Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
Gründe
I
Die im Jahr 1965 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte
ihren im März 2015 gestellten Rentenantrag nach Einholung eines internistischen sowie - im Widerspruchsverfahren - eines psychiatrischen
Gutachtens und nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ab (Bescheid vom 11.5.2015, Widerspruchsbescheid vom 15.7.2016). Im Klageverfahren hat das SG ua ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten durch den Sachverständigen D erstellen lassen und sodann die Klage abgewiesen
(Urteil vom 23.5.2019). Das LSG hat im Berufungsverfahren zunächst von Amts wegen ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten von B eingeholt.
Auf Antrag und Kosten der Klägerin hat auch noch der Facharzt für Allgemeinmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie
K ein Gutachten angefertigt. Das LSG ist nach Auswertung aller sozialmedizinischen Stellungnahmen zur Überzeugung gelangt,
dass die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau dazu führten,
dass ihr berufliches Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden arbeitstäglich eingeschränkt sei. Es hat sich dabei maßgeblich
auf das Gutachten des B gestützt und im Einzelnen ausgeführt, warum es der abweichenden Einschätzung des K nicht habe folgen
können. Da es auch keine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
bei der Klägerin feststellen konnte, hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 18.1.2022).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie rügt einen Verfahrensmangel.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Klägerin hat den Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht so bezeichnet, wie §
160a Abs
2 Satz 3
SGG das verlangt. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
es erforderlich, darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit sie ausführlich erläutert, weshalb ihrer
Meinung nach das LSG dem Gutachten des K und nicht dem des B hätte folgen müssen, greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
an. Auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) kann nach der ausdrücklichen Anordnung in §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 2
SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel jedoch nicht gestützt werden.
Soweit die Klägerin eine Verletzung des §
103 SGG (Verpflichtung zur Sachaufklärung von Amts wegen) rügt, trägt sie vor, sie habe im Schriftsatz vom 17.1.2022 einen "Beweisantrag
auf Beiziehung der Akte des Amtsgerichts G" gestellt, den das LSG ohne hinreichende Begründung abgelehnt habe. Es kann offenbleiben,
ob damit ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag iS von §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
403 ZPO zu einem tatsächlichen Umstand bezeichnet ist, der nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich war (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 10.2.2022 - B 5 R 276/21 B - juris RdNr 7). Jedenfalls fehlen in der Beschwerdebegründung jegliche Ausführungen, wie das LSG sich hierzu verhalten hat und weshalb die
im Urteil angeführte Begründung dafür, dass die Beiziehung der Akte des Amtsgerichts über eine kurzzeitige Unterbringung der
Klägerin im Jahr 2017 für die Sachaufklärung nicht erforderlich sei (vgl Urteilsumdruck S 13 f), als unzureichend anzusehen ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.