Höhere Altersrente unter Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verletzung der Begründungspflicht
Gründe
I
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren eine höhere Altersrente unter Bewertung der von ihm in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen
Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1950 geborene Kläger reiste am 13.7.1985 in die Bundesrepublik Deutschland aus. Die Landesversicherungsanstalt O erkannte
die vom 8.10.1964 bis zum 30.10.1968 sowie vom 1.5.1970 bis zum 31.12.1984 in der DDR zurückgelegten Zeiten als Zeiten iS
des § 15 FRG an (Vormerkungsbescheid vom 5.12.1985). In der Folgezeit wurden diese Zeiten allerdings nur nach Maßgabe von §
256a SGB VI erfasst (ua Vormerkungsbescheid vom 21.3.1995). Die Beklagte bewilligte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab April 2013 (Bescheid vom 18.2.2013; Änderungsbescheid vom 2.5.2013) und berücksichtigte die streitbefangenen Zeiten weiterhin nach Maßgabe von §
256a SGB VI. Den hiergegen gerichteten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte sie ab (Bescheid vom 19.9.2018; Widerspruchsbescheid vom 22.1.2019). Das SG hat die darauf erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.7.2021). Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 9.12.2021 zurückgewiesen. Es hat im Einzelnen ausgeführt, warum das
FRG keine Anwendung auf den Kläger finde.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25.2.2022 begründet hat. Er hat sich zudem mit Schriftsatz vom 14.4.2022
geäußert.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Es wird kein Zulassungsgrund iS des §
160 Abs
2 SGG formgerecht dargetan.
a) Ausdrücklich nennt der Kläger keinen Zulassungsgrund. Falls er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend machen will, wären die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 229/19 B - juris RdNr 3). Der Kläger formuliert schon keine hinreichend bestimmte und aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung,
zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht.
Für den Kläger ergibt sich nichts Günstigeres, wenn man seinem - allerdings auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogenem
- Vorbringen zur Bestandskraft des Vormerkungsbescheids vom 5.12.1985 sinngemäß eine Frage zum Konflikt zwischen einem bestandskräftigen,
der Gesetzeslage aber nicht länger entsprechenden Vormerkungsbescheid und einem bestandskräftigen Rentenbescheid entnehmen
wollte. Der Kläger legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der skizzierten Frage nicht anforderungsgerecht dar (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Er geht in keiner Weise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu §
149 Abs
5 Satz 2
SGB VI ein. Nahegelegen hätte insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem auch vom LSG angeführten BSG-Urteil vom 24.4.2014, wonach allein die fehlerhaft unterbliebene Aufhebung eines Vormerkungsbescheids keinen Anspruch auf
Rücknahme eines bestandskräftigen Rentenbescheids und Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der im Vormerkungsbescheid
festgestellten Zeiten begründet (vgl BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 20 ff).
Ebenso wenig ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, falls man dem Gesamtvorbringen des Klägers sinngemäß eine
Frage zur Anwendbarkeit des §
256a SGB VI auf rentenrechtliche Zeiten von Flüchtlingen und Übersiedlern aus der DDR entnehmen wollte. Der Kläger räumt vielmehr ein,
ua mit seinem Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 13.1.2021 (B 5 R 236/20 B), dass über die angedeutete Frage bereits höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl zudem BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R - SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 16 ff - die nachfolgende Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG
<Kammer> Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - juris RdNr 12 ff; vgl auch BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 236/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 8). Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidungen des BSG vom 19.3.1995 (5 RJ 72/95) und 4.7.1996 (13 BJ 191/95) vorbringt, das BSG habe nicht immer diese Meinung vertreten, zeigt er nicht auf, inwiefern sich aus den genannten Entscheidungen weitergehende
Antworten auf die Frage nach der Anwendbarkeit des §
256a SGB VI auf Ansprüche von Flüchtlingen und Übersiedlern aus der DDR ergeben könnten; die Entscheidungen behandeln den (dort abgelehnten)
Anspruch auf Weitergewährung einer Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR.
Vor diesem Hintergrund kommt allenfalls eine erneute Klärungsbedürftigkeit der sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage in Betracht.
Aber auch eine solche wird in der Beschwerdebegründung nicht anforderungsgerecht dargetan (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 20.10.2020 - B 13 R 95/20 B - juris RdNr 12 mwN). Der Kläger benennt keine Auffassungen im Schrifttum oder in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die der höchstrichterlichen
Rechtsprechung mit gewichtigen Einwendungen entgegentreten. Ebenso wenig zeigt er schlüssig Gesichtspunkte auf, die in der
zum Thema ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht berücksichtigt worden seien. Er wiederholt im Kern das
Vorbringen, das sein Bevollmächtigter bereits in verschiedenen Verfahren betreffend §
256a SGB VI angebracht hat und das dort behandelt worden ist (vgl aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 15.2.2022 - B 5 R 283/21 B - juris RdNr 7, 10).
Sein mehrfach wiederholter Appell, das BSG als Revisionsgericht habe sich mit dem Thema (erneut) auseinanderzusetzen, vermag eine Revisionszulassung nicht zu begründen.
Indem der Kläger - überwiegend mit rechtspolitischen Argumenten - im Einzelnen herausarbeitet, die Rechtsprechung habe eine
seines Erachtens "völlig falsche Interpretation" der gesetzlichen Regelungen entwickelt, macht er letztlich die inhaltliche
Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung und der Rechtsprechung des BSG geltend. Hierauf kann eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 13 R 44/19 B - juris RdNr 8; vgl auch BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
b) Der Kläger trägt vor, das LSG habe sich nicht damit befasst, wie einschneidend eine Nichtanwendung des § 15 FRG für Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR sei. Sofern er damit eine Verletzung der Begründungspflicht (§
128 Abs
1 Satz 2
SGG und §
136 Abs
1 Nr
6 SGG) rügen will, wäre ein solcher Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl zu den insoweit bestehenden Anforderungen zB BSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9 mwN). Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern die Gründe für die Zurückweisung seines Rechtsmittels unklar geblieben sein könnten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.