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BSG, Beschluss vom 11.11.2019 - 10 ÜG 1/19 B
Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens Wiedergutmachung auf andere Weise Abwägung aller Belange im Einzelfall Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Entschädigungskläger
Die für eine Entschädigung maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise tatsächlich ausreichend ist, kann nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall beantwortet und entschieden werden. Insbesondere die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Entschädigungskläger ist in diese Abwägung einzustellen.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 30.11.2018 L 12 SF 67/17 EK
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1400 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: