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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2014 - 18 KN 118/12
Streit über die Gewährung von Regelaltersrente an marokkanischen Staatsangehörigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten Fehlen anrechenbarer deutscher Beitragszeiten wegen Erstattung der gezahlten Rentenbeiträge Voraussetzungen für eine rechtswirksame Beitragserstattung
Im Falle einer durchgeführten Beitragserstattung liegen für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbare deutsche Beitragszeiten (§§ 51 Abs. 1 und 4, 54f SGB VI) nicht (mehr) vor. Durch die Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Normenkette: ,
SGB VI § 50 Abs. 1
,
SGB VI § 51 Abs. 1
,
SGB VI § 54f
,
RVO § 1303 Abs. 7
,
RKG § 95 Abs. 7
,
SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2-3
Vorinstanzen: SG Dortmund 09.08.2012 S 6 KN 79/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 9.8.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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