SG Berlin, Beschluss vom 23.11.2005 - 94 AS 10647/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss von Leistungen für Auszubildende nach Abbruch des Erststudiums
1. Es ist für den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II unerheblich, dass der Antragsteller tatsächlich wegen Abbruchs des
Erststudiums keine Leistungen erhält.
2. Es liegt auch keine besondere Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor, wenn das Amt für Ausbildungsförderung keinen
unabweisbaren Grund für den Studienabbruch angenommen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2