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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2015 - 11 KA 44/14
Fallwertbezogene Budgetierung der Vergütung spezieller Laborleistungen Heilung einer mangelhaften Entscheidung Verhältnis von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
1. Sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zu einer Entscheidung geführt haben, nicht mitgeteilt, kann ein solcher Mangel bezogen auf gebundene Entscheidungen zwar geheilt werden (§§ 41 Abs. 2, 42 Satz 1 SGB X), indessen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung muss für die Adressaten erkennbar und damit überprüfbar sein, ob Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
2. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen sich nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt.
Normenkette:
SGB X § 35 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 41 Abs. 2
,
SGB X § 42
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 13.05.2014 S 2 KA 77/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2014 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Vergütung der speziellen Laborleistungen (Kapitel 32.3 EBM) der Antragsteller bezüglich des Antragstellers zu 3) über den 31.12.2013 hinaus den bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Referenzfallwert von 25,09 EUR bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: