SG Kassel, Urteil vom 21.01.2010 - 6 AS 373/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rechtswidrigkeit einer Sanktionsentscheidung
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 von Hundert der nach § 20 maßgeblichen Regelleistung kann der
zuständige Leistungsträger nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbringen. Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen
andererseits sind eigenständige Verwaltungsakte. Das SGB II verknüpft die Sanktionsentscheidung und die Entscheidung über
die ergänzenden Leistungen in zeitlicher Hinsicht nicht, so dass die Entscheidung über die Gewährung von Sachleistungen der
Sanktion auch zeitlich nachfolgen kann. Die Entscheidung über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen ist
von Amts wegen zu treffen. Ein gesonderter Antrag ist nicht Entscheidungs- und Leistungsvoraussetzung. Ein solches Antragserfordernis
ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Auch wird das durch den Leistungsantrag begründete Sozialrechtsverhältnis durch die Sanktionsentscheidung
weder beendet noch unterbrochen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB X § 31
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SGB II § 31 Abs. 3 S. 6