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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.12.2021 - 10 BA 52/18
abhängige Beschäftigung; Honorarvertrag; unständige Beschäftigung; Vermittlungsagentur; zeitgeringfügige Beschäftigung
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. November 2018 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2014 wird aufgehoben, soweit dort für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin am 14. Juni 2013 und vom 16. September 2013 bis 20. September 2013 eine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung festgelegt worden ist. Es wird festgestellt, dass für diese Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. eine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Vor-, Klage- und Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Normenkette:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 19.11.2018 S 44 BA 528/18
Tenor
Zur abhängigen Beschäftigung der Tätigkeit einer Ärztin für einen Anbieter von Gesundheitstagen bei einem Arbeitgeber.

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