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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 AS 225/18
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Beschränkung auf Tätigkeiten im Beiordnungszeitraum Anforderungen an die Anrechnung von Zahlungen Dritter
1. Vergütungsfähig sind nur Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ab dem Zeitpunkt der Beiordnung, welcher - sofern 48 Abs 4 RVG nicht gilt - bei nicht ausdrücklicher Bezeichnung gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.
2. Auf die Vergütung aus der Prozesskostenhilfe sind gemäß § 58 Abs 2 S 1 RVG nicht Ansprüche, sondern nur die tatsächlich erhaltenen Vorschüsse und Zahlungen anderer Personen anzurechnen.
3. Sofern nicht besondere Anrechnungsregelungen - wie § 58 Abs 2 S 2 RVG - bestehen, sind die Zahlungen Dritter nur insoweit anzurechnen, als sie auch für jene Gebührentatbestände gezahlt werden, welche für die Prozesskostenhilfevergütung maßgebend sind.
Normenkette:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 8 Abs. 1 S. 1-2
,
RVG § 14 Abs. 1 S. 1-4
,
RVG § 48 Abs. 1
,
RVG (i.d.F.v. 05.05.2004) § 58 Abs. 2 S. 1-2
,
RVG § 60 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 124 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 27.02.2018 S 11 SF 325/15 E
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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