Parallelentscheidung zu LSG Thüringen L 1 SF 371/19 B v. 21.01.2021
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde ist statthafte und insbesondere zulässig (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG). Der Beschwerdewert von 200,00 Euro ist erreicht. Der Beschwerdeführer begehrte eine Festsetzung in Höhe von 559,30 Euro.
Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners setzte das Sozialgericht die Vergütung auf 202,30 Euro fest.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt
und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts
wird daher in entsprechender Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) verwiesen. Den Ausführungen zur Verfahrensgebühr ist nichts hinzuzufügen. Mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung
3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) folgt das Sozialgericht der Rechtsprechung des vormaligen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts (Thüringer Landessozialgericht,
Beschluss vom 20. Juli 2017 – L 6 SF 950/15 B , nach juris), der sich der Senat anschließt (so auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, Anhang II Rn. 133 ff.).
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).