Tatbestand
Im Streit steht eine Krankenhausvergütung in Höhe von 17.125,02 €.
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte, im Jahr 1926 geborene Patientin K L (Versicherte) wurde in der Zeit vom 06.10.2015
bis zum 13.11.2015 und vom 16.11.2015 bis zum 09.12.2015 stationär in dem von der Klägerin betriebenen, nach §
108 SGB V zugelassenen Krankenhauses wegen eines periprothetischen Infekts der rechten Hüfte behandelt (Fall-Nummer: 41...).
Am 09.02.2016 stellte die Klägerin der Beklagten für die Behandlung der Versicherten unter Zugrundelegung der DRG I01Z (Beidseitige
Eingriffe oder mehrere große Eingriffe an Gelenken der unteren Extremität mit komplexer Diagnose) einen Betrag in Höhe von
32.940,89 € in Rechnung (Rechnungsnummer: 86...), den die Beklagte am 23.02.2016 unter Vorbehalt vollständig beglich. Mit
Schreiben vom 02.03.2016 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sich aus den nach §
301 SGB V übermittelten Daten anhand der Haupt- und Nebendiagnosen bzw. Prozeduren eine oder mehrere Prozeduren nicht nachvollziehen
ließen und zudem die medizinische Notwendigkeit der Überschreitung der oberen Grenzverweildauer nicht plausibel sei. Aufgrund
der Auffälligkeiten der Abrechnung habe sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) um Prüfung gebeten. Dieser
teilte der Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2016 mit, dass er von der Beklagten um Prüfung gebeten worden sei, ob die Überschreitung
der oberen Grenzverweildauer medizinisch begründet gewesen sowie die Prozeduren und abgerechneten Zusatzentgelte korrekt seien,
und forderte zwecks Prüfung bis spätestens 31.03.2016 die Übersendung sämtlicher Behandlungsunterlagen, die geeignet seien,
die Fragestellung der Krankenkasse bezogen auf den Prüfanlass vollumfänglich zu beantworten, bzw. die zur Beurteilung der
Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt würden. Unabhängig
von der vom Krankenhaus vorzunehmenden Auswahl an Fallunterlagen werde auf jeden Fall um Überlassung einer Kopie des Entlassungsberichtes
und für den Fall, dass Interventionen durchgeführt worden seien, auch des/der OP- bzw. Interventionsberichte gebeten. Am 22.03.2016
gingen ausweislich eines mit dem Zusatz "Diese Eingangsbestätigung wurde automatisch erstellt und beinhaltet keine inhaltliche
Prüfung der zugesandten Unterlagen" versehenen Schreibens vom 30.03.2016 nicht näher bezeichnete Fallunterlagen der Klägerin
zum Behandlungsfall L beim MDK ein.
Dieser kam in seinem Gutachten vom 21.04.2016, dessen Grundlage Auszüge aus der Patientenkartei gewesen seien, zu dem Ergebnis,
dass die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer (Verweildauer vom 11.11.2015 bis 09.12.2015) medizinisch nicht begründet
gewesen sei und die Prozeduren sowie die abgerechneten Zusatzentgelte nicht belegt seien. Weder Entlassungsbericht noch OP-Bericht
seien vorgelegt worden.
Die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 27.04.2016 von der Klägerin die Rückerstattung bereits geleisteter Krankenhausvergütung
in Höhe von 17.125,02 € bis zum 12.05.2016. Da eine Zahlung ausblieb, teilte sie der Klägerin mit drei Schreiben vom 11.07.2016
mit, dass sie den Rückforderungsbetrag mit Forderungen der Klägerin aus den Behandlungsfällen der Versicherten C B, K1 C1
und T G verrechne.
Die Klägerin hat am 15.08.2016 Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben. Die Stellungnahme des MDK sei nicht nachvollziehbar.
Bereits am 15.03.2016 habe sie diesem die sich im Einzelnen aus einem beigefügten Screenshot ergebenden Unterlagen übersandt.
Dass diese Unterlagen beim MDK eingegangen sein müssten, werde durch dessen Eingangsbestätigung vom 30.03.2016 belegt. Den
von ihr vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass sowohl die Zusatzentgelte als auch die Prozeduren korrekt kodiert worden
seien. Im Übrigen erschließe sich - selbst wenn dem MDK der OP- und der Entlassungsbericht nicht vorgelegen haben sollten
- nicht, warum es diesem unmöglich sein solle, eine Prüfung durchzuführen. Die behauptete Nichtvorlage der Unterlagen führe
auch nicht zum Erlöschen ihrer Forderung. Das Sozialgericht Ulm habe mit Urteil vom 01.09.2015 in dem Verfahren S 10 KR 4020/15 entschieden, dass § 7 Abs. 2 Satz 3 der mit Wirkung zum 01.09.2014 in Kraft getretenen Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren
nach §
275 Abs.
1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV 2014) bei unvollständiger Vorlage von Unterlagen nicht zur Anwendung komme. Eine Rückfrage
bei ihr zur Klärung sei möglich und vor dem Hintergrund des in § 1 PrüfvV 2014 vorgesehenen konsensorientierten Verfahrens
und der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen, MDK und Krankenhäusern zu erwarten gewesen. Für das Bestehen
der Aufrechnungslage trage die Beklagte die Beweislast.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 17.125,02 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung für zutreffend erachtet und einen Verstoß gegen die PrüfvV 2014 angenommen, da dem MDK trotz Aufforderung
nicht die erforderlichen Unterlagen übermittelt worden seien. Der von der Klägerin vorgelegte Screenshot beweise nicht den
Zugang der dort aufgeführten Unterlagen beim MDK, für den die Klägerin die Beweislast trage.
Der MDK hat auf Anforderung des Sozialgerichts die ihm zur Prüfung des Abrechnungsfalles der Versicherten übersandten Unterlagen
vorgelegt. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Beklagte mitgeteilt, dass bei Kenntnis der im Klageverfahren beigezogenen
Patientenakte und des OP-Berichts die Abrechnung der Klägerin nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.06.2017 stattgegeben. Die (nur noch) auf Zahlung von 17.125,02 € gerichtete
Klage sei begründet, denn die Forderung aus den Behandlungsfällen B, C1 und G sei nicht durch Verrechnung erloschen und der
Beklagten stehe kein Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall der Versicherten L zu. Bei der in § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV
2014 vereinbarten Frist handele es sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die bei nicht fristgerechter Unterlagenübersendung
zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruchs führe. Anders als bei den Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 8 PrüfvV 2014, welche
ausdrücklich die vereinbarten Fristen als Ausschlussfristen benennen, sei in § 7 Abs. 2 PrüfvV 2014 auf eine solche Bezeichnung
verzichtet worden. Im Umkehrschluss zu den ausdrücklich bezeichneten Ausschlussfristen sei daher davon auszugehen, dass in
§ 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014 eine entsprechende Ausschlusswirkung gerade nicht bezweckt und einvernehmlich vereinbart worden
sei. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen - wie vorliegend - nur eine unvollständige Übersendung der Unterlagen
geltend gemacht werde. Eine Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014 im Sinne einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist
widerspreche zudem der Regelung des § 7 Abs. 5 PrüfvV 2014.
Gegen das ihr am 06.07.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 31.07.2017 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung
führt sie aus, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts resultiere aus § 7 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 PrüfvV 2014 eine
materielle Ausschlussfrist sowie darauf basierend ein Beweisverwertungsverbot für das Gerichtsverfahren. Die PrüfvV 2014 sei
zwischen dem GKV Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG) einvernehmlich beschlossen worden, weshalb
diese sie gegen sich gelten lassen müssten. Sie setze sowohl der Krankenkasse und dem MDK als auch dem Krankenhaus eine Frist.
Ziel sei ein effizientes Verfahren, insbesondere solle das Krankenhaus bezüglich der Korrektheit seiner Abrechnung nicht einer
längerfristigen Unsicherheit ausgesetzt sein. Zum anderen solle aber auch das Krankenhaus an eine Frist gebunden werden, um
zu verhindern, dass eine Verfahrensverzögerung oder eine Blockade der Prüfung erfolgen könne. Insofern habe § 7 Abs. 2 Satz
4 PrüfvV 2014 einen sanktionierenden Charakter. Eine fehlende Unterlagenübersendung solle damit eindeutig zulasten des Krankenhauses
gehen und nicht die Versichertengemeinschaft belasten. § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 PrüfvV 2014 stellten somit ein Zusammenspiel
dar. Eine Fristversäumnis führe unmittelbar zu der entsprechenden Sanktion, d. h. zu einem Anspruchsverlust in Höhe des streitigen
Rechnungsbetrages. Eine andere Auslegung könne angesichts des insoweit klaren Wortlauts der Regelung nicht ernsthaft vorgenommen
werden. Vor diesem Hintergrund sei es schlichtweg nicht mehr erforderlich gewesen, die Frist des § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV
2014 als Ausschlussfrist zu bezeichnen. Folge man der Argumentation des Sozialgerichts, so werde die einvernehmlich vereinbarte
PrüfvV 2014 umgangen bzw. ausgehebelt. Die in deren § 7 Abs. 2 Satz 3 gesetzte Frist sowie die darauf beruhende Sanktion wären
völlig grund- und wertlos, wenn sich die Krankenkasse im Gerichtsverfahren nicht darauf berufen und der Anspruch unter Zugrundelegung
der vollständigen Dokumentation - sogar noch durch einen Sachverständigen - geprüft werden könnten. Die Regelungen der PrüfvV
2014 könnten sinnvollerweise nur existieren, wenn sie sich auch konsequent im Gerichtsverfahren in Form eines Einwendungsausschlusses
bzw. Beweisverwertungsverbotes fortsetzten. Auch die Krankenkassen seien im Falle eines Fristversäumnisses nach §
275 Abs.
1c Satz 2
SGB V (in der am 01.04.2007 gültigen Fassung) faktisch einem Einwendungsausschluss unterlegen. Es sei widersinnig, dem Krankenhaus
im Gegensatz dazu die Möglichkeit einer Überprüfung anhand der vollständigen Patientendokumentation zuzubilligen, obwohl für
diesen Fall sogar vereinbart worden sei, dass das Krankenhaus nur einen Anspruch auf den unstrittigen Betrag habe und mithin
eindeutig mit Einwendungen bezüglich der strittigen Forderung ausgeschlossen sei. Dem stehe auch nicht die Regelung des §
7 Abs. 5 PrüfvV 2014 entgegen, denn diese beziehe sich allein auf die Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen und nicht
auf eine Unterlagenübersendung. Im Falle der Datensatzkorrektur lägen dem MDK vollständige Unterlagen vor, das Krankenhaus
habe diese jedoch nicht vollständig ausgewertet, was ein gänzlich anderer Fall sei. Folglich könne in § 7 Abs. 5 PrüfvV 2014
kein Widerspruch zu einer Ausschlussfrist im Rahmen der Unterlagenübersendung gesehen werden. Das Verhalten des MDK sei auch
keinesfalls treuwidrig. Dieser sei seinen Verpflichtungen zur Prüfanzeige nachgekommen und habe insbesondere explizit auf
die Erforderlichkeit der Vorlage des OP-Berichtes sowie des Entlassungsberichtes hingewiesen. Aus der Gesetzesbegründung zu
§ 17c Abs. 2 KHG ergebe sich im Übrigen, dass den Vertragspartnern eine umfassende Regelungskompetenz eingeräumt werden sollte, sodass sehr
wohl von einer Ermächtigungsgrundlage für die Regelung einer materiellen Ausschlussfrist in § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 PrüfvV
2014 auszugehen sei. Sie sehe sich in ihrer Auffassung durch eine Stellungnahme des GKV Spitzenverbandes und die sozialgerichtliche
Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.11.2019 in dem Verfahren B 1 KR 33/18 R gestützt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.06.2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Bereits der Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014 belege,
dass eine Ausschlusswirkung gerade nicht bezweckt worden sei. Denn dort sei - anders als in anderen Regelungen derselben PrüfvV
- von einer Ausschlussfrist keine Rede. § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014 regele zudem nur den - vorliegend nicht gegebenen -
Fall, dass gar keine Unterlagen binnen Frist an den MDK übersandt worden seien. Selbst wenn in § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014
ein materieller Anspruchsausschluss zulasten des Krankenhausträgers enthalten sei, fehle es den Parteien im Rahmen der Ermächtigung
des § 17c KHG an einer Ermächtigung zur Regelung eines solchen materiellen Anspruchsausschlusses, der durch das
SGB V nicht gedeckt wäre. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des 1. Senates des BSG zu verweisen (Urteil vom 19.04.2016 - B1 KR 33/15 R) wonach über die gesetzliche Ermächtigung und §
275 SGB V hinausgehende Leistungsausschlüsse, sollten sie aus der PrüfvV 2014 tatsächlich herzuleiten sein, zu einer Teilnichtigkeit
auch der PrüfvV führen dürften. Diese dürfe allein verfahrensrechtliche Fragen regeln. Dass gegebenenfalls ein Verstoß gegen
§
276 Abs.
2 SGB V selbst keinen materiellen Anspruchsausschluss begründe, entspreche auch der weit überwiegenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung,
die einschließlich des BSG selbst in Fallgestaltungen der vorliegenden Art allein auf die Verjährung abstelle. Der Verweis der Beklagten auf einen faktischen
Einwendungsausschluss nach §
275 Abs.
1c Satz 2
SGB V (in der am 01.04.2007 gültigen Fassung) verfange nicht. Zudem sei die Behauptung der Beklagten, sie habe den Entlassungs-
sowie OP-Bericht trotz Aufforderung nicht an den MDK übersandt, angesichts des vom MDK bestätigten Unterlageneingangs schlicht
falsch. Soweit die Beklagte vortrage, dass es keiner Vereinbarung einer Ausschlussfrist neben der Regelung des § 7 Abs. 2
Satz 4 PrüfvV 2014 bedurft habe, sei dies offenbar von den Vertragsparteien anders gesehen worden, denn eine entsprechende
ausdrückliche Ausschlussfrist sei erstmals in der mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft getreten PrüfvV 2016 geregelt. Das Urteil
des BSG vom 19.11.2019 (B 1 KR 33/18 R) beinhalte im Übrigen keine Entscheidung zum Thema Ausschlussfrist nach PrüfvV 2014, sondern es handele sich um ein Obiter
Dictum ohne Rechtskraftwirkung. Zudem sei es dort - anders als im vorliegenden Fall - darum gegangen, dass seitens des Krankenhauses
bewusst keinerlei Unterlagen an den MDK übersandt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Patientenakte der Versicherten
sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht der als (echten) Leistungsklage im Sinne des §
54 Abs.
5 SGG im Gleichordnungsverhältnis statthaften Klage (vgl. zur ständigen Rechtsprechung BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R -, Rn. 8, juris m.w.N.) stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Krankenhausvergütung in Höhe von 17.125,02 € aus der
Behandlung anderer Versicherter nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Krankenhausvergütung in
dieser Höhe aus den zwischen den Beteiligten unstreitigen Behandlungsfällen B, C1 und G, der durch die Aufrechnung weder ganz
noch teilweise erloschen ist, denn der Beklagten stand kein Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall der Versicherten L
zu.
Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich insbesondere der Streitgegenstand ihrer Klage hinreichend bestimmt entnehmen (zum maßgeblichen
zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr. 4, Rn. 32). Sie macht die bezifferte Restzahlung auf die drei Verrechnungsmitteilungen der Beklagten
vom 07.11.2016 geltend, deren Erfüllung durch Aufrechnung sie bestreitet.
Die Rechnungsstellung im Zusammenhang mit der Behandlung der Versicherten B, C1 und G durch die Klägerin ist - wie die Beteiligten
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt haben - nach Grund und Höhe unstreitig, so dass sich eine
nähere Prüfung des Senates insoweit erübrigt (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 57/12 R -, Rn. 8, juris m.w.N.).
Dieser unstreitige Vergütungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen, denn der Beklagten stand kein öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch hinsichtlich der Vergütung der stationären Behandlung der Versicherten L zu, der sie zur Aufrechnung berechtigte.
Es fehlte an einer für die Aufrechnung gemäß §
69 Abs.
1 Satz 3
SGB V i.V.m. §
387 ff.
BGB erforderlichen Gegenforderung.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch des Krankenhauses ist §
109 Abs.
4 Satz 3
SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.03.2020 - B 1 KR 20/19 R -, Rn. 11, juris).
Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme
der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes (§
109 Abs.
4 Satz 3
SGB V), wenn die Versorgung - wie vorliegend - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von §
39 Abs.
1 Satz 2
SGB V erforderlich ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 08.09.2009 - B 1 KR 11/09 R -, Rn. 11, juris m.w.N.).
Die Abrechnung im Falle der Versicherten L an sich ist inzwischen - dies haben die Beteiligten im Verhandlungstermin nochmals
klarstellend zu Protokoll gegeben - unstreitig, so dass ein Erstattungsanspruch nicht bereits aufgrund inkorrekter Rechnungsstellung
entstanden ist.
Ein Erstattungsanspruch folgt aber auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere war der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht
nach § 7 Abs. 2 Satz 4 der mit Wirkung zum 01.09.2014 getroffenen, alle Behandlungsfälle ab dem 01.01.2015 bis zum Inkrafttreten
der neuen PrüfvV 2016 vom 03.02.2016 zum 01.01.2017 erfassenden PrüfvV 2014 auf den "unstrittigen Rechnungsbetrag" beschränkt.
Nach § 17c Abs. 2 KHG (in der am 01.08.2013 geltenden Fassung) regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
in der PrüfvV das Nähere zum Prüfverfahren nach §
275 Abs.
1c SGB V (Satz 1). Dabei haben sie insbesondere Regelungen über den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an
die Krankenkassen, über das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung
im Vorfeld einer Beauftragung des MDK, über den Zeitpunkt der Beauftragung des MDK, über die Prüfungsdauer, über den Prüfungsort
und über die Abwicklung von Rückforderungen zu treffen; die §§
275 bis
283 SGB V bleiben im Übrigen unberührt (Satz 2). Die darauf beruhende PrüfvV 2014 geht insoweit als jüngere und bundeseinheitliche
Regelung den landesvertraglichen Bestimmungen nach §
112 Abs.
2 Nr.
2 SGB V vor; eine entsprechende Regelung trifft §
11 PrüfvV 2014 (vgl. zu alledem BeckOK SozR/Knispel, 51. Ed. 01.12.2018,
SGB V §
39 Rn. 62-72).
Die PrüvV 2014 war vorliegend anwendbar. In zeitlicher Hinsicht folgt dies aus dem Umstand, dass der mit der Klage verfolgte
Leistungsanspruch aus den Behandlungsfällen B, C1 und G das Jahr 2016, der vermeintliche Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall
L das Jahr 2015 betrifft.
Auch der sachliche Anwendungsbereich der PrüfvV 2014 war vorliegend eröffnet. Nach der Rechtsprechung des allein zuständigen
1. Senats des BSG galt die PrüfvV 2014 ebenso wie §
275 Abs.
1c SGB V in der 2015 geltenden Fassung nur für Auffälligkeitsprüfungen betreffend die Wirtschaftlichkeit, nicht aber für sachlich-rechnerische
Prüfungen (BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R -, SozR 4-2500 § 301 Nr. 8, Rn. 30; zur gut begründeten gegenteiligen Ansicht vgl. nur Knispel, GesR 2015, 200, 206). Ob
eine Krankenkasse einen Prüfauftrag mit dem Ziel der Abrechnungsminderung i.S. des §
275 Abs.
1c Satz 3
SGB V oder der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung erteilt hatte, richtete sich nach den Grundsätzen über die Auslegung
von Willenserklärungen. Der für die Auslegung des Auftrags maßgebliche wirkliche Wille (§
69 Abs.
1 Satz 3
SGB V i.V.m. §
133 BGB) ist dem Prüfauftrag zu entnehmen. Maßgeblich ist insoweit der Empfängerhorizont des MDK (BSG, Urteil vom 23.05.2017, a.a.O. Rn. 39).
Vorliegend erfasste der maßgebliche Prüfauftrag sowohl - ausgehend von der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG - anhand der veranlassten Überprüfung der Überschreitung der oberen Grenzverweildauer sowie der Abrechnung der Zusatzentgelte
eine Auffälligkeitsprüfung als auch (bei jeweils isolierter Betrachtung) eine sachlich-rechnerische Prüfung bezogen auf die
Kodierung der Prozeduren, so dass insgesamt eine Vollprüfung vorlag.
Die Auffälligkeitsprüfung betrifft regelmäßig Fälle, in denen - wie hier bezogen auf die Verweildauer und die Abrechnung der
Zusatzentgelte - die Krankenkassen Zweifel daran haben können, dass das Krankenhaus seine Leistung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots
(§
12 Abs.
1 SGB V) erbracht hat (zu alledem BSG, Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 2/15 R -, BSGE 118, 155-164, SozR 4-2500 § 39 Nr. 23, Rn. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des Senats; missverständlich hingegen BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R -, SozR 4-2500 § 301 Nr. 8, Rn. 17).
Das BSG hat - soweit ersichtlich - die Frage, ob ein solch umfassender Prüfauftrag der PrüfvV 2014 unterfällt, weiterhin nicht entschieden
(vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R -, SozR 4-2500 § 301 Nr. 8, Rn. 39, in dem das BSG darauf abstellt, dass es der Krankenkasse um die "richtige Abbildung des Behandlungsgeschehens" ging und "eine Überprüfung
der Wirtschaftlichkeit der Behandlung nicht beabsichtigt war."; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R -, Rn. 15, juris: "Der Anwendungsbereich der PrüfvV ist jedenfalls dann eröffnet, wenn die Prüfung erfolgt, um allein <Hervorhebung d. Verf.> die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung <§ 12 Abs. 1 SGB V> zu überprüfen, etwa die medizinische Notwendigkeit der
Dauer der stationären Behandlung <Auffälligkeitsprüfung>). Dabei spricht viel dafür, dass eine Vollprüfung bereits unter Geltung
der PrüfvV 2014 als deren Anwendbarkeit begründende Auffälligkeitsprüfung zu qualifizieren ist, weil es sonst die Krankenkasse
durch Ergänzung jedweder (isolierten) Auffälligkeitsprüfung um sachlich-rechnerische Einwendungen im Prüfauftrag in der Hand
gehabt hätte, die Anwendbarkeit der PrüfvV zu verhindern und etwa der Zahlung der Aufwandspauschale zu entgehen.
Die Anwendbarkeit der PrüfvV 2014 auf die hier erfolgte Prüfung unterstellt, ergibt sich aus dieser jedoch gleichwohl keine
Beschränkung des Vergütungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014 auf den von der Beklagten als "unstrittig" erachteten
Betrag.
Denn § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014 regelt, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, entgegen der Auffassung der Beklagten
keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dergestalt, dass die Klägerin nur Anspruch auf einen "unstrittigen Rechnungsbetrag"
hätte, mithin hier keinerlei (weitere) Zahlung mehr verlangen könnte bzw. sich einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sähe,
weil eine Beurteilung unter Berücksichtigung der gesamten Patientenunterlagen ausschiede (vgl. Urteil des Senats vom 09.07.2020
- L 16 KR 395/16 -, juris; Revision anhängig B 1 KR 43/10 R; a.A. etwa BSG, Urteil vom 19.11.2019 - B 1 KR 33/18 R -, Rn. 16, juris; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 17.04.2018 - L 11 KR 936/17 -, Rn. 53, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 28.05.2020 - L 8 KR 221/18 -, Rn. 26, juris, Revision anhängig B 1 KR 24/20 R).
Der Senat erachtet die entgegenstehende, lediglich in einem rechtlich unverbindlichen Obiter Dictum unter Verweis auf LSG
Baden Württemberg (Urteil vom 17.04.2018 a.a.O.) geäußerte, sich nicht einmal im Ansatz mit den in Literatur und Rechtsprechung
hierzu ausgetauschten Argumenten auseinandersetzende (vgl. Middendorf/Haverkamp, KH 2018, 940-946; vgl. auch die Rechtsprechungsnachweise bei Bockholdt in Hauck/Noftz, SGB, 05/20, §
109 SGB V, Rn. 224) Rechtsauffassung des BSG in seinem Urteil vom 19.11.2019 (a.a.O.) weiterhin für nicht überzeugend (vgl. dazu auch Thomae, GesR 2020, 225-226; Schliephorst,
KH 2020, 427).
Nach § 7 Abs. 2 PrüfvV 2014 kann der MDK bei einer - hier erfolgten - Prüfung im schriftlichen Verfahren die Übersendung einer
Kopie der Unterlagen verlangen, die er zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung
der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt (Satz 2). Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der
Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln (Satz 3). Erfolgt dies nicht, hat das Krankenhaus einen Anspruch nur auf den
unstrittigen Rechnungsbetrag (Satz 4).
Zwar ist anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 14.11.2019 (- L 16 KR 929/16 -, juris; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig B 1 KR 34/20 B) entschiedenen Fall § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014 grundsätzlich tatbestandlich einschlägig, weil der MDK die seines Erachtens
für die Prüfung "erforderlichen Unterlagen" konkret bezeichnete (vgl. - eine entsprechende Verpflichtung ebenfalls bejahend
- auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2020 - L 11 KR 1437/19 -, Rn. 37, juris). Auch ist der insoweit beweispflichtigen Klägerin nicht der Nachweis gelungen, dass beim MDK am 22.03.2016
tatsächlich auch der von diesem angeforderte Entlassungs- und OP-Bericht eingegangen ist. Aus der Eingangsbestätigung vom
30.03.2016 geht lediglich hervor, dass, nicht aber welche Unterlagen beim MDK eingegangen sind. Der von der Klägerin vorgelegte
Screenshot über "versendete Unterlagen" vermag deren Eingang beim MDK nicht zu belegen.
Hingegen bestehen zur Überzeugung des Senats mit Teilen der Literatur und Rechtsprechung (vgl. zum Streitstand Bockholdt a.a.O.,
Rn. 224) bereits erhebliche Zweifel, dass sich die Regelung einer materiellen Ausschlussfrist im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage
des § 17c Abs. 2 KHG (in der am 25.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 16a Gesetz vom 21.07.2014, BGBl. I S. 1133) hielte (so etwa Middendorf/Haverkamp, KH 2018, 940-946). Danach regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft das Nähere zum Prüfverfahren
nach §
275 Abs.
1c SGB V; in der Vereinbarung sind abweichende Regelungen zu §
275 Abs.
1c Satz 2
SGB V möglich (Satz 1). Insbesondere haben sie Regelungen über den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an
die Krankenkassen, über das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung
im Vorfeld einer Beauftragung des MDK, über den Zeitpunkt der Beauftragung des MDK, über die Prüfungsdauer, über den Prüfungsort
und über die Abwicklung von Rückforderungen zu treffen (Satz 2). Materielle Ausschlussfristen gehen über Regelungen zum Verfahren
jedoch hinaus (so auch Middendorf/Haverkamp, KH 2018, 940-946). Hätte der Gesetzgeber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft insoweit
eine weitergehende und mit erheblichen Rechtsverlusten einhergehende Regelungskompetenz einräumen wollen, hätte es einer dezidierteren
Ermächtigung bedurft.
Jedenfalls enthält § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 PrüfvV 2014 aber keine Regelung einer materiellen Ausschlussfrist. Dies ergibt
sich zur Überzeugung des Senats vorrangig aus dem Wortlaut der Vorschrift und systematischen Überlegungen. Der Terminus "Ausschlussfrist"
findet sich nicht. Angesichts des Umstandes, dass die PrüfvV 2014 in § 8 Satz 4 explizit regelt, dass die Frist in § 8 Satz
3 PrüfvV 2014 als Ausschlussfrist wirkt und dieser Terminus den Regelungsparteien tatsächlich sowie in seiner rechtlichen
Bedeutung ersichtlich bewusst war, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen des § 7 Abs. 2 PrüfvV 2014 einvernehmlich
die Regelung einer Ausschlussfrist mit der Konsequenz ggf. massiver Anspruchsverluste (vgl. etwa die der Entscheidung des
Senats vom 09.07.2020, a.a.O., zugrundeliegenden Forderung von mehr als 400.000,00 €) geregelt werden konnte und sollte. Vielmehr
spricht gerade der Verzicht auf eine eindeutige Regelung dafür, dass sich die Beteiligten gerade nicht auf eine Ausschlussfrist
einigen konnten. Die Nachfolgeregelung in § 7 Abs. 2 Satz 8 PrüfvV 2016, die bestimmt, dass nach Ablauf der (Nachlieferungs-)Frist
von Satz 7 eine Übersendung von Unterlagen durch das Krankenhaus ausgeschlossen ist und (Satz 9) ein Anspruch auf den dann
noch strittigen Rechnungsbetrag nicht besteht, kann - ungeachtet der fortbestehenden Problematik der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage
(s.o.) - angesichts der völligen Neuregelung nicht als klarstellende Regelung verstanden werden. Dafür spricht auch die Veröffentlichung
der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 21.12.2015, wonach aufgrund der Verlängerung der Fristen auf bis zu 14 Wochen deren
Charakterisierung als Ausschlussfrist "allerdings als Zugeständnis aufgenommen werden" musste. Ein solches "Zugeständnis"
erscheint - wie die nachhaltigen rechtlichen Auseinandersetzungen sowie die divergierenden Verlautbarungen des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft - nicht plausibel, wäre eine Ausschlussfrist bereits in der
PrüfvV 2014 einvernehmlich geregelt gewesen.
Dabei berücksichtigt der Senat auch die ansonsten zumeist unverhältnismäßigen Folgen (zu diesem Aspekt auch Middendorf/Haverkamp,
KH 2018, 940-946) eines ggf. nur marginalen - unter Umständen auf Unzulänglichkeiten eines Dritten (also etwa eines mit der Übermittlung
beauftragten Unternehmens) beruhenden - Versäumnisses hinsichtlich einer noch dazu angesichts eines offenkundigen Massengeschäfts
vergleichsweise knapp bemessenen Frist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 09.07.2020 a.a.O.). Eine materielle Ausschlussfrist
hätte angesichts der vorbeschriebenen Rahmenbedingungen und Konsequenzen eindeutig geregelt werden müssen.
Es ist schließlich auch keineswegs so, dass die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014 bei Verneinung einer materiellen
Ausschlussfrist gleichsam "ins Leere" liefe, weil es eines sinnvollen Anwendungsbereichs entbehrte. Die Krankenkassen sind
- anders als in § 15 Abs. 1 Satz 1 Landesvertrag NRW vorgesehen - bei Versäumung der Frist lediglich zur Zahlung des unstrittigen
Betrages verpflichtet, was - wegen des Zeitablaufs bis zu einer ggf. erst gerichtlichen Klärung - nicht nur wirtschaftliche
(insbesondere auch Zins-)Vorteile nach sich zieht, sondern auch Konsequenzen betreffend die Folgen einer Beweislosigkeit von
Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüchen haben kann.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 15
Abs. 1 Satz 4 Landesvertrag NRW i.V.m. § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz (vgl. LSG NRW, Urteil vom 01.09.2011 - L 16 KR 212/08 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 09.07.2020 - L 16 KR 395/16). Danach kann das Krankenhaus bei Überschreitung des Zahlungsziels von 15 Tagen nach Eingang der Rechnung (vgl. § 15 Abs.1
Satz 1 Landesvertrag NRW) nach Maßgabe der §§
284,
285,
288 Abs.
1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem auf den Fälligkeitstag
folgenden Tag verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs.
1 Teilsatz 3
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zugelassen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 sowie 47 Abs. 1 GKG.