Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Einlegung einer Revision ohne ausdrückliche Zulassung
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts vom 22. Februar 2021 - L 3 AS 101/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
Die Revisionen der Kläger gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten Revision gegen den vorgenannten Beschluss
des LSG PKH zu bewilligen, sind abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier
nicht der Fall, da das von den Klägern eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen den Beschluss des LSG nicht statthaft ist.
Eine Revision gegen ein Urteil des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG zugelassen worden ist (§
160 Abs
1 SGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gründe, um das von den Klägern ausdrücklich als "Revision" bezeichnete
Rechtsmittel umzudeuten in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, dem eine insoweit zutreffende
Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, sind nicht erkennbar (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1).
Die von den Klägern persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen den Beschluss des LSG ist
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.