Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
1. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach §
72 Abs
1 SGG liegen nicht vor. Der Senat sieht, wie er es dem Kläger mit Verfügung vom 17.6.2022 mitgeteilt hat, unter Berücksichtigung
der den Beteiligten bekannten medizinischen Gutachten vom 13.8.2014, 25.8.2015 und 29.8.2018 keine ausreichenden Anhaltspunkte
für eine bei dem Kläger vorliegende Prozessunfähigkeit. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands macht der Kläger
nicht geltend und ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
2. Das (weitere) Begehren des Klägers legt der Senat nach dessen erkennbarem Interesse als Antrag auf Bewilligung von PKH
zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen
vom 30.3.2022 und Beiordnung eines Rechtsanwalts aus. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von
PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und
Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Der vorliegende Rechtsstreit, der eine Feststellungsklage zum Gegenstand hat, bietet hierfür keinen Anhalt. SG und LSG haben ein Feststellungsinteresse für die Klage verneint, weil der begehrten Feststellung (postalische Erreichbarkeit)
die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegenstehen würde. Die weiteren im Verfahrensverlauf gestellten neuen Anträge
hat das LSG als unzulässige Klage- oder Berufungsänderungen angesehen. Klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich erscheint ausgeschlossen, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass auch das LSG keinen besonderen Vertreter bestellt und den Rechtsstreit auch
nicht einem Antrag des Klägers entsprechend vertagt hat. Weitere in Betracht kommende Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.