht
zu gestatten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bereits aufgrund ihres am 30. August 2016 bei der Beigeladenen
zu 7) eingegangenen Schreibens als Beteiligte i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X des Nachbesetzungsverfahrens anzusehen war. Denn jedenfalls war für sie die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer rechtlichen Interessen nicht erforderlich. Ein rechtliches Interesse ist dann zu bejahen, wenn die Akteneinsicht darauf
abzielt, dass tatsächliche Unsicherheiten über ein Rechtsverhältnis geklärt, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis
der Einsichtnahme geregelt oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs erhalten werden sollen. Erforderlich
ist dabei, dass sich das rechtliche Interesse auch auf das konkrete Verwaltungsverfahren selbst bezieht. Ein bloßes "berechtigtes
Interesse", welches auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, genügt hingegen nicht für den Anspruch auf Akteneinsicht.
Maßstab für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses ist nicht die Sichtweise der Behörde selbst, sondern ob aus objektiver
Sicht die Akteneinsicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen dienlich erscheint (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28. Mai 2008 -
L 11 KA 16/08 -, Rn. 38; Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 25 SGB X >Stand: 01.12.2017<, Rn. 22 f. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren
war nicht erforderlich, um - wie die Klägerin vorträgt - einen bei ihr angestellten Vertragsarzt als Praxisnachfolger benennen
zu können. Insbesondere wäre die Klägerin nicht erst durch Akteneinsicht in die Lage versetzt worden, einen konkreten Vertragsarzt
zu benennen. Denn auch ohne Akteneinsicht war die Klägerin in der Lage, anknüpfend an die Ausschreibung der Beigeladenen zu
7) einen der (internistischen) Fachrichtung entsprechenden Arzt zu bezeichnen und die personenbezogenen Unterlagen vorzulegen.
Weiterer Angaben, die über den Ausschreibungstext hinausgehen, hätte es bei Antragstellung nicht bedurft. Soweit die Klägerin
die Auffassung vertritt, dass ihr eine Antragstellung ohne Kenntnis des fachlichen Schwerpunktes der streitigen Praxis nicht
möglich gewesen sei, ist dies unerheblich, da der Praxisabgeber keine Facharzt- und Schwerpunktbezeichnung führte. Auch bedurfte
die Klägerin keiner Kenntnis darüber, dass der Praxisabgeber über einen Versorgungsauftrag Dialyse verfügte. Denn dieser Versorgungsauftrag
ist nicht Gegenstand eines Nachbesetzungsverfahren i.S.v. §
103 Abs.
4,
4c SGB V, sondern bedarf der Genehmigung durch die Beigeladene zu 7) in einem separaten Verwaltungsverfahren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Anlage 9.1. BMV-Ä).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin jedenfalls nach dem ersten Termin vor dem ZA am 25. Oktober
2016 hinreichende Kenntnis darüber gehabt haben dürfte, auf welchen konkreten Vertragsarztsitz sich die Ausschreibung bezog.
Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin ihren Antrag entsprechend vervollständigen, einen Vertragsarzt namentlich benennen
und die personenbezogenen Unterlagen vorlegen können. Hierfür ist unerheblich, dass mit Schreiben des ZA vom 5. Oktober 2016
eine Antragsfrist bis zum 12. Oktober 2016 gesetzt worden ist. Denn derartige Meldefristen sind Mindestfristen, bis zu deren
Ablauf eine Entscheidung nicht erfolgen kann. Sie sind keine Ausschlussfristen. Später eingehende Bewerbungen sind in das
Verfahren einzubeziehen (vgl. m.w.N. Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 4. Aufl. 2020, §
103 SGB V Rn. 202).
bb) Ein erheblicher Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Beschlusses der Beklagten rechtfertigen könnte, resultiert nicht
aus der versagten Teilnahme des Bevollmächtigten der Klägerin am Termin vor dem ZA am 25. Oktober 2016.
Grundsätzlich beschließt der ZA über Zulassungen nach mündlicher Verhandlung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV). Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die an dem Verfahren beteiligten
Ärzte sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung zu laden (§ 37 Abs. 2 Ärzte-ZV). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als Beteiligte i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ein Recht auf Teilnahme am und Anhörung im Termin vor dem ZA am 25. Oktober 2016 gehabt hat. Denn auch wenn im Unterlassen
ihrer Anhörung in diesem Termin ein Verfahrensfehler liegen sollte, ist dieser durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung
am 25. Januar 2017 gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden.
2. Der Beschluss des Beklagten erweist sich in der Sache als rechtmäßig. Die Entscheidung des Beklagten über die Ablehnung
einer Zulassung im Nachbesetzungsverfahren des Vertragsarztsitzes ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache
konnte zu Gunsten der Klägerin im Nachbesetzungsverfahren keine positive Entscheidung ergehen. Einer Zulassung der Klägerin
für den streitigen Vertragsarztsitz steht entgegen, dass dem Beklagten durch das klagende MVZ kein (angestellter) Arzt namentlich
benannt worden ist, durch den die vertragsärztliche Tätigkeit in der Einrichtung weitergeführt werden kann.
a) Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Zulassungsgremien über die Erteilung einer Zulassung im Nachbesetzungsverfahren
ist §
95 Abs.
1,
2 SGB V i.V.m. §
103 Abs.
4,
4c SGB V (in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung).
Bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen sind grundsätzlich alle Änderungen der
Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen zu berücksichtigen, so
dass grundsätzlich §
95 Abs.
1,
2 SGB V i.V.m §
103 Abs.
4,
4c SGB V in der Fassung ab 1. September 2020 gültigen Fassung zugrunde zu legen ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dem Vornahmebegehren
notwendigerweise eine Abwehrklage in Gestalt einer Drittanfechtung der Begünstigung des für die Praxisnachfolge ausgewählten
Bewerbers vorangehen muss. Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 13; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 22; BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - a.a.O., Rn. 25; BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76, Rn. 12; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - a.a.O.; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2019 - L 11 KA 62/18 B ER - juris). Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Entsprechendes ist seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen
worden.
Hiernach gilt: Nach §
95 Abs.
1 Satz 1
SGB V nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Ärzte teil. Die Zulassung erfolgt für den Ort der
Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich nach §
95 Abs.
2 Satz 1
SGB V jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister nachweist. Ein zugelassenes MVZ kann (zugleich)
die Erteilung einer Genehmigung zur Anstellung von Ärzten beantragen, mit denen der Versorgungsauftrag ausgefüllt werden soll
(§
95 Abs.
2 Sätze 7 und 8
SGB V). Nach §
95 Abs.
2 Satz 9
SGB V sind Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der
Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die
dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach §
103 Abs.
1 Satz 2
SGB V angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach §
101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen.
Entsprechende Zulassungsbeschränkungen bestanden und bestehen sowohl 2016 als auch aktuell in dem hier maßgeblichen Zuständigkeitsbereich
der Beigeladenen zu 7. (vgl. https://www.kvwl.de/arzt/sicherstellung/niederlassung/pdf/versorgungsebenen/fachinternisten.pdf,
Versorgungsgrad aktuell 140,3 %); dies steht der weiteren Zulassung von Fachinternisten an sich entgegen.
Als Ausnahme hiervon sieht jedoch §
103 Abs.
4,
4c SGB V vor, dass die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern
unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen hat (§
103 Abs.
4 Satz 1
SGB V), wenn der ZA in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach §
103 Abs.
3a SGB V - wie hier - einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen hat. Dem ZA sowie dem Vertragsarzt
oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene
Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der ZA nach weiterer Maßgabe der Sätze 5-11 des
§
103 SGB V den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (§
103 Abs.
4 Satz 4
SGB V). Gemäß §
103 Abs.
4c Sätze 1 bis 3
SGB V kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt
und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen
Versorgung dem nicht entgegenstehen. §
103 Abs.
3a,
4 und
5 SGB V gelten hierfür entsprechend.
Das Zulassungsverfahren wird im Detail durch die Ärzte-ZV (§
95 Abs.
2 Satz 4
SGB V) bestimmt, die auch für das klägerische MVZ gilt (§ 1 Abs. 3 Ziff. 2 Ärzte-ZV).
Nach § 18 Ärzte-ZV ist die Zulassung stets antragsgebunden und setzt die konkrete namentliche Benennung eines Vertragsarztes voraus, der hinsichtlich
der eignungsbezogenen Kriterien Subjekt der Auswahlentscheidung ist.
§ 18 Ärzte-ZV lautet:
(1) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher
Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen
a) ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls
der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen
müssen,
b) Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten,
c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die
Hälfte oder drei Viertel beschränkt wird.
(2) Ferner sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. ein polizeiliches Führungszeugnis,
3. Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis
zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung
ergeben,
4. eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des
frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses,
5. eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob
er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass
gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen.
(3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.
(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist
der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.
b) Nach dieser Maßgabe hat die Klägerin auf die formgerechte Ausschreibung des streitigen Vertragsarztsitzes <hierzu aa)>
keinen vollständigen Zulassungsantrag gestellt, der bei der Bewerberauswahl berücksichtigt werden konnte <hierzu bb)>.
aa) Der streitbefangene Vertragsarztsitz ist ordnungsgemäß ausgeschrieben worden Die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes
ist nach Maßgabe des §
103 Abs.
4 Satz 1, Abs.
4c Satz 2
SGB V hinreichend konkret erfolgt. Dem Gesetz ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welchen Mindestinhalt eine Ausschreibung aufweisen
muss. Aus dem Sinn und Zweck einer Ausschreibung, Bewerbungen zu generieren, die sodann innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens
zu bewerten sind, folgt zunächst, dass die Ausschreibung eine Meldefrist enthalten muss, wobei ein Zeitraum von zwei bis vier
Wochen nach der Veröffentlichung als angemessen angesehen wird (so Steinhilper, in MedR 1994, 227, 229). Hier hat die Beigeladene zu 7) eine Meldefrist bis zum 20. September 2016 gesetzt. Dies erscheint vor dem Hintergrund
einer Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan vom 27. August 2016 hinreichend. Die Menge an erfolgten Bewerbungen
(12) legt den Schluss nahe, dass die Frist derart bemessen war, dass die Ausschreibung zur Kenntnis genommen und hierauf reagiert
werden konnte.
Die Ausschreibung weist inhaltlich auch die wesentlichen Angaben auf, um ihrem Zweck, Bewerbungen zu generieren, zu genügen.
Neben der Fachgruppe ("internistische"), dem Planungsbereich ("ROR Emscher-Lippe >Kreis Recklinghausen<") und dem Abgabezeitpunkt
("sofort") bedurfte es keiner weiteren Angaben. Unschädlich ist, dass kein fachlicher Schwerpunkt der Praxis mitgeteilt wurde,
da der Praxisabgeber keine Facharzt- und Schwerpunktbezeichnung führte. Auch konnte unerwähnt bleiben, dass der Praxisabgeber
über einen Versorgungsauftrag Dialyse verfügte. Denn dieser Versorgungsauftrag ist nicht Gegenstand eines Nachbesetzungsverfahren
i.S.v. §
103 Abs.
4,
4c SGB V.
Die Beigeladene zu 7) war nicht gehalten, den Namen des Praxisabgebers und dessen Anschrift mitzuteilen (ebenso Steinhilper,
in MedR 1994, 227, 229); zumal sich dieser in seinem Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens vom 9. Mai 2016 mit einer Weitergabe
seiner Anschrift und Telefonnummer ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat. Daran war die Beigeladene zu 7. gebunden
(§
285 Abs.
1 Nr.
2, 1. Alt., Abs.
3 Satz 1
SGB V). Schützenswerte Interessen der Klägerin werden hierdurch nicht berührt. Denn das Nachbesetzungsverfahren in wegen Überversorgung
gesperrten Planungsbereichen trägt weder einem öffentlichen Interesse noch dem Interesse potentieller Praxisnachfolger Rechnung,
sondern (einzig) dem finanziellen Interesse des abgebenden Arztes, der die Arztpraxis typischerweise nicht veräußern könnte,
wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 12. Februar 2020 - B 6 KA 19/18 R -, SozR 4-2500 § 103 Nr 29). Sinn und Zweck der Norm ist damit die Werterhaltung der freiberuflichen Praxis als Vermögensgegenstand
im Privatrechtsverkehr durch öffentlich-rechtlich regulierte Nachfolge in den Zulassungsstatus. Zum Schutz von Eigentumsinteressen
wird der wirtschaftliche Wert einer Arztpraxis dadurch erhalten, dass für einen Praxisnachfolger die Zulassungsbeschränkungen
durchbrochen werden können, obwohl dies die Überversorgung perpetuiert (vgl. Pawlita, a.a.O., §
103 Rn. 26). Mit dem Nachbesetzungsverfahren gemäß §
103 Abs.
4 SGB V wird somit den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R). Es liegt daher in der Hand des Praxisabgebers nicht nur darüber zu bestimmen, ob sein Praxissitz überhaupt weiterbesetzt
wird, sondern auch in welchem Rahmen ihn betreffende Daten gegenüber Bewerbern offengelegt werden. Er trägt dabei das wirtschaftliche
Risiko, dass sich mangels aussagekräftiger Ausschreibung keine Bewerber melden, sein Sitz sodann nicht nachbesetzt wird und
er seine Praxis nicht "verkaufen" kann.
bb) Das ("Bewerbungs-")Schreiben vom 30. August 2016 enthält nicht die einen Zulassungsantrag kennzeichnenden Essentialia.
Es mangelt an der namentlichen Nennung eines Arztes/einer Ärztin.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es auch bei der Praxisnachfolge durch ein MVZ i.S.v. §
103 Abs.
4c SGB V der Benennung eines konkreten Arztes, der den Versorgungsauftrag ausfüllen soll. Denn immanenter Bestandteil der Auswahl
zwischen konkurrierenden Zulassungsbewerbern in der vertragsärztlichen Versorgung ist die Beurteilung der benannten Ärzte
anhand zahlreicher persönlicher Angaben. Auch bei Bewerbungen von Medizinischen Versorgungszentren ist bei der Auswahlentscheidung
zur Besetzung des Sitzes auf die Qualifikationen des anzustellenden Arztes abzustellen. Der Zulassungsantrag kann daher nicht
abstrakt, ohne namentliche Benennung und Vorlage von Unterlagen eines Arztes erfolgen. Denn sinnvollerweise können nur die
Profile der Personen miteinander verglichen werden, die in fachlich-medizinischer Hinsicht die vertragsärztliche Tätigkeit
selbst ausüben (sollen) (vgl. in Bezug auf die Bewerbung auf einen nach Entsperrung des Planungsbereichs frei gewordenen Vertragsarztsitz,
BSG, Urteil vom 13. Mai 2020 - B 6 KA 11/19 R -, SozR 4-2500 § 103 Nr 30, Rn. 29).
Dieser Grundsatz gilt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch, wenn die Bewerbung der Klägerin als sog. Konzeptbewerbung
i.S.v. §
103 Abs.
4 Satz 11
SGB V aufgefasst werden würde. Nach der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in §
103 Abs.
4 Satz 10
SGB V betrifft diese Vorschrift sog. Konzeptbewerbungen von MVZ ohne dahinterstehende konkrete Personen, also Ärztinnen oder Ärzte,
die erst angestellt werden, wenn das MVZ tatsächlich auch eine Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung hat (vgl. BT-Drucks.
18/4095, S. 109; BT-Drucks. 19/6337, S. 122). Da konkretisierende Regelungen zu solchen Konzeptbewerbungen zwingend erforderlich
sind, aber nach wie vor fehlen, bedarf es derzeit grundsätzlich weiterhin der Benennung einer Ärztin oder eines Arztes, um
die Bewerbung eines MVZ bei der Nachbesetzung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2019 - B 6 KA 5/18 R; BSG, Urteil vom 13. Mai 2020 - B 6 KA 11/19 R m.w.N.).
II. Der Rechtsstreit ist nicht, wie die Klägerin angeregt hat, gemäß der hier einzig in Betracht kommenden Regelung des §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG an das SG zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung ist hiernach nur möglich, wenn aufgrund eines Verfahrensmangels eine umfassende
und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Dahinstehen
kann damit, ob das erstinstanzliche Verfahren einen Verfahrensfehler aufweist; insbesondere ob eine Verletzung rechtlichen
Gehörs (§
62 SGG) darin begründet liegt, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils streiterheblich auf die (fehlende) Fortführungsfähigkeit
der streitigen Praxis abgestellt wurde.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.1
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Da die Beigeladenen zu 1. bis 11. keinen Sachantrag gestellt haben, entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats der Billigkeit, ihre Kosten für nicht erstattungsfähig zu erachten (§
162 Abs.
3 VwGO).
E. Es besteht kein Anlass, die Revision nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen.