OLG München, Urteil vom 14.06.1999 - 26 UF 617/99
1. Ein Unterhaltspflichtiger darf eine Vermögensbildung nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten beginnen oder fortsetzen.
2. Hat der Unterhaltspflichtige eine vermögensbildende Maßnahme begonnen ohne dass er mit einer Inanspruchnahme durch den
Unterhaltsberechtigten hat rechnen müssen, liegt keine Aufnahme einer Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten
vor.
3. Kann sich der Unterhaltspflichtige nicht ohne Verlust aus seinem Engagement lösen, so liegt in der Fortsetzung des Engagements
auch keine Fortsetzung einer Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten vor. Die Weiterzahlung von Zinsen dient
in diesem Fall nur der Vermögenserhaltung, nämlich der Vermeidung eines erheblichen Verlustes und ungedeckter Schulden.
Fundstellen: FamRZ 2000, 307
, FuR 2000, 128