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LSG Sachsen, Beschluss vom 12.12.2013 - 8 SO 71/13 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in der intensiv-pädagogischen Wohngruppe eines Heimes; Statthaftigkeit der Klage eines Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger wegen der Zuordnung zu einem bestimmten Leistungstyp; Herleitung des Vergütungsanspruchs des Einrichtungsträgers sowie der individuellen Bedarfsdeckung
1. Zur Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten beim Streit über die Zuordnung der ihm vom Sozialhilfeträger bewilligten Eingliederungshilfe zu einem mit der erbringenden Einrichtung vereinbarten Leistungstyp.
2. Zwar bildet der für eine Einrichtung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarte Leistungstyp nur den für eine bestimmte Gruppe von Leistungsberechtigten abstrakt definierten Hilfebedarf ab. Doch wird mit der Zuordnung zu einem Leistungstyp über Maß und Intensität der im Einzelfall durch die Einrichtung zu leistenden Hilfe entschieden. Daher betrifft die Zuordnung zu einem Leistungstyp nicht allein die Vergütung der Einrichtung, sondern auch die individuelle Bedarfsdeckung des Leistungsberechtigten und damit den Kern seines Sozialhilfeanspruchs.
3. Da Leistung und Gegenleistung auch bei Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII in einem synallagmatischen Verhältnis stehen, spricht alles dafür, aus den im Leistungserbringungsverhältnis geschlossenen Vereinbarungen einen originären Vergütungsanspruch des Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger herzuleiten.
4. Für einen Rechtsstreit darüber, ob ein geltend gemachter Eingliederungshilfebedarf durch eine bewilligte Leistung (hier: Heimunterbringung im Rahmen des sog. Zwischenangebots) vollständig gedeckt ist, fehlt dem Leistungsberechtigten nicht die Aktivlegitimation. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 76 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 76 Abs. 2 S. 3
,
SGB XII § 9 Abs. 1
,
SGB XII §§ 53ff
Vorinstanzen: SG Leipzig 19.06.2013 S 21 SO 63/13 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 19. Juni 2013 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 4. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2013, die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin in der intensiv-pädagogischen Wohngruppe der DRK-Wohnstätte K -S zu übernehmen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu drei Vierteln zu erstatten; weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: