Sozialhilferecht: Zuständigkeit für Hilfeleistung für eine Auszugsrenovation
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus ihrer bisherigen
Wohnung. Die Beklagte hält den Sozialhilfeträger am Ort der neuen Wohnung für zuständig.
Die Klägerin hatte 1980 eine Wohnung der Stadtsiedlung ... AG gemietet. Ab dem 01.10.1991 wurde sie vom Amt für öffentliche
Ordnung der Beklagten zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in diese Wohnung eingewiesen und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung
verpflichtet. Die Einweisung wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 25.06.1992.
Die Klägerin und ihre beiden minderjährigen Kinder erhielten seit 1990 vom Sozial- und Jugendamt der Beklagten laufende Hilfe
zum Lebensunterhalt. Im August 1993 teilte die Klägerin dem Sozial- und Jugendamt mit, sie habe nunmehr eine neue Wohnung
gefunden. Am 07.09.1993 beantragte sie die Übernahme der Kosten der nötigen Auszugsrenovation, die sie selbst nicht ausführen
könne, und am 09.09.1993 die Übernahme der Kosten für die Reparatur dreier Rolladengurte in ihrer bisherigen Wohnung. Der
soziale Dienst der Beklagten bejahte die Notwendigkeit der Arbeiten, meinte aber, die Klägerin könne jedenfalls die Renovation
selbst ausführen. Das Sozial- und Jugendamt forderte die Klägerin zunächst auf, für die nötigen Malerarbeiten drei Kostenvoranschläge
beizubringen; dem kam die Klägerin nach. Nachdem das Sozial- und Jugendamt jedoch in Erfahrung gebracht hatte, daß die Klägerin
in die Wohnung eingewiesen war, teilte es ihr am 25.09.1993 mündlich mit, sie solle sich wegen der Renovierung mit dem Amt
für öffentliche Ordnung in Verbindung setzen.
Mit Bescheid vom 01.10.1993 widerrief das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten die Einweisung der Klägerin mit Wirkung
zum 30.09.1993. An diesem Tag zog die Klägerin mit ihren Kindern um. Die neue Wohnung liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
der Beklagten.
Nach dem Auszug der Klägerin ließ das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten die Wohnung renovieren und die Rolläden reparieren.
Mit Leistungsbescheiden vom 27.12.1993 zog es die Klägerin unter Berufung auf § 57 PolG zu den Kosten für die Renovation in Höhe von 5.296,69 DM und für die Reparatur der Rolläden in Höhe von 236,31 DM heran.
Mit Schreiben vom 04.01.1994, das bei der Beklagten am 11.01.1994 einging, beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre
Anträge vom 07. bzw. 09.09.1993 die Übernahme dieser Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Das lehnte das Sozial- und Jugendamt
der Beklagten mit Bescheid vom 14.02.1994 ab. Da das Ordnungsamt die Leistungsbescheide erst nach dem Wegzug der Klägerin
erlassen habe, sei die Beklagte nicht mehr zuständiger Sozialhilfeträger.
Den fristgerechten Widerspruch wies die Beklagte nach Anhörung sozial erfahrener Personen mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.1994
zurück. Zur Begründung heißt es, Mieter der Wohnung sei nicht die Klägerin, sondern das Amt für öffentliche Ordnung gewesen,
das die Klägerin seinerseits in die Wohnung eingewiesen habe. Das Amt für öffentliche Ordnung sei daher für die Renovierung
zuständig und müsse auch die Kosten tragen. Es habe im Rahmen seines Ermessens zu entscheiden, ob und inwieweit die Klägerin
zur Kostenerstattung herangezogen werde. Der Klägerin stehe es frei, einen Antrag auf Erlaß oder Niederschlagung bei der Polizeibehörde
zu stellen. Mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe sei daher eine Übernahme der Kosten im Rahmen der Sozialhilfe nicht
möglich.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe auch einen Hilfeantrag bei dem für ihren neuen Wohnsitz
zuständigen Sozialhilfeträger gestellt, der jedoch seinerseits die Beklagte für zuständig halte und sie an diese verwiesen
habe. Ferner habe sie sich beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten um einen Forderungserlaß bemüht. Dieses habe ihr
jedoch lediglich Ratenzahlung in Höhe von 50 DM monatlich nachgelassen. - Aus den Akten ist ersichtlich, daß das Amt für öffentliche
Ordnung eine Aufhebung seiner Kostenbescheide ablehnt, weil die Klägerin nach etwa 13-jähriger Nutzung die Renovierungsbedürftigkeit
sowie die Schäden der Wohnung verursacht habe (ASt. 246).
Mit Urteil vom 17.01.1996 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - entsprechend dem Antrag der Beklagten - die Klage abgewiesen.
Die Beklagte sei örtlich nicht mehr zuständig gewesen. Hierfür komme es auf den Zeitpunkt an, in dem der geltend gemachte
Bedarf auftrete, bei einer Ersatzforderung wie hier also auf den Zeitpunkt, zu dem diese fällig werde. Das sei hier erst im
Dezember 1993 gewesen, also nach dem Wegzug der Klägerin aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Die Klägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie bringt im wesentlichen vor, der in Rede stehende Bedarf sei die Renovation
und Reparatur ihrer bisherigen Wohnung gewesen. Diesen Bedarf habe sie bereits im September 1993 der Beklagten angemeldet.
Stattdessen könne nicht auf den Zeitpunkt der Polizeikostenbescheide abgestellt werden, zumal es sich auch bei der Polizeibehörde
um ein Amt der Beklagten handele.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.01.1996 - 12 K 2514/94 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.02.1994 und ihres Widerspruchsbescheids vom 10.05.1994
zu verpflichten, die Kosten für die Renovierung der Wohnung ... in Höhe von 5.296,69 DM und für die Reparatur von drei Rolladengurten
in Höhe von 236,31 DM zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ihre Bescheide.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des
Verwaltungsgerichts vor.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§
125 Abs.
1, §
101 Abs.
2 VwGO).
Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist in dem Sinne begründet, daß die Klägerin von der Beklagten Freistellung von deren eigener
Kostenersatzforderung verlangen kann (§
113 Abs.
5 Satz 1
VwGO).
1. Die Beklagte ist für den in Rede stehenden Hilfefall der örtlich zuständige Sozialhilfeträger.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich
aufhält. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, beantwortet sich nach
dem das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann
eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten
Bedarfs (BVerwG, Urt. vom 24.01.1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89). Dabei ist zu beachten, daß der Bedarf nicht erst zu dem Zeitpunkt eintritt, in dem für den Hilfesuchenden
effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind; maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem im wohlverstandenen
Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden ist (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 98 RdNr. 6).
Der Bedarf aus der Renovation einer Wohnung bei Auszug aus derselben entsteht regelmäßig, bevor die Wohnung endgültig verlassen
wird, und also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort dieser Wohnung hat.
Die Auszugsrenovation zählt vielfach zu den Pflichten des Wohnungnehmers, die spätestens mit Verlassen und Rückgabe der Wohnung
fällig sind. Der Wohnunggeber wird eine nicht renovierte Wohnung nicht zurücknehmen und auch eine etwa geleistete Kaution
nicht freigeben. Das führt dazu, daß die Frage der Auszugsrenovation bereits vor dem Auszug geregelt sein muß, und zwar auch
dann, wenn der Wohnungnehmer bereits einige Tage vor Rückgabe der Wohnung auszieht, um in diesen verbleibenden Tagen die Renovation
leichter ausführen zu können. Stellt die Frage der Auszugsrenovation einen sozialhilferechtlichen Bedarfsfall dar, so darf
und wird der Hilfesuchende erwarten, daß der Träger der Sozialhilfe bereits zuvor entscheidet, ob und in welchem Umfang er
die Kosten einer Auszugsrenovation übernimmt. Vom Hilfesuchenden wird dementsprechend erwartet, daß er den Renovationsbedarf
dem Sozialhilfeträger rechtzeitig zuvor anmeldet (§ 5 BSHG) und dabei auch eine angemessene Bearbeitungszeit berücksichtigt (vgl. HessVGH, Urt. vom 20.10.1992 - 9 UE 139/91 -, FEVS
44, 156). All dies zeigt, daß für eine Auszugsrenovation regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig ist, in dessen
Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt. Daran ändert sich nichts, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor
der Hilfefall tatsächlich geregelt ist: § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG fixiert die örtliche Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung derjenigen Bedarfslagen,
die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden
und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können (BVerwG,
Urt. vom 24.01.1994 a.a.O.).
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall dem Sozial- und Jugendamt der Beklagten bereits am 07. bzw. 09.09.1993 mitgeteilt, daß
von ihr die Renovation der Wohnung bzw. die Reparatur dreier Rolladengurte verlangt werde, und damit den Renovationsbedarf
- auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungsfrist - rechtzeitig angemeldet. Dieser Renovationsbedarf bestand
im September 1993 "gegenwärtig", mithin noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe
war. Die Beklagte hat die Regelung des Hilfefalles auch in die Wege geleitet, indem sie der Klägerin zunächst aufgegeben hat,
drei Kostenvoranschläge einzuholen - offenkundig mit der Absicht, die Vergabe des Auftrags an den billigsten Bieter zu finanzieren
-, und indem sie der Klägerin dann bedeutete, die Renovation sei gar nicht Sache der Klägerin, sondern Sache der Beklagten
als einweisender Polizeibehörde selbst. Es spricht viel für die Annahme, daß nicht nur die Klägerin, sondern auch das Sozial-
und Jugendamt der Beklagten den Hilfefall damit auch abschließend für geregelt angesehen hat. Wenn sich später herausstellte,
daß damit eine abschließende Regelung des Hilfefalles noch nicht erzielt war, so läßt der Umstand, daß die Klägerin zwischenzeitlich
aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verzogen war, deren einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.
Demgegenüber kann der einheitliche Hilfefall nicht in zwei Hilfefälle - in die Renovation selbst und die Rechnung hierfür,
nämlich die Polizeikostenbescheide - aufgespalten und die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die Begleichung der Rechnung(en)
verneint werden. Das hat die Beklagte im übrigen in ihrem Widerspruchsbescheid selbst nicht mehr getan. Die Berufung des Verwaltungsgerichts
auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.1988 (5 C 89.85, BVerwGE 79, 46) geht fehl. Auch dort wird maßgeblich auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der geltend gemachte Bedarf entsteht. Die Entscheidung
betraf indes eine Nachforderung des Wohnunggebers für Heizkosten aufgrund einer Jahresabrechnung, die - unter Verrechnung
monatlich geleisteter Abschlagszahlungen - erst nach dem Auszug des Hilfesuchenden erstellt worden war. Wie das Bundesverwaltungsgericht
im einzelnen begründet, ist der Bedarf aus dieser Nachforderung erst im Zeitpunkt der Nachforderung - und nicht bereits im
Zeitpunkt der Beheizung der Wohnung - entstanden. Im Unterschied dazu ist jedoch der Bedarf der Klägerin aus der Auszugsrenovation
- wie gezeigt - bereits vor dem Auszug entstanden und von ihr auch bei der Beklagten angemeldet worden; damit war deren Zuständigkeit
begründet. Ob - zusätzlich oder stattdessen - die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des neuen Aufenthalts
dann gegeben wäre, wenn der Hilfesuchende den Bedarf aus einer Auszugsrenovation nicht zuvor anmeldet, sondern nach erfolgtem
Auszug erstmals die Rechnung über die selbst oder vom Wohnunggeber veranlaßte Renovation präsentiert, bedarf keiner Entscheidung;
in solchen Fällen dürfte im übrigen ein Hilfeanspruch regelmäßig an § 5 BSHG scheitern.
2. Der Anspruch ist auch in der Sache gegeben. Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, dem nach § 11 Abs. 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist. Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch die Unterkunft; das schließt notwendige Aufwendungen für eine rechtlich geschuldete Instandsetzung einer fremden Wohnung
bei Auszug aus derselben ein. Insoweit besteht auch unter den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheit.
Die Beklagte hat freilich im Verfahren gelegentlich in Zweifel gezogen, ob die Klägerin zur Instandsetzung der Wohnung rechtlich
überhaupt verpflichtet gewesen sei. Anders als bis September 1991 war sie nämlich nicht Mieterin, sondern nutzte die Wohnung
aufgrund einer polizeilichen Einweisung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses. Auch aus einem solchen
öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis können sich für den Eingewiesenen jedoch Instandsetzungspflichten ergeben. Welchen
Umfang diese haben - ob sie insbesondere über die Reparatur von Beschädigungen hinaus auch Schönheitsrenovationen umfassen
-, bedarf indes keiner allgemeinen Erörterung. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der beiden Leistungsbescheide vom 27.12.1993
nämlich bestandskräftig fest, daß die Klägerin rechtlich zur Reparatur der drei Rolladengurte und zu einer Auszugsrenovation
verpflichtet war. Auch wenn gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide Einwendungen erhoben werden mögen, so sind sie doch jedenfalls
nicht nichtig.
Damit geht auch der Einwand des Nachrangs der Sozialhilfe fehl, den die Beklagte im Widerspruchsbescheid erhoben hat. Allerdings
erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG). Die Klägerin hat die erforderliche Hilfe aber nicht von der Polizeibehörde der Beklagten erhalten. Es ist schon fraglich,
ob das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten im Verhältnis zum Amt für Sozial- und Jugendhilfe der Beklagten ein "anderer"
im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG ist. Ungeachtet dessen hat das Amt für öffentliche Ordnung der Klägerin die erforderliche Hilfe aber nicht erbracht. Es hat
die Wohnung zwar selbst renoviert oder renovieren lassen; es hat damit aber nur die eigene Pflicht gegenüber der Wohnungseigentümerin
erfüllt. Das ließ die - davon zu unterscheidende - Instandsetzungspflicht der Klägerin aus deren öffentlich-rechtlichem Nutzungsverhältnis
unberührt. Eine Hilfeleistung durch das Amt für öffentliche Ordnung hätte bedeutet, daß dieses auf die Erfüllung dieser Instandsetzungspflicht
der Klägerin verzichtet. Das jedoch ist nicht geschehen, wie man gerade an seinem Ersatzverlangen erkennen kann.
Dem Hilfeanspruch steht § 2 Abs. 1 BSHG schließlich auch nicht in seiner ersten Alternative entgegen. Hiernach erhält Sozialhilfe ebenfalls nicht, wer sich selbst
helfen kann. Die Rolladengurte konnte die Klägerin zweifellos nicht selbst reparieren. Ob sie immerhin die nötige Auszugsrenovation
selbst hätte durchführen können, ist unklar; auch wenn die beiden Kinder so lange von deren Großmutter hätten betreut werden
können, mag doch füglich bezweifelt werden, ob die Klägerin allein zu der gebotenen fachmännischen Renovation einer seit dreizehn
Jahren abgenutzten Wohnung imstande gewesen wäre. Dies hat die Beklagte offenbar selbst so gesehen; andernfalls hätte sie
die Klägerin nicht veranlaßt, drei Kostenvoranschläge von Malerbetrieben beizubringen. Das mag jedoch dahinstehen. Die Beklagte
hat nämlich auf der Selbsthilfe der Klägerin nicht bestanden. Vielmehr hat sie ihr am 25.09.1993 erklärt, für die nötige Instandsetzung
der Wohnung müsse das Amt für öffentliche Ordnung aufkommen. Damit war für die Klägerin die zuvor strittige Frage der Selbsthilfe
zu ihren Gunsten entschieden. Dann aber kann der Einwand der möglichen Selbsthilfe nicht nachträglich erneut erhoben werden.
3. Ist die Klage nach dem Vorstehenden in der Sache begründet, so kann der Senat die Beklagte doch nicht antragsgemäß dazu
verpflichten, die Kosten der Renovation und der Reparatur zu "übernehmen"; denn Kostengläubiger ist kein Dritter, sondern
die Beklagte - als Amt für öffentliche Ordnung - selbst. Umgekehrt kam auch nicht die Verpflichtung zum Erlaß der Kostenforderung
in Betracht; das stellte die Verpflichtung zu einer polizeirecht-
lichen und nicht zu einer sozialhilferechtlichen Regelung dar, welche indes alleiniger Streitgegenstand ist. Der Senat verpflichtet
die Beklagte daher dazu, die Klägerin von der Kostenforderung freizustellen. Damit bleibt der Beklagten überlassen, ob ihr
Sozialamt die Kostenforderung ihres Amtes für öffentliche Ordnung für die Klägerin erfüllt oder ob die Kostenforderung erlassen
wird. Bereits von der Klägerin erbrachte Leistungen sind dieser zurückzuerstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1, §
188 Satz 2
VwGO. Grund für eine Zulassung der Revision bestand nicht (§
132 Abs.
2 VwGO).