Gründe:
Mit Beschluss vom 25.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Gelsenkirchen
vom 20.11.2013 zurückgewiesen. Im Urteil des SG war festgestellt worden, dass der Rechtsstreit S 29 R 206/08 mit Abschluss des Vergleichs vom 20.1.2012 beendet worden ist.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 25.2.2015 mit einem am 2.4.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt. Auf Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist
bis zum 8.6.2015 verlängert worden. Mit dem am 27.5.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 26.5.2015 haben die Prozessbevollmächtigen die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die
Beschwerde begründet zu haben. Der Kläger hat am 7.6.2015 Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
gestellt.
Dieser Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den angegriffenen Beschluss auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig
sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die
Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.
In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass über die Wirksamkeit eines Vergleichs in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden ist, in dem er erklärt
wurde, und zwar entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich festgestellt wird, oder in der Sache
selbst (vgl BSG SozR 1500 § 101 Nr 4; BSG vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - Juris RdNr 20 mwN; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
101 RdNr 17a mwN). Dies gilt auch bei Streit über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vergleichs.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich
auf eine Verletzung der dem Gericht gemäß §
103 SGG obliegenden Sachaufklärungspflicht gestützt werden könnte. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Dass im Hinblick auf die geltend gemachte "Nichtberücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen" ein solcher Beweisantrag
gestellt worden ist, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Dies gilt auch für die Rüge, er - der Kläger - habe zwar
die Richterin am LSG B. erfolglos abgelehnt, deren Mitwirkung an den Beschlüssen des LSG habe aber gleichwohl sein Recht auf
den gesetzlichen Richter nach Art
101 Abs
1 S 2
GG verletzt. Ein solcher Einwand würde nur dann durchgreifen, wenn das LSG über das Ablehnungsgesuch willkürlich oder manipulativ
entschieden hätte (vgl BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5). Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.
Die vom Kläger persönlich gegen den Beschluss des LSG eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen vor
dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl §
73 Abs
4 SGG) begründet worden ist. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.