SG Leipzig, Beschluss vom 28.11.2006 - 19 AS 1714/06
Tatsächliche Aufwendung gem § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII, Erhaltungsaufwand, Instandsetzung
1. Zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gehört der Erhaltungsaufwand für ein eigenes und selbst
bewohntes Gebäude. Dabei ist die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht geeignet, den Begriff "Erhaltungsaufwand" zu bestimmen.
Zum Erhaltungsaufwand gehören auch die Ausgaben für Instandsetzungen.
2. Ein zu Wohnzwecken dienendes Gebäude ist instand, wenn es in einem bestimmungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand ist.
Auch die Wiederherstellung ist unter Instandsetzung zu verstehen, so z.B. der Austausch einer durch Überspannung zerstörten
Heizzentrale für ein Gebäude. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 21 S. 1 § 34
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 5 S. 1 § 5 Abs. 2