Schwerbehindertenrecht; Gewerblicher Straßenverkehr (GüKG, PBefG): Unentgeltliche Beförderung; Freifahrtberechtigung; Komfortzuschlag; Anrufsammeltaxi; Ruftaxi; Linienersatzverkehr; Linienverkehr;
Fahrplan; Haltestelle; Endpunkt; Wunschziel; Abfahrtszeit; Regelmäßiger Verkehr; Beförderer; Unternehmer; Beförderungsvertrag;
Vorbeugender Rechtsschutz
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die gesetzlich angeordnete Freifahrtberechtigung für schwerbehinderte Menschen in
§
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX auch zur unentgeltlichen Inanspruchnahme eines im Busfahrplan ausgewiesenen Ruftaxis berechtigt.
Der Beklagten ist durch Urkunde des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.02.2002 die Genehmigung für die Einrichtung und
den Betrieb eines Anrufsammeltaxi-Verkehrs (AST) nach § 42 i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG erteilt worden. Die Genehmigungsurkunde enthält u.a. folgende Nebenbestimmung: "Der AST verkehrt zu den im Fahrplan vorliegenden
festgesetzten Tagen und Zeiten zwischen Kirchheim/Teck und Erkenbrechtsweiler. Die Fahrten werden nur dann durchgeführt, wenn
der Fahrtwunsch mindestens 20 Minuten vor den fahrplanmäßig festgesetzten Abfahrtszeiten unter den für den AST-Verkehr eingerichteten
Rufnummern telefonisch angemeldet wird. Bedient werden grundsätzlich die im Fahrplan des vorliegenden AST-Verkehrs aufgeführten
Haltestellen in der dort bestimmten Weise. Es werden nur die vom Fahrgast/den Fahrgästen vorangemeldeten Haltestellen angefahren.
Bei Fahrten innerhalb Kirchheims bzw. innerhalb geschlossener Ortschaften werden nur die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen
bedient. Ansonsten darf im Zielgebiet auf Wunsch bis vor die Haustüre gefahren werden."
Das Anrufsammeltaxi wird in Zeiten schwacher Nachfrage - insbesondere in den Abendstunden nach 20.00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen - auf verschiedenen Buslinien eingesetzt. Die Beklagte will damit den Wirtschaftlichkeitslücken des entsprechenden
Busbetriebs begegnen, gleichwohl aber eine Aufrechterhaltung des öffentlichen Personenverkehrs auch zu diesen Zeiten gewährleisten.
Die Fahrten sind im Busfahrplan verzeichnet, jedoch mit dem Zusatz versehen "Ruftaxi: Anm. mind. 20 Min. vorab. Tel. 07021
2656, besonderer Tarif".
Die Fahrten des Anrufsammeltaxis werden nicht von der Beklagten selbst durchgeführt, sondern durch eine beauftragte Firma
F. In dem hierzu zwischen der Beklagten und der Firma geschlossenen Vertrag ist hinsichtlich des Betriebs des Anrufsammeltaxis
u.a. Folgendes bestimmt: "Meldet der Fahrgast seinen Fahrtwunsch unter der A.S.T.-Telefonnummer bis 20 Minuten vor der fahrplanmäßigen
Durchführung fernmündlich an, hat er einen Beförderungsanspruch. Wird die Anmeldefrist von 20 Minuten vor der Abfahrt nicht
eingehalten, ist nur zu befördern, wenn Beförderungskapazitäten bereit stehen. ... Der Fahrgast besteigt das angeforderte
Fahrzeug an einer Haltestelle des ÖPNV und wird bis vor die Haustüre gefahren. Ausgeschlossen ist eine Beförderung bis vor
die Haustüre bei Kurzstreckenfahrten bis zu 2 km".
Von den nach §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX freifahrtberechtigten Schwerbehinderten wurde zunächst ein Beförderungsentgelt für die Benutzung des Anrufsammeltaxis nicht
erhoben. Am 22.09.2004 beschloss der Gemeinderat der Beklagten jedoch, den "Komfortzuschlag" - in Höhe von 2,50 EUR in Zone
1 und von 3,-- EUR in Zone 2 - auch von Schwerbehinderten zu erheben. Nachdem das Regierungspräsidium der Erhöhung des Komfortzuschlags
- und mit Bescheid vom 16.03.2005 auch der Erhebung des Komfortzuschlags für freifahrtberechtigte Schwerbehinderte - zugestimmt
hatte, erfolgte am 26.03.2005 eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung der Tarifänderungen für die Benutzung des Anrufsammeltaxis.
Der Kläger gehört zu dem gemäß §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX freifahrtberechtigten Personenkreis. Im Hinblick auf den Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 22.09.2004 hatte er bei
der Benutzung des Anrufsammeltaxis einen Komfortzuschlag zu entrichten. In der hiergegen zum Verwaltungsgericht erhobenen
Klage beantragte er die Feststellung, dass er als freifahrtberechtigter Schwerbehinderter im Sinne des §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX berechtigt ist, den Anrufsammeltaxi-Verkehr der Beklagten ohne Entrichtung eines Komfortzuschlags zu benutzen, die Verpflichtung
der Beklagten, ihm in Zukunft die Kosten für Komfortzuschläge zu erstatten, wenn solche durch einzelne Taxifahrer gleichwohl
vom ihm erhoben würden, sowie die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die im Zeitraum vom 12.12.2004 bis 27.01.2006 entstandenen
Kosten für Komfortzuschläge bei der Benutzung eines Anrufsammeltaxis in Höhe von insgesamt 103,-- EUR zu erstatten. Zur Begründung
führte er aus, dass es sich bei dem Anrufsammeltaxi um Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG handle. Von der zusätzlichen Option, sich vor die Haustüre fahren zu lassen, habe er nie Gebrauch gemacht. Jedenfalls könne
die Erhebung eines Komfortzuschlags erst nach deren Wirksamwerden aufgrund der Bekanntmachung vom 26.03.2005 in Betracht kommen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Beklagte mit Urteil vom 17.03.2005 verpflichtet, dem Kläger die im Zeitraum vom 12.12.2004
bis zum 02.04.2005 entstandenen Kosten für Komfortzuschläge bei der Benutzung eines Anrufsammeltaxis der Beklagten zu erstatten.
Insoweit hatte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 31,-- EUR im Hinblick auf die zunächst fehlerhafte
Bekanntmachung der Tariferhöhung im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die
Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf unentgeltliche Beförderung sei unbegründet, weil es sich bei dem Anrufsammeltaxi-Verkehr
der Beklagten nicht um Linienverkehr im Sinne von §
147 Abs.
1 Nr.
2 SGB IX i.V.m. § 42 PBefG handle. Insoweit fehle es an dem für die Annahme des Linienverkehrs erforderlichen festgesetzten Endpunkt.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung des Klägers. Er beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2006 - 9 K 657/05 - abzuändern, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, und
1. festzustellen, dass der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr aus §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX auch zur unentgeltlichen Benutzung des Anrufsammeltaxi-Verkehrs der Beklagten berechtigt,
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Zukunft die Kosten für Komfortzuschläge zu erstatten, wenn solche durch den
Fahrer von ihm erhoben werden, sowie
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die von ihm erhobenen Komfortzuschläge für die Benutzung des Anrufsammeltaxis im
Zeitraum vom 03.04.2005 bis zum 03.10.2006 in Höhe von insgesamt 111,50 EUR zurück zu erstatten.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, auch bei dem Anrufsammeltaxi handle es sich um Linienverkehr. Dies ergebe sich
zunächst daraus, dass insoweit Fahrpläne mit festen Uhrzeiten und vorgegebenen Haltestellen vorgegeben seien. Insbesondere
aber bestehe die hiervon abweichende Option der Beförderung bis vor die Haustüre nur außerhalb geschlossener Ortschaften und
könne auf der vom Kläger hauptsächlich benutzten Linie 177 daher gar nicht in Anspruch genommen werden. Das Anrufsammeltaxi
ersetze in den Abendstunden den regulären Linienverkehr und müsse daher ebenfalls als Linienverkehr bewertet werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger gehe von einem falschen Begriffsverständnis aus. Ausweislich der Genehmigung für den Betrieb des
Anrufsammeltaxis könne grundsätzlich bis vor die Haustüre gefahren werden; nur ausnahmsweise - nämlich bei Fahrten innerhalb
geschlossener Ortschaften - bestehe diese Möglichkeit nicht. Da die Beförderung des Klägers in allen vorgelegten Fällen über
eine Gemeindegrenze hinausgegangen sei, habe stets die Möglichkeit bestanden, sich bis vor die Haustüre fahren zu lassen.
Im Übrigen bestehe der Hauptkomfort des Anrufsammeltaxis bereits darin, dass die Fahrten schon auf Anforderung eines einzelnen
Fahrgastes stattfänden. Bereits hierin bestehe ein entscheidender Unterschied zum Linienverkehr.
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten der Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis
der Beteiligten gemäß §§
125 Abs.
1 Satz 1,
101 Abs.
2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die
ihm gemäß §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX zustehende Freifahrtberechtigung im öffentlichen Personennahverkehr auch die Benutzung des von der Beklagten betriebenen
Anrufsammeltaxis umfasst. Dies gilt jedoch nur, sofern nicht von der Option Gebrauch gemacht wird, an ein anderes Ziel als
die im Fahrplan ausgewiesenen Haltestellen gefahren zu werden (1.). Die begehrte Einstandsverpflichtung der Beklagten für
künftiges Fehlverhalten von Taxifahrern kann der Kläger nicht begehren (2.). Ihm steht aber ein Rückerstattungsanspruch für
die in Widerspruch zur Freifahrtberechtigung geleisteten Fahrtentgelte zu (3.).
1. Dem Kläger steht die beantragte Feststellung mit den vorgenannten Einschränkungen zu.
a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz des §
43 Abs.
2 Satz 1
VwGO, weil das vom Kläger erstrebte Rechtsschutzbegehren durch eine Leistungsklage nicht verfolgt werden kann.
b) Die Klage ist auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet, obwohl die Fahrten des Anrufsammeltaxis nicht von der Beklagten
selbst durchgeführt werden, sondern von der hierzu beauftragten Firma F. Denn der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung
aus §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX besteht gegenüber den "Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben". Betrieben wird die Personenbeförderung
jedoch nicht zwingend von demjenigen, der die Beförderung faktisch durchführt. Dementsprechend wird auch bei Verwendung eines
Taxis im Rahmen des Linienersatzverkehrs das Fahrzeug nicht als Taxi eingesetzt, sondern als Fahrzeug des Linienverkehrs (vgl.
Fielitz/Grätz, PBefG-Kommentar, Stand 10/2007, § 42 Rdnr. 6). Maßgeblich ist vielmehr, wer die Verantwortung für die Beförderung trägt und wem sie im Rechtssinne zugeordnet
ist. Daher kommt als Beförderer nur derjenige in Betracht, dem die hierfür gemäß § 2 PBefG erforderliche Genehmigung erteilt worden ist. Nur in Bezug auf diesen werden auch die in § 13 PBefG statuierten Genehmigungsvoraussetzungen geprüft. Da die Genehmigung für den Betrieb des Anrufsammeltaxis der Beklagten erteilt
wurde, ist sie auch richtiger Klagegegner für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.
c) Sofern von der zusätzlichen Option der Beförderung "bis vor die Haustüre" nicht Gebrauch gemacht wird, ist die Feststellungsklage
auch begründet.
Nach §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX werden schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Personenverkehr gegen Vorzeigen ihres mit einer gültigen Wertmarke versehenen
Schwerbehindertenausweises unentgeltlich befördert. Als Nahverkehr in diesem Sinne definiert §
147 Abs.
1 Nr.
2 SGB IX den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG. Da das Vorliegen einer Fallgruppe nach § 43 PBefG offensichtlich ausscheidet, ist maßgeblich, ob das Anrufsammeltaxi der Beklagten als Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG bewertet werden kann.
aa) Ob bereits die Tatsache, dass der Betrieb des Anrufsammeltaxis als Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG genehmigt worden ist, hierfür ausreicht (so Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß, Praxiskommentar zum Behindertenrecht
(
SGB IX), 2002, §
147 Rdnr. 4) kann dahinstehen, weil Einrichtung und Betrieb des Anrufsammeltaxi-Verkehrs der Beklagten nicht gemäß § 42 PBefG, sondern auf Grundlage von "§ 42 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG" genehmigt worden sind.
Die Genehmigung nach § 2 Abs. 6 PBefG besagt indes nicht, dass mit der Urkunde der Betrieb von Linienverkehr genehmigt worden wäre (a.A. offenbar Nds. OVG, Urteil
vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 -, Rdnr. 49). Vielmehr setzt der Rückgriff auf den Genehmigungstatbestand des § 2 Abs. 6 PBefG gerade voraus, dass die Merkmale des Linienverkehrs nicht umfassend erfüllt sind und eine Genehmigung als Linienverkehr nicht
erteilt werden kann (ebenso VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 - zu § 59a PBefG; Heinze, PBefG-Handkommentar, 2007, § 2 Rdnr. 14). Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 6 PBefG ist nicht eine Ausdehnung des Begriffs des Linienverkehrs; vielmehr soll mit der Vorschrift die Möglichkeit einer Genehmigungserteilung
auch in den Fällen geschaffen werden, in denen nicht alle Tatbestandsmerkmale der einzelnen Verkehrsarten erfüllt sind. Denn
ohne eine entsprechende Ausnahmevorschrift wären derartige Formen der Personenbeförderung nicht genehmigungsfähig, was den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entspräche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1964 - 1 BvL 12/63 -, BVerfGE 17, 313). § 2 Abs. 6 PBefG bewirkt daher eine Ausdehnung der Genehmigungsfähigkeit für Beförderungsarten, die nicht alle Voraussetzungen der gesetzlich
geregelten Verkehrsarten erfüllen; die Vorschrift beinhaltet jedoch keine Veränderung des Linienverkehrsbegriffs aus § 42 PBefG.
Die vorliegende Genehmigung nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 42 PBefG belegt daher nicht das Vorliegen von Linienverkehr. Vielmehr kommt in dieser Genehmigungsurkunde die Auffassung der Genehmigungsbehörde
zum Ausdruck, dass die Voraussetzungen des § 42 PBefG gerade nicht hinsichtlich aller Merkmale erfüllt worden sind.
bb) Maßgeblich ist deshalb die Frage, ob der genehmigte Anrufsammeltaxi-Verkehr der Beklagten die Merkmale des Linienverkehrs
aus § 42 PBefG erfüllt.
Linienverkehr ist nach der Begriffbestimmung des § 42 Satz 1 PBefG eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten
Haltestellen ein- und aussteigen können. Begriffswesentliche Tatbestandsmerkmale sind demnach bestimmte Ausgangs- und Endpunkte
sowie die Regelmäßigkeit der Verkehrsverbindung.
Hinsichtlich des Ausgangspunktes bestehen dabei keine Bedenken, weil sowohl nach dem Inhalt der Genehmigungsurkunde als auch
nach den Festlegungen im Fahrplan ein Einstieg nur in den ausgewiesenen Haltestellen möglich ist. Problematisch ist indes,
ob auch ein bestimmter Endpunkt der Verkehrsverbindung vorliegt. Denn die freie Wählbarkeit des Endpunkts der Beförderung
steht der Annahme von Linienverkehr im Sinne des § 42 Satz 1 PBefG zwingend entgegen (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 -; Nds. OVG, Urteile vom 08.10.2003 - 4 LB 365/03 - und vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 -; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2003 - 2 K 2866/99 -).
Die Annahme eines bestimmte Endpunktes im Sinne des § 42 Satz 1 PBefG setzt voraus, dass die Bestimmung durch den Unternehmer erfolgt und die Beförderungsleistung somit im Voraus definiert worden
ist. Dies kann im Falle der Bestimmungs- oder Wahlmöglichkeit des Beförderten nicht angenommen werden (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht,
Stand: 12/07, § 42 Rdnr. 3b). Bei Einbeziehung der in der Genehmigungsurkunde des Anrufsammeltaxi-Verkehrs der Beklagten vorgesehenen
Möglichkeit, "im Zielgebiet auf Wunsch bis vor die Haustüre gefahren" zu werden, scheidet die Annahme von Linienverkehr -
und damit auch der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung nach §
145 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. §
147 Abs.
1 Nr.
2 SGB IX - daher aus.
cc) Im Unterschied zu den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellationen ist das Anrufsammeltaxi der Beklagten
jedoch nicht derart ausgestaltet, dass grundsätzlich ein vom Beförderten selbst gewählter Endpunkt angefahren wird. Vielmehr
legt die Genehmigungsurkunde fest, dass bei Fahrten innerhalb Kirchheims bzw. innerhalb geschlossener Ortschaften nur die
im Fahrplan aufgeführten Haltestellen bedient werden. Insoweit liegt daher ein durch den Unternehmer im Voraus bestimmter
Endpunkt der Beförderung vor. Eine Abweichung von diesem wird ausweislich der Genehmigungsurkunde nur "ansonsten" und damit
bei Fahrten möglich, die nicht "innerhalb Kirchheims bzw. innerhalb geschlossener Ortschaften" durchgeführt werden. Die Genehmigungsurkunde
weist damit zwei unterschiedliche Fallgestaltungen aus, von denen eine dem Erfordernis eines bestimmten Endpunktes nach §
42 Satz 1 PBefG entspricht, die andere nicht (vgl. auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: 12/07, § 42 Rdnr. 8f zur maßgeblichen
Bedeutung der jeweiligen Ausgestaltung für die rechtliche Einordnung eines Anrufsammeltaxis).
dd) Hinsichtlich der erstgenannten Variante sind indes auch die übrigen, begriffsnotwendigen Voraussetzungen des Linienverkehrs
erfüllt.
Insbesondere liegt auch das Merkmal der Regelmäßigkeit vor, obwohl die Fahrten des streitigen Anrufsammeltaxis nur durchgeführt
werden, wenn der Fahrtwunsch mindestens 20 Minuten vor den fahrplanmäßig festgesetzten Abfahrtszeiten telefonisch angemeldet
wird. Denn maßgeblich für die Annahme einer regelmäßigen Verkehrsverbindung ist, dass die Fahrten in einer erkennbaren zeitlichen
Ordnung wiederholt werden und dass sich die Fahrgäste auf das Vorhandensein einer Verkehrsbedingung einrichten können (vgl.
Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 12/07, B § 42 Rdnr. 3c; Heinze, PBefG-Handkommentar, 2007, § 42 Rdnr. 1; Bayer. ObLG, Beschluss vom 24.06.1982 - 3 Ob OWi 70/82 -, DÖV 1982, 1040). Entscheidendes Kriterium ist daher, dass die öffentliche Nahverkehrsleistung verlässlich angeboten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 25.02.1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827). Diese Voraussetzung wird durch das Erfordernis eines vorherigen Telefonanrufs jedoch nicht beseitigt, weil auch insoweit
die Möglichkeit für den Verkehrsnutzer bestehen bleibt, sich verlässlich auf die im Fahrplan ausgewiesene Fahrt einrichten
zu können. Aus Sicht des Verkehrsnutzers besteht daher unter der Voraussetzung des vorherigen Anrufs die Gewissheit, die im
Fahrplan ausgewiesene Beförderungsleistung in Anspruch nehmen zu können. Es verbleibt daher bei der Verbindlichkeit des Fahrplans,
der bereits für sich genommen als wesentlicher Hinweis für das Vorliegen einer "regelmäßigen" Verkehrsverbindung betrachtet
werden kann (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 12/07, B § 42 Rdnr. 3c).
Darüber hinaus bleibt es im Falle des von der Beklagten betriebenen Anrufsammeltaxis auch bei der Bestimmung der zeitlichen
Durchführung durch den Unternehmer (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 25.11.1982 - 11 B 80 A.922 -, DÖV 1983, 518). Es wird daher auch in zeitlicher Hinsicht nur eine vom Verkehrsunternehmer im voraus und planmäßig bestimmte Beförderungsleistung
angeboten. Die Fahrten finden nur zu den im Fahrplan festgesetzten Zeiten statt, so dass der jeweilige Nutzer keine Bestimmungsmöglichkeit
über den Zeitpunkt der Beförderung hat.
Auch die übrigen Elemente des Linienverkehrs liegen vor; insbesondere wird die Beförderungsleistung zu einem festen, durch
Tarif vorab bestimmten Preis angeboten und die "Fahrgastfreiheit" für die Öffentlichkeit gewährt. Das Fehlen von Zwischenhaltestellen
ist gemäß § 42 Satz 2 PBefG für die Annahme von Linienverkehr dagegen unschädlich.
Der Einsatz des Anrufsammeltaxi-Verkehrs erfüllt schließlich auch ein öffentliches Verkehrsinteresse im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, weil ohne ihn ein der Daseinsvorsorge entsprechendes Verkehrsangebot in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen nicht
oder jedenfalls nur in unwirtschaftlicher Art und Weise gewährleistet werden könnte (vgl. Heinze, PBefG-Handkommentar 2007, § 13 Rdnr. 5b).
ee) Angesichts der klaren, in der Genehmigungsurkunde selbst angelegten Unterscheidung des endpunktgebundenen Verkehrs und
der an ein Wunschziel durchgeführten Beförderung können die beiden vom Anrufsammeltaxi der Beklagten durchgeführten Transportarten
aufgespalten und in rechtlicher Hinsicht unterschieden werden. Der Feststellungsausspruch war demgemäß auf die Transportvariante
des Anrufsammeltaxi-Verkehrs zu beschränken, die als Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG bewertet werden kann. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beförderung "bis vor die Haustüre" war der unbeschränkt gestellte
Antrag abzuweisen.
2. Dem Begehren, die Beklagte bereits jetzt zu verpflichten, für etwaige zukünftige unberechtigte Entgeltforderungen der jeweiligen
Fahrer einzustehen, fehlt das für einen derartigen Antrag des vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis
(vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, DVBl 1989, 997). Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die als fehlerhaft erkannten Entgeltforderungen im Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umgehend anerkannt hat. Ausreichender Anlass für die Gewährung vorbeugenden
Rechtsschutzes ist daher nicht ersichtlich.
3. Die vom Kläger erhobene Zahlungsklage auf Rückerstattung der bereits entrichteten Komfortzuschläge ist begründet.
a) Zweifelhaft erscheint allerdings, ob insoweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Denn Streitgegenstand der Zahlungsklage
sind die auf Grundlage des zivilrechtlichen Beförderungsvertrags entrichteten Fahrtgelder (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1971
- V C 68.69 -, BVerwGE 37, 234). Die Frage kann jedoch dahinstehen, weil das Berufungsgericht gemäß §
17a Abs.
5 GVG nicht prüft, ob der vom Verwaltungsgericht beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
b) Die Klage ist begründet, weil dem Kläger ein Rückgewähranspruch aus §
812 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1
BGB zusteht. Für die vom Kläger verlangte Entrichtung des Beförderungsentgelts lag mit dem Beförderungsvertrag zwar ein Rechtsgrund
vor. Dieser erweist sich hinsichtlich der von der Beklagten erhobenen Entgeltforderung aber gemäß §
134 BGB als nichtig, weil §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX in seinem Anwendungsbereich die Erhebung entsprechender Beförderungsentgelte verbietet.
Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Regierungspräsidium Stuttgart der Erhebung des Komfortzuschlags von freifahrtberechtigten
Schwerbehinderten ausdrücklich zugestimmt hat. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass sich die Tarifzustimmung nach
§ 39 Abs. 1 PBefG nur auf die Festsetzung des Beförderungsentgelts bezieht. Die Frage, ob das - vom Regierungspräsidium genehmigte - Beförderungsentgelt
auch von freifahrtberechtigten Schwerbehinderten erhoben werden kann, unterliegt dagegen nicht dem Zustimmungserfordernis
und wird auch nicht durch Normen des Personenbeförderungsgesetzes geregelt. Die vom Regierungspräsidium gemäß § 39 PBefG zu treffende Entscheidung hat daher mit der Frage des Umfangs der Freifahrtberechtigung nach §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX nichts zu tun. Soweit die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.03.2005 gleichwohl entsprechende Aussagen trifft,
sind diese - wie unter 1. dargelegt - unzutreffend. Der vorliegende Rechtsstreit wird hiervon indes nicht berührt, weil nicht
die Zustimmungserklärung des Regierungspräsidiums Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachte Leistung ist, sondern die von der
Beklagten auf Grundlage des Beförderungsvertrags erhobene Entgeltforderung. Schließlich käme dem Kläger die Möglichkeit eines
unmittelbaren Angriffs auf die Tarifgenehmigung auch nicht zu, weil ihm als Drittbetroffenen insoweit nach ständiger Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte die Klagebefugnis fehlt (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 - m.w.N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
155 Abs.
1 Satz 1
VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §
188 Satz 2
VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §
132 Abs.
2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.