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BSG, Urteil vom 14.03.2013 - 13 R 5/11
Anspruch auf Altersrente für Frauen; Zulässigkeit der Aufrechnung des Zahlungsanspruchs mit einer Beitragsforderung
1. Ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist nicht befugt, gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit (Beitrags-)Ansprüchen aufzurechnen, die einem anderen Träger dieses Versicherungszweigs gegenüber dem Versicherten zustehen.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklagen gegen Bescheide über eine Aufrechnung entfällt nicht allein dadurch, dass der Leistungsträger bereits den Gesamtbetrag der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von den laufenden Geldleistungen einbehalten hat.
Fundstellen: NZS 2013, 665
Normenkette:
SGB VI § 128 Abs. 1 Nr. 1
, ,
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 25.11.2010 L 27 R 947/07 , SG Potsdam 20.04.2007 S 16 R 161/06
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 und des Sozialgerichts Potsdam vom 20. April 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2006 aufgehoben, soweit sie die Aufrechnung in Höhe von 1713,04 Euro betreffen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits für alle Rechtszüge zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: