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OLG Köln, Beschluss vom 31.07.1996 - 26 WF 62/96
Vor Klageeinreichung ist der Unterhaltsgläubiger gehalten, dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit einzuräumen, an der Errichtung eines kostengünstigen Titels mitzuwirken. Da hinsichtlich des Unterhaltsanspruches von Kindern Vollstreckungstitel ohne Kostenbelastung in der Form der §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII ( KJHG ) bis zum 21. Lebensjahr des Unterhaltsberechtigten errichtet werden können, bedurfte es einer wirksamen Aufforderung an den Beklagten, einen solchen Titel errichten zu lassen, auch nicht der Zusage, hierfür die Kosten zu übernehmen. Kommt der Unterhaltsschuldner der Aufforderung nicht nach, hat er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Daher ist eine Unterhaltsklage trotz freiwilliger Zahlung des geforderten Betrages in diesen Fällen nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.
Fundstellen: FamRZ 1997, 618
Normenkette:
SGB VIII § 59 Abs. 1 Nr. 3, § 60
,
ZPO § 114