Gründe:
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Ergänzung dieses Urteils des LSG wegen Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz
bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Das LSG wies die Klage des Klägers auf Entschädigung wegen der Dauer des Verfahrens S 11 AL 4953/10 vor dem SG Karlsruhe sowie des anschließenden Berufungsverfahrens L 7 AS 3732/14 vor dem LSG Baden-Württemberg als unzulässig ab, da der Kläger sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben habe (Urteil
vom 18.2.2015; vgl hierzu auch BSG Beschluss vom 30.9.2015 - B 10 ÜG 4/15 BH).
Der Kläger hat daraufhin beim LSG beantragt, das Verfahren wieder zu eröffnen sowie das Urteil durch ein Sachurteil zu ergänzen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG den Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen des §
140 SGG nicht vorlägen. Der Kläger wende sich tatsächlich gegen die Entscheidung durch Prozessurteil. Zudem sei auch dieses Begehren
offensichtlich rechtsmissbräuchlich (Urteil vom 8.7.2015).
Mit seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) macht der Kläger geltend, das LSG habe durch Urteil entscheiden müssen. Die
fehlende mündliche Verhandlung sei ein unheilbarer Verfahrensmangel. Im Übrigen sei eine Ausnahmebeschwerde geboten.
II
Der PKH-Antrag ist abzulehnen, sodass auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausscheidet.
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig
sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die
Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinn grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht zu erkennen und vom Kläger
auch nicht aufgeworfen.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen werden. Ein tragender abstrakter Rechtssatz des LSG, mit
dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen haben könnte, ist weder vom Kläger benannt worden noch sonst ersichtlich.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Zweifel an den Prozessfähigkeit des Klägers hat der Senat ebenso wenig wie das
LSG. Dies ist dem Kläger bekannt (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8/14 B). Eine mündliche Verhandlung hat das LSG durchgeführt; die anderslautende Kritik
des Klägers geht ins Leere.
Die inhaltliche Richtigkeit der LSG-Entscheidung, die der Kläger angreifen möchte, lässt sich mit einer Verfahrensrüge nicht
überprüfen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).