OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.1999 - 10 WF 16/99
Gerichtskostenbefreiung des Trägers der Sozialhilfe; Pflicht zur Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren
»1. Ein Träger der Sozialhilfe ist von den Gerichtskosten befreit, wenn er einen nach § 91 BSHG auf ihn bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten
einklagt. Dem steht nicht entgegen, daß die Klage mit der Begründung abgewiesen wird, der Träger der Sozialhilfe sei hinsichtlich
der Gewährung der streitigen Sozialhilfeaufwendungen beweisfällig geblieben (Abgrenzung zum Senatsbeschluss OLG Düsseldorf
- 10 W 99/94 - 30.8.1994, OLGR Düsseldorf 1995, 116 = MDR 1995, 102 = Rpfleger 1995, 182).
2. Die Kostenbefreiung schützt den Träger der Sozialhilfe nicht vor der Inanspruchnahme durch die Landeskasse wegen des auf
sie gemäß § 130 BRAGO übergegangenen Beitreibungsanspruches des Anwaltes, der dem obsiegenden Prozessgegner im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet
worden ist.«
Fundstellen: AGS 2000, 158, OLGReport-Düsseldorf 1999, 497
Normenkette: ,
,
BRAGO § 130 Abs. 1
,
SGB X § 64 III 2
,
BSHG § 91
Vorinstanzen: AG Moers 44 F 82/98