Rücknahme eine Verwaltungsaktes zur darlehensweisen Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in einem sogenannten Zugunstenverfahren; Berücksichtigung von Vermögen in Form eines Kraftfahrzeugs; Ermittlung des Verkehrswertes
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für ein beim Sozialgericht (SG) Halle unter dem Aktenzeichen S 24 SO 105/13 anhängiges Klageverfahren. In diesem Klageverfahren begehrt er die Rücknahme
der Entscheidung der Beklagten zur darlehensweisen Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
(Sozialhilfe - SGB XII) in einem sogenannten Zugunstenverfahren.
Der am ... 1958 geborene Kläger bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung, die auf Dauer gewährt wird. Nach der Trennung
von seiner Ehefrau beantragte er am 7. Juni 2011 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
ab Juli 2011. Dazu erklärte er, er beziehe wegen der Trennung eine eigene Wohnung. Seine Rente in Höhe von monatlich 475,68
EUR (Zahlbetrag) reiche nicht für den Lebensunterhalt aus.
Am 1. Juli 2011 belief sich der monatliche Zahlbetrag der Rente auf 478,81 EUR. Zum 1. Juli 2012 erhöhte er sich auf 489,61
EUR. Am 1. Juli 2011 war der Kläger Eigentümer eines Pkw Peugeot 307, den er am 1. Juni 2011 zu einem Kaufpreis von 8.200,00
EUR erworben hatte, unter dem 22. Juni 2011 für 1.380,00 EUR reparieren ließ und am 22. August 2011 zu einem Preis von 4.800,00
EUR verkaufte. Am selben Tag erwarb er einen Pkw Renault Megane zu einem Kaufpreis von 2.900,00 EUR. Nach Ermittlungen des
Beklagten vom 29. August 2012 betrug der Händlerverkaufspreis im August 2012 2.100,00 EUR.
Mit der persönlichen Abgabe weiterer Unterlagen am 10. Juni 2011 legte der Kläger der Beklagten ein Schreiben des mit der
Vertretung im Ehescheidungsverfahren beauftragen Rechtsanwalts H. vor, nach dem dieser die Ehefrau des Klägers zu gegebener
Zeit anschreiben und Unterhaltsansprüche geltend machen wollte.
Am 10. Juni 2011 gelangte folgende Erklärung des Klägers zur Verwaltungsakte, die auszugsweise wiedergegeben wird:
"Da ich nur eine geringe Erwerbsminderungsrente in Höhe von (475,68 EUR) beziehe und keine Ersparnisse habe, bin ich auf die
Unterhaltszahlung meiner Ehefrau angewiesen. Nach Auskunft meines Anwaltes wird sich die Höhe des Unterhaltes auf ca. 1000
EUR monatlich belaufen. [...]
Für die Zeit bis zum Erhalt dieser Unterhaltszahlung kann ich meinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreiten.
[...]
Ich beantrage daher ein Darlehen vom Sozialamt für die Miete der ersten 3 Monate bzw. bis zum Erhalt der Unterhaltszahlung
meiner Ehefrau. Die Zahlung soll gleich an meinen Vermieter geleistet werden (monatlich 302,91 EUR).
Ich verpflichte mich, das Darlehen sofort nach Erhalt der Unterhaltszahlung zurückzuzahlen."
Mit Bescheid vom 7. Juli 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Monat Juli 2011 ab. Ab August 2011 bewilligte sie monatlich 191,23 EUR "nach § 19 Abs. 5 SGB XII" als Darlehen. Zur Begründung der darlehensweisen Leistungsgewährung führte die Beklagte aus, da Sozialhilfe nachrangig zu
leisten sei, würden die Leistungen bis zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs darlehensweise gezahlt. Der Kläger sei verpflichtet,
sie unverzüglich zu informieren, wenn Unterhaltszahlungen erbracht würden, damit die Zahlungen der Sozialhilfe rechtzeitig
eingestellt werden könnten. Die erbrachten Leistungen seien dann unverzüglich an den Sozialhilfeträger zurückzuzahlen. Im
Fall des Klägers liege zudem verwertbares Vermögen in Form eines Pkw vor. Da die Leistungen darlehensweise erbracht würden,
werde zunächst von einer Aufforderung zum Einsatz des Vermögens für den Lebensunterhalt abgesehen.
Zum 1. August 2011 mietete der Kläger eine Wohnung unter der Anschrift A., H. an. Für die Wohnung hatte er monatlich eine
Nutzungsgebühr in Höhe von 203,73 EUR sowie Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 51,13 EUR und für Wärmeversorgung
in Höhe von 48,05 EUR zu entrichten.
Am 16. September 2011 teilte Rechtsanwalt H. der Beklagten mit, im August 2011 bei der Rechtsanwältin der Ehefrau des Klägers
Trennungsunterhalt (in Höhe von monatlich 400,00 EUR) geltend gemacht zu haben. Nachdem diese Auskunft über ihr Einkommen
erteilt habe, werde der Trennungsunterhalt nun beziffert und die Ehefrau zur Zahlung aufgefordert.
Mit Bescheid vom 30. September 2011 hob die Beklagte ihre Entscheidung vom 7. Juli 2011 zum 30. September 2011 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) teilweise auf und bewilligte ab Oktober 2011 monatliche Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von 188,10 EUR als Darlehen. Die Änderung beruhte auf der zum 1. Juli 2011 erfolgen Rentenanpassung. Die Leistungen
würden bis zur Klärung des Trennungsunterhalts als Darlehen erbracht.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2011 berücksichtigte die Beklagte die Erhöhung des Regelbedarfs zum 1. Januar 2012
und bewilligte - mit der im Vergleich zum Bescheid vom 30. September 2011 identischen Begründung - ab Januar 2012 Leistungen
nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 198,10 EUR als Darlehen.
Mit am 9. Januar 2012 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wies Rechtsanwalt H. die Beklagte darauf hin, dass die Ehefrau
des Klägers in der Familiensache geltend gemacht habe, Ansprüche in Höhe der geleisteten Sozialhilfe seien als Unterhalt nicht
durch den Kläger geltend zu machen, sondern auf die Beklagte übergegangen. Er bat die Beklagte um Erklärung der Abtretung
zur Geltendmachung im Verfahren vor dem Familiengericht. Darauf erklärte die Beklagte, die Abtretung sei nicht erforderlich,
"da wir die Leistungsbewilligung für Herrn P. unter der Voraussetzung der Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen, hier Unterhaltsansprüche
gegen die Ehefrau, gewähren. Herr P. hat bereits vor Antragstellung Unterhalt gegen die Ehefrau geltend gemacht, sodass dieser
als einzusetzendes Einkommen gem. § 2 SGB XII anzurechnen gewesen wären".
Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 stellte das Amtsgericht H. - Familiengericht das Zustandekommen eines Vergleichs zum Trennungsunterhalt
fest. Danach verpflichtete sich die Ehefrau des Klägers, an diesen zur Abgeltung der Unterhaltsansprüche einen Einmalbetrag
in Höhe von 3.500,00 EUR zu zahlen. Dieser Betrag konnte in monatlichen Raten von 200,00 EUR, beginnend zum 1. Juli 2012,
gezahlt werden.
Mit Bescheid vom 28. August 2012 forderte die Beklagte den Kläger im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts H. - Familiengericht
zur Zahlung von 2.333,46 EUR (382,46 EUR aus monatlich 191,23 EUR für August und September 2011, 564,30 EUR aus monatlich
188,10 EUR für Oktober bis Dezember 2011 sowie 1.386,70 EUR aus monatlich 198,10 EUR für Januar bis Juli 2012) auf. Mit weiterem
Bescheid vom 28. August 2012 bewilligte sie dem Kläger Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 in Höhe von monatlich 195,74 EUR als Zuschuss und hob den Bescheid
vom 20. Dezember 2011 über die darlehensweise Gewährung von Leistungen zum 31. Juli 2012 auf.
Am 14. September 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 7. Juli 2011 sowie 30. September 2011 zur darlehensweisen
Gewährung von Leistungen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1. Februar 2013 die Rücknahme dieser Entscheidungen ab, da
der Kläger die darlehensweise Leistungsgewährung beantragt habe und es sich deshalb nicht um nicht begünstigende Verwaltungsakte
handele. Zudem habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen Peugeot 307 besessen, der am 1. Juni 2011 8.200,00 EUR wert gewesen
sei. Damit habe verwertbares Vermögen der Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel entgegengestanden. Gegen diese
Entscheidung erhob der Kläger am 1. März 2013 Widerspruch, den er damit begründete, dass er zwar am 1. Juni 2011 8.200,00
EUR für den Peugeot gezahlt habe, dieser aber am 22. Juli 2011 zu einem Preis von 1.380,00 EUR habe repariert werden müssen.
Im August 2011 sei der Peugeot 307 dann zu einem Preis von 4.800,00 EUR verkauft und zeitgleich ein Renault Megane zu einem
Preis von 2.900,00 EUR gekauft worden. Der Differenzbetrag sei für die Tilgung eines durch seine Tochter für die Reparatur
des Peugeot 307 gewährten Kredits und zum Erwerb eines Betts für den Preis von 499,00 EUR verwendet worden. Das alte Bett
sei kaputt gewesen. Mindestens ab Oktober 2011 sei die darlehensweise Gewährung der Leistungen rechtswidrig. Letztlich dürfte
wegen der Unterhaltszahlungen durch die Ehefrau derzeit kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bestehen, weil dieses Geld aktuell zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013 zurück. Die Leistungsgewährung sei bezugnehmend
auf § 19 Abs. 5 SGB XII erfolgt, weil der Trennungsunterhalt Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII sein würde, aber nicht geflossen sei. Mit dem Erlös aus dem Verkauf des Peugeot sei die Vermögensfreigrenze um mindestens
2.200,00 EUR überschritten gewesen. Mit diesem Betrag habe der Kläger seinen Lebensunterhalt für die nächsten zwölf Monate
bestreiten können.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Mai 2013 Klage vor dem SG Halle erhoben und (sinngemäß) neben der Abänderung des Bescheids
der Beklagten vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 deren Verpflichtung zur Rücknahme
der darlehensweisen Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 bei gleichzeitiger Bewilligung
der Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII für diesen Zeitraum als Zuschuss beantragt. Das Darlehen seiner Tochter habe 2.000,00 EUR betragen. Mindestens ab September
2011 sei kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden gewesen.
Mit der Erhebung der Klage hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. beantragt.
Mit Beschluss vom 18. September 2013 hat das SG Halle den Antrag des Klägers Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hinreichende
Erfolgsaussichten bestünden nicht, weil die Bescheide vom 7. Juli 2011 und 30. September 2011 durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 28. August 2011 aufgehoben worden seien. Das Widerspruchsverfahren hierzu sei noch nicht abgeschlossen. Zum anderen habe
der Kläger ausdrücklich ein Darlehen beantragt und sich verpflichtet, dieses Darlehen zurückzuzahlen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII könnten Leistungen darlehensweise erbracht werden. Da § 42 SGB XII auf die Ansprüche nach §§ 28 ff. SGB XII verweise, sei die Leistungserbringung auch darlehensweise möglich. Die Beklagte sei im Hinblick auf die Angaben des Klägers
zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in einer vorübergehenden Notlage gewesen
sei und habe die Leistungen daher zu Recht als Darlehen gewährt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 23. September 2013 zugestellten Beschluss am 23. Oktober 2013 Beschwerde beim SG Halle erhoben,
das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat.
Der Kläger hat ausgeführt, streitgegenständlich seien die Bescheide vom 7. Juli 2011 sowie 30. September 2011 in der Fassung
der jeweiligen Änderungsbescheide. Die Beklagte habe den Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 28. August 2012
als unzulässig zurückgewiesen, da sie der Meinung gewesen sei, es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt. Hiergegen sei
ein Klageverfahren anhängig. Da der Bescheid vom 28. August 2012 im vorliegenden Verfahren einmal nur als Rückforderungsbescheid
und ein weiteres Mal als Aufhebungs- und Erstattungsbescheid angesehen worden sei und der Ausgang des Parallelverfahrens zur
Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsbescheids vom 28. August 2012 offen sei, habe er ein Interesse an der Klärung der Frage, inwieweit
die darlehensweise Gewährung der Leistungen zu Recht erfolgt sei, da insoweit ein Rückzahlungsrisiko bestehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. September 2013 aufzuheben und ihm für das vor dem Sozialgericht Halle geführte
Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. zu bewilligen.
Die Beklagte ist der Meinung, darlehensweise Leistungsgewährung sei antragsgemäß und damit rechtmäßig erfolgt.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst Prozesskostenhilfeheft sowie die Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht
aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - NJW 1991, 413). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen,
die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - juris, Rn. 26).
Die Klage hat - zumindest teilweise - hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
30. April 2013, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, ihre Entscheidungen vom 7. Juli und 30. September 2011 zurückzunehmen.
Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen, die sich in zeitlicher Hinsicht allerdings - zulässig - nur
auf die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2011 erstreckt. Denn die Beklagte hat den Bescheid vom 30. September 2011
außerhalb eines Vorverfahrens (§
86 SGG) durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 20. Dezember 2011 für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 nach § 48 SGB X aufgehoben. Der Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 7. Juli und 30. September 2011 erfasst damit nur die Zeiten, für
die diese Bescheide noch Regelungen treffen. Das sind die Monate Juli bis Dezember 2011.
Für eine solche Überprüfung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, allein
den Bescheid vom 28. August 2012 anzugreifen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Aufforderung an den Kläger, den Betrag
von 2.333,46 EUR zurückzuzahlen, eine eigenständige Regelung zur Rückzahlung trifft, die alle Voraussetzungen des § 31 SGB X erfüllt. Denn dem Kläger wird die konkrete Verpflichtung auferlegt, von August 2012 bis Juni 2013 monatlich 200,00 EUR sowie
im Juli 2013 133,46 EUR an die Beklagte zu überweisen. Eine Beseitigung dieser Regelung hätte allerdings nicht zur Folge,
dass der Kläger von einer Rückzahlungspflicht frei wird. Die eine Rückzahlungspflicht dem Grunde nach auferlegende Regelung
- die aus der Bewilligung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als Darlehen folgt - ist bereits in den angegriffenen Bescheiden vom 7. Juli und 30. September 2011 getroffen worden.
Die vom Kläger begehrte Überprüfung der Bescheide vom 7. Juli und 30. September 2011 ist nach § 44 SGB X vorzunehmen. Anders als die Beklagte meint, war die in diesen Entscheidungen getroffene Regelung belastend.
Ob die Rücknahme eines (rechtswidrigen) Verwaltungsakts nach § 45 oder nach § 44 SGB X zu erfolgen hat, richtet sich danach, ob dieser begünstigend oder nicht begünstigend ist. Begünstigend ist nach der Legaldefinition
des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Allerdings ist auch
ein leistungsgewährender Verwaltungsakt insoweit nicht begünstigend, als er keine höheren Leistungen gewährt (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 32/98 R - juris, Rn. 28). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn nur die gewährte Summe beantragt war, denn im Zweifel wird alles
Zustehende begehrt und nicht hierauf teilweise im Sinne des §
46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil -
SGB I) verzichtet (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand Einzelkommentierung 79. EL, § 44 SGB X, Rn. 12). Insofern bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze nicht nur auf einen Streit über die Rechtmäßigkeit der Höhe
der Leistungen anzuwenden, sondern auch auf einen Streit über die Frage, ob Leistungen als Darlehen oder als (nicht zurückzuzahlender)
Zuschuss zu gewähren sind. Bei einem gesetzlichen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als Zuschuss und nicht als Darlehen hat sein Antrag auf Gewährung eines Darlehens keine diesen gesetzlichen Anspruch begrenzende
Funktion.
Im Hinblick auf die möglichen Ansprüche des Klägers auf Trennungsunterhalt gegen seine Ehefrau war die Beklagte bei summarischer
Prüfung des Senats nicht berechtigt, Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als Darlehen zu gewähren. Für ein solches Vorgehen gibt es im Vierten Kapitel des SGB XII keine Rechtsgrundlage. Denn § 42 SGB XII verweist zum Umfang der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII abschließend (vgl. Thie in LPK SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 42 Rn. 1) auf Regelungen des Dritten Kapitels des SGB XII, die zu diesem Zweck ausdrücklich aufgeführt sind. Hinsichtlich der Gewährung von Darlehen wird in § 42 Nr. 2 SGB XII lediglich § 37 Abs. 1 SGB XII genannt. Das bedeutet, dass - auch wenn sich ein Bedarf nur für wenige Monate ergibt - anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt
ohne Einschränkung ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht und die Gewährung
von Leistungen als Darlehen ausgeschlossen ist (vgl. Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, Stand Einzellieferung VII/13, § 42 Rn. 38; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Einzelkommentierung 20. Lieferung, §
42 Rn. 31).
Wegen des möglicherweise einem Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII entgegenstehenden Vermögens des Klägers in Form eines Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht der Beklagten weder von dem
Händlerverkaufspreis noch von dem Preis auszugehen, den ein Hilfebedürftiger für das Kraftfahrzeug gezahlt hat. Denn maßgeblich
für die Ermittlung des Verkehrswerts eines Kraftfahrzeugs als Vermögensgegenstand ist wie im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende der von privaten Veräußerern aktuell erzielbare Preis (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - juris, Rn. 17). Für den Pkw Peugeot 307 könnte sich dieser Preis dem Betrag annähern, den der Kläger im August 2011 im
Rahmen des Verkaufs des Pkw Peugeot 307 erlöst hat. Den aus diesem Verkauf entstammenden Gewinn kann die Beklagte einem Leistungsanspruch
des Klägers allerdings nicht im Sinne eines "fiktiven Verbrauchs von Vermögen" entgegenhalten. Denn die Annahme fehlender
Hilfebedürftigkeit bis zu einem solchen fiktiven Vermögensverbrauch scheidet in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus.
Dies bedeutet, dass Vermögen (nur) so lange zu berücksichtigen ist, als es tatsächlich noch vorhanden ist und nicht bis zur
Grenze des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII verbraucht wurde (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris, Rn. 27).
Die Prüfung des tatsächlich vorhandenen und die Freigrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigenden Vermögens war vorliegend unabhängig von einem fehlenden konkreten Vorbringen des Klägers im Überprüfungsantrag
veranlasst. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren nach § 44 SGB X nicht nur auf einen Antrag hin aufzunehmen ist, sondern die Behörde von Amts wegen verpflichtet ist, einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt zurückzunehmen. Zwar besteht insofern keine Verpflichtung, den Aktenbestand ohne Anlass auf Fehler zu durchforsten
(vgl. Steinwedel, in Kasseler Kommentar, Stand Einzelkommentierung 79. EL, § 44 SGB X Rn. 24). Vorliegend hat die Beklagte aber schon unter dem 29. August 2012 - und damit zeitlich vor dem Eingang des Überprüfungsantrags
- Ermittlungen zum Vermögen des Klägers, insbesondere zum Händlerverkaufspreis des Renault Megane angestellt. Im Übrigen hat
der Kläger in seinem Widerspruch umfangreich zu seinen Vermögenswerten, insbesondere zum Verkauf des Pkw Peugeot 307 und zum
Kauf des Pkw Renault Megane einschließlich der hierbei geflossenen Beträge, ausgeführt. Dass dieser Vortrag nicht bereits
im Überprüfungsantrag erfolgt ist, hätte im Rahmen der Kostenentscheidung zum Widerspruchsverfahren hinreichend berücksichtigt
werden können.
Soweit die Beklagte eine Rechtmäßigkeit ihres Handelns mit der Leistung der sogenannten "erweiterten Hilfe" nach § 19 Abs. 5 SGB XII begründen wollte, dürften die gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 SGB XII nicht vorgelegen haben.
Hinsichtlich des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht aktuell zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Trennungsunterhalts
scheidet ein Aufwendungsersatz bereits aus, weil § 19 Abs. 5 SGB XII die Erbringung von Sozialhilfeleistungen voraussetzt, obwohl eine Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Abs. 2, §§ 82 ff. SGB XII möglich ist (vgl. Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 19 SGB XII, Rn. 17). Aktuell nicht realisierte Ansprüche auf Unterhalt sind aber kein Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII, weil es sich nicht um sogenannte "bereite Mittel" (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b 23/06 R - juris, Rn. 15) handelt. Die Beklagte hätte der Ehefrau des Klägers einen
Anspruchsübergang anzeigen können, § 93 SGB XII. Ihr entsprechendes Versäumnis kann nicht dazu führen, den Kläger so zu behandeln, als hätte er im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum mit in dieser Zeit tatsächlich nicht geleistetem Trennungsunterhalt seinen Hilfebedarf decken können.
Wegen der Prüfung der Verwertbarkeit von Vermögen stand der Beklagten die Bewilligung von Leistungen im Wege der sogenannten
"erweiterten Hilfe" grundsätzlich offen, soweit die Vermögensverhältnisse ungeklärt waren (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, Stand Einzellieferung III/12, § 19 Rn. 24; Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 19 SGB XII, Rn. 17). Im Fall des § 19 Abs. 5 SGB XII ist die Leistung - wenn auch als vorläufige Leistung (vgl. Coseriu in juris-PK SGB XII, § 19 Rn. 54) - aber als Zuschuss zu erbringen; stellt sich im Fall der Prüfung ungeklärter Vermögensverhältnisse heraus, dass
kein Anspruch besteht, folgt aus § 19 Abs. 5 SGB XII die Pflicht zum Aufwendungsersatz. Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 SGB XII als auch die des § 91 SGB XII vor, liegt es in der Entscheidung der Behörde, die Leistungen nach § 19 Abs. 5 SGB XII oder als Darlehen nach § 91 SGB XII zu erbringen (vgl. Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Einzelkommentierung 21. Lieferung,
§ 19 Rn. 15). Dass die sogenannte "erweiterte Hilfe" damit in ihrer Wirkung einer darlehensweisen Leistung angenähert ist,
dürfte die Sozialhilfeträger gleichwohl nicht dazu ermächtigen, die Leistung nach § 19 Abs. 5 SGB XII von vornherein als Darlehen zu bewilligen.
Im Übrigen ist der Kläger auch prozesskostenhilfebedürftig. Er verfügt über monatliche Einnahmen aus seiner Rente wegen voller
Erwerbsminderung in Höhe von 489,61 EUR, Unterhaltszahlungen seiner Ehefrau in Höhe von 200,00 EUR sowie aus Wohngeld in Höhe
von 46,00 EUR, mithin insgesamt 735,61 EUR. Hiervon abzusetzen sind der Freibetrag nach §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
2a ZPO in Höhe von 442,00 EUR sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung nach §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
3 ZPO in Höhe von monatlich 302,91 EUR, so dass kein einzusetzendes Einkommen verbleibt.
Da nach alledem der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann
und ein Erfolg der Klage zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist, war die Entscheidung des
SG Halle aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §
202 SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.