LSG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2021 - 1 SF 371/19
Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung
Bestimmung einer Verfahrensgebühr
Normenkette: RVG § 56 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 33 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Altenburg 31.01.2019 S 49 SF 373/17 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
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Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit
den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender
Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) verwiesen. Auch auf die Beschwerde hin ist den sozialgerichtlichen Ausführungen zur Bestimmung der Verfahrensgebühr nichts
hinzuzufügen. Tätigkeiten im Übrigen, die im engeren Sinne nicht wegen des sozialgerichtlichen Verfahrens, sondern - wie hier
- im zivilgerichtlichen Verfahren (Fristenablauf der Räumungsklage; Abstimmungen mit dem Vermieter im Rahmen der Räumungsklage)
entfaltet wurden, sind bei der Vergütungsfestsetzung für das sozialgerichtliche Verfahren außer Acht zu lassen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).