Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
OLG München, Urteil vom 14.06.1999 - 26 UF 617/99
1. Ein Unterhaltspflichtiger darf eine Vermögensbildung nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten beginnen oder fortsetzen.
2. Hat der Unterhaltspflichtige eine vermögensbildende Maßnahme begonnen ohne dass er mit einer Inanspruchnahme durch den Unterhaltsberechtigten hat rechnen müssen, liegt keine Aufnahme einer Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten vor.
3. Kann sich der Unterhaltspflichtige nicht ohne Verlust aus seinem Engagement lösen, so liegt in der Fortsetzung des Engagements auch keine Fortsetzung einer Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten vor. Die Weiterzahlung von Zinsen dient in diesem Fall nur der Vermögenserhaltung, nämlich der Vermeidung eines erheblichen Verlustes und ungedeckter Schulden.
Fundstellen: FamRZ 2000, 307 , FuR 2000, 128
Normenkette:
BGB § 1603 Abs. 1