OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2004 - 9 WF 367/04
Einsatz mit Häusern bebauter Grundstücke zur Bestreitung der Prozesskosten
»Nur das selbst genutzte Familienheim ist Schonvermögen. Sonstige mit Häusern bebaute Grundstücke sind zur Bestreitung der
Prozesskosten einzusetzen. Neben der Veräußerung kommt die Beleihung in Betracht. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob der
Partei die Rückzahlung eines Kredits zumutbar ist.«
Fundstellen: FamRZ 2005, 468, FamRZ 2005, 468
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
Vorinstanzen: AG Betzdorf - Beschluss - 5 F 29/04.PKH I - 02.03.2004
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beschwerde hat aus den zutreffenden des Vermerks des Bezirksrevisors beim Landgericht vom 11. Februar 2004, den sich das
Familiengericht in seiner Begründung zur Ablehnung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe zu eigen gemacht hat, keinen Erfolg.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das im Eigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück kein Schonvermögen ist. Ihr
Einwand, das Haus könne nicht verwertet werden, weil ihre Mutter an einer Wohnung ein Wohnrecht habe und eine Außenwand des
Hauses feucht sei, ist nicht durchgreifend, weil der Wert des Hausgrundstücks immerhin mit 75.000 Euro angegeben worden ist
und die Schulden der Klägerin sich nur auch ca. 20.000 Euro belaufen. Außerdem hat die Klägerin eine Lebensversicherung, deren
Wert sie im Prozesskostenhilfeverfahren nicht angegeben hat. Ggf. muss sie auch auf diesen Rückkaufswert zurückgreifen.