Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch den Berechtigten bei gesetzlichem Forderungsübergang
Gründe:
Die statthafte Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1.
Die beiden Kinder, die um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage nachsuchen, sind zur Geltendmachung ihres
laufenden Unterhalts für die Zeit ab Klagerhebung klagebefugt, auch soweit ihre bisherigen Unterhaltsansprüche gemäß § 7 Abs. 1
UVG oder gemäß § 91 Abs. 1
BSHG auf die Unterhaltsvorschusskasse oder den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Der kraft Gesetzes eingetretene Forderungsübergang
hindert den eigentlich materiell Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nicht, zukünftigen Unterhalt im eigenen Namen einzuklagen.
Denn der Übergang ist - aufschiebend bedingt - abhängig von der Hilfegewährung durch den Träger der Sozialhilfe. Soweit auf
diesen wegen erfolgter Leistungen nach dem UVG oder dem BSHG die Unterhaltsansprüche cessio legis übergegangen sind, kann er zwar auch auf künftige Leistungen klagen, wenn der Sozialhilfeträger
voraussichtlich auf längere Zeit Hilfe gewähren muss (§ 7 Abs. 4 Satz 1 UVG, § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Das schließt aber nicht aus, dass der eigentlich materiell Unterhaltsberechtigte zukünftige Unterhaltsansprüche selbst
geltend machen kann. Er kann wegen des subsidiären Charakters von Sozialhilfeleistungen (§ 2 Abs. 2
BSHG) auch nicht darauf verwiesen werden, dass er weiterhin Sozialhilfe beziehen könnte (vgl. BGH, FamRZ 1995, 41). Weil der Unterhaltsberechtigte trotz Sozialhilfegewährung Inhaber des künftigen Unterhaltsanspruchs bleibt, kann bei ihm
grundsätzlich auch nicht von Mutwilligkeit i.S. von §
114
ZPO ausgegangen werden, wenn er den zukünftigen Unterhalt selbst geltend macht (so bereits OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 1019 mit der wohl herrschenden Meinung, vgl. Musielak/Fischer,
ZPO, §
114 Rdn. 33; Zöller/Philippi,
ZPO, 21. Aufl. §
114 Rdn. 40 a mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen auch für die teilweise vertretene Gegenmeinung).
Soweit nach Rechtshängigkeit die Unterhaltsansprüche im Umfang erfolgter Leistungen durch den Sozialhilfeträger auf diesen
übergegangen sind, macht der Wegfall der Sachlegitimation die Klage nicht unbegründet. Der materiell berechtigte Unterhaltskläger
kann vielmehr den Rechtsstreit auch insoweit in Prozessstandschaft gemäß §
265 Abs.
2
ZPO fortsetzen, weil diese Bestimmung auch beim Forderungsübergang kraft Gesetzes Anwendung findet (BGH, NJW 1963, 2067). Insoweit muss der unterhaltsberechtigte Kläger den Klagantrag aber erforderlichenfalls der sich im Laufe des Rechtsstreits
ergebenden materiellen Rechtslage anpassen und Leistungen an den Sozialhilfeträger verlangen.
Für den laufenden Unterhalt ab der - bevorstehenden - Klagerhebung kommt es für diese subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung
allein auf das Einkommen und die Vermögensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten an, hier also auf die der antragstellenden
Kinder, die Einkommens und Vermögenslos sind. Auch im Übrigen ist die beabsichtigte Klage auf zukünftigen Unterhalt nicht
ohne Erfolgsaussicht; insoweit kann auf die Verfügung des Familiengerichts vom 26.03.1999 Bezug genommen werden.
Der Antrag der Antragsteller wurde so ausgelegt, dass sie den jeweiligen Regelbedarf abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes
geltend machen wollen.
2.
Für den aufgelaufenen, rückständigen Unterhalt bis zur bevorstehenden Rechtshängigkeit der Klage kann den Antragstellern Prozesskostenhilfe
mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden.
Der Antragsteller Ziff. 1 ... macht mit seiner Beschwerde zwar geltend, die kraft Gesetzes auf die Unterhaltsvorschusskasse
übergegangenen Unterhaltsansprüche seien gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UVG auf ihn rückübertragen worden. Diese Behauptung war bereits dem Familiengericht gegenüber aufgestellt, aber nicht belegt
worden. Einen entsprechenden Rückübertragungsvertrag hat er trotz entsprechender Ankündigung auch in zweiter Instanz nicht
vorgelegt. Der von ihm mit Schriftsatz vom 02.07.1999 zu den Akten gegebene Abtretungsbetrag vom 30.03.1999 (der bereits mehrfach
dem Familiengericht vorgelegt worden war) betrifft lediglich Leistungen nach dem UVG für den Antragsteller Ziff. 2 .... Da der Antragsteller Ziff. 1 somit bisher nicht hinreichend dargetan hat, dass eine -
wirksame - Rückabtretung der auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche auf ihn erfolgte, bedarf es vorliegend
keiner Auseinandersetzung mit der streitigen Frage, ob eine Prozesskostenhilfegewährung nach Rückübertragung möglich ist,
was sich im Wesentlichen danach entscheiden wird, ob dem Unterhaltsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger (gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG, § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG) nur einen Freistellungsanspruch wegen ihm entstehender Kosten hat oder einen Prozesskostenvorschussanspruch (vgl. dazu Musielak/Fischer,
§ 114 Rdn. 34; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdn. 564).
Die Unterhaltsvorschussleistungen für den Antragsteller Ziff. 2 ... liefen zum 26.06.1999 aus. Wie sich aus dem vorgelegten
Abtretungsvertrag vom 30.03.1999 ergibt, erfolgte die Rückabtretung der ihn betreffenden Unterhaltsbeträge nur mit der Maßgabe,
dass die Unterhaltsansprüche lediglich im vereinfachten Verfahren gemäß den §§ 645 ff.
ZPO gerichtlich geltend gemacht werden sollten, nicht im streitigen Verfahren. Mit Schreiben vom 15.06.1999 hat das ... (Unterhaltsvorschusskasse)
daher gegenüber der Antragstellervertreterin auch ausdrücklich erklärt, die übergegangenen Ansprüche würden vom Amt selbst
geltend gemacht werden. Mit Schriftsatz vom 18.06.1999 hat der Antragsteller Ziff. 2 deswegen auch vortragen lauen, der Klagantrag
Ziff. 3 (den rückständigen Unterhalt betreffend) solle nicht mehr geltend gemacht werden.
Weil den Umständen nach davon auszugehen ist, dass nach dem Auslaufen der Unterhaltsvorschussleistungen am 26.06.1999 dem
Antragsteller Ziff. 2 auf andere Weise Sozialhilfeleistungen gewährt wurden mit der Folge des Forderungsüberganges auf den
Sozialhilfeträger kann dem Antragsteller Ziff. 2 auch insoweit keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, soweit er danach bis
zur Klagerhebung Unterhalt selbst geltend machen will.
3.
Weil die Beschwerde nur teilweise zurückgewiesen wurde, wird gemäß § 11 Abs. 1
GKG, Nr. 1905 KV davon abgesehen, eine Gebühr zu erheben.