Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Formgerechte Darlegung einer Abweichung
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG).
Mit ihren Beschwerden machen die Klägerinnen geltend, Abweichungen von der Rechtsprechung des BSG lägen wegen einer Einkommensanrechnung und des Bezugspunkts des Kennenmüssens der Rechtswidrigkeit einer Bewilligungsentscheidung
vor. Als Verfahrensmangel rügen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs. Keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe haben
die Klägerinnen in der Begründung der Beschwerden schlüssig bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Für
den Zulassungsgrund aus §
160 Abs
2 Nr
3 SGG muss ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Das Beruhen bzw Beruhen-Können setzt - sofern nicht im Rahmen des Verfahrensmangels ein absoluter Revisionsgrund hinreichend
dargetan wird - jeweils Vorbringen dazu voraus, dass und warum das LSG ohne die Divergenz anders hätte entscheiden müssen
bzw ohne den gerügten Verfahrensmangel zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl BSG vom 4.7.2011 - B 14 AS 20/11 B - RdNr 4 ff; BSG vom 5.4.2017 - B 14 AS 376/16 B - RdNr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 23, §
160a RdNr 15e, 16c). Auf diesen Punkt muss die Beschwerdebegründung jedenfalls bei naheliegender rechtlicher Gestaltung eingehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 23, §
160a RdNr 15e).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. In ihr tragen die Klägerinnen unter Bezugnahme auf das unter
dem Aktenzeichen B 14 AS 302/20 B anhängige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Sachverhalt vor, dem Verfahren B 14 AS 301/20 B liege das Urteil des LSG zu Änderungsbescheiden des beklagten Jobcenters vom 14.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12.12.2015 zugrunde; dem Verfahren B 14 AS 302/20 B dasjenige zu einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2015.
Jeweils sei für Dezember 2013 bis April 2014 entschieden worden. Nachfolgend setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit
dem Umstand auseinander, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Änderungsbescheid und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine rechtliche Einheit bilden können (vgl BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 28). Zu diesem Punkt hat nach den Darstellungen der Beschwerdebegründung bereits das LSG ausgeführt, dass die Änderungsbescheide
vom 14.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.1.2015 hinsichtlich der Aufhebung von Leistungen teilweise dieselben
Regelungen wie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2015
träfen und die Klägerinnen jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzten. Insoweit hätte es näherer Darlegungen zur Zulässigkeit
einer gesonderten Klage gegen die Änderungsbescheide für Dezember 2013 bis April 2014 bedurft.
Die Rüge des Verfahrensmangels wegen fehlender Entscheidungsgründe, der einen absoluten Revisionsgrund darstellen würde (vgl §
202 Satz 1
SGG, §
547 Nr 6
ZPO), genügt nicht den an eine substantiierte Rüge dieses Verfahrensmangels gestellten Anforderungen (vgl BSG vom 26.10.2015 - B 10 ÜG 13/15 B - RdNr 13 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.