Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Verwerfung einer Berufung als unzulässig
Gründe
Die am 22.7.2021 eingegangenen Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision
in der vorgenannten Entscheidung, die ihnen am 22.7.2021 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen,
sind abzulehnen.
Die Anträge auf Bewilligung von PKH sind nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böten die Nichtzulassungsbeschwerden
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden.
Es ist nicht erkennbar, dass im Hinblick auf die Verwerfung der Berufungen der Kläger als unzulässig wegen des von ihnen bestätigten
Werts des Beschwerdegegenstands von weniger als 750,01 Euro (vgl §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG) rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht oder dem LSG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (vgl zum Prozessurteil statt Sachurteil bei unzutreffender Auslegung des Begehrens in der Berufungsinstanz BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B). Das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§
124 Abs
2 SGG) lag vor, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Rüge eines Verfahrensmangels keinen Erfolg haben könnte.
Eine Abweichung des Urteils des LSG von einer Entscheidung der in §
160 Abs
2 Nr
2 SGG genannten Gerichte ist nicht ersichtlich.
Wegen der Ablehnung der PKH scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).