Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung
Erhöhte Verfahrensgebühr und Erledigungsgebühr
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit
den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender
Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) verwiesen.
Auf die Beschwerde anzumerken ist, dass es auf die Anzahl der Schriftsätze nicht entscheidend ankommt. Es ist, wie das Sozialgericht
auch zutreffend erkannt hat, eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer Kompensation der einzelnen Kriterien vorzunehmen. Dass
im Übrigen in der Sache bei nahezu wortidentischen Schriftsätzen in anderen Verfahren zweifelsohne erhebliche Synergien zu
berücksichtigen sind, liegt auf der Hand. Der in der hier vorliegenden Klageschrift enthaltene individuelle Vortrag begrenzt
sich letztlich auf eine halbe Seite. Eine weit überdurchschnittliche Schwierigkeit ist nicht zu erkennen. Auch ein überdurchschnittlicher
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lässt sich der Akte keinesfalls entnehmen. Schließlich kann vorliegend auch eine überdurchschnittliche
Bedeutung für den Kläger nicht ausgemacht werden. Die mit der Beschwerde geltend gemachte Erhöhung der Verfahrensgebühr wegen
mehrere Auftraggeber kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer vertrat nur einen Kläger. Dass eine (fiktiven) Terminsgebühr
in Konstellationen wie vorliegend nicht anfällt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsbeschluss
vom 12. März 2019 – L 1 SF 136/18 B –, Rn. 6 m.w.N., nach juris). Auch die sozialgerichtliche Festsetzung der Einigungsgebühr ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dass das Verfahren so erledigt werden konnte, ist wesentlich auf den richterlichen Hinweis vom 3. Februar 2016 und das ausführliche
Teilanerkenntnis des Beklagten mit Schriftsatz vom 31. März 2016 zurückzuführen. Für das Entstehen und die Begründung des
Teilanerkenntnisses gab es seitens des Beschwerdeführers kein Zutun. Vielmehr musste dieses Teilanerkenntnis nur noch angenommen
und der Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt werden.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).