Entschädigung wegen der Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen der Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens beim SG München (S 22 SF 15/15 E).
Die Entschädigungsklage hat das LSG als Entschädigungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 24.2.2021 abgewiesen. Die Klage sei
unzulässig. Der Kläger habe sie verfrüht bereits im Jahr 2013 erhoben, während das beanstandete Verfahren erst im Januar 2020
beendet worden sei. Zudem habe er keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, für die er zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat, rügt der
Kläger "grobe Willkür und Rechtsverletzungen". Insbesondere sei der Gerichtsbescheid von einem abgelehnten Richter "abgesetzt
worden".
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers vor allem zum Ausgangsverfahren - Anhaltspunkte
dafür, dass er einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall
des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das Entschädigungsgericht entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Vielmehr hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats zur Einhaltung der Wartefrist §
198 Abs
5 Satz 1
GVG (Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 18 ff) ausdrücklich und auf diejenige zu den Voraussetzungen einer Verzögerungsrüge (Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 25 ff mwN) der Sache nach gestützt. Kein tauglicher Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist dagegen, ob das Entschädigungsgericht
den Einzelfall des Klägers richtig entschieden hat, was er in Abrede stellt (vgl BSG Beschluss vom 24.8.2017 - B 9 SB 24/17 B - juris RdNr 16 mwN).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des Entschädigungsgerichts bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Entschädigungsgericht
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger meint, der Gerichtsbescheid sei von "diesem abgelehnten Richter" unter Verstoß gegen das Handlungsverbot (aus §
60 Abs
1 SGG iVm §
47 ZPO)"abgesetzt worden". Gegen welchen der beteiligten Richter sich dieser Vorwurf genau richtet, erschließt sich indes schon deshalb
nicht, weil der Kläger den angeblich befangenen Richter nicht benennt, obwohl der Gerichtsbescheid in der Besetzung von einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern ergangen ist, wie es §
202 Satz 2
SGG iVm §
201 Abs
2 Satz 1
GVG iVm §
105 Abs
1 SGG ermöglicht (vgl Senatsbeschluss vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr 8 RdNr 8 mwN). Wie aus den Gründen zudem hervorgeht, war dem Entschädigungsgericht in diesem Verfahren kein Ablehnungsgesuch des Klägers
bekannt. Darauf hat das Entschädigungsgericht den Kläger bereits im Entschädigungsverfahren hingewiesen. Dieser hat ein solches
Gesuch schließlich auch nicht auffindbar bezeichnet. Worin der Kläger grobe Willkür und Rechtsverletzungen sieht, hat er im
Übrigen nicht näher dargelegt.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die vom Kläger selbst erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil er sie nicht formgerecht erhoben hat. Er konnte die Beschwerde
wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Darauf hat ihn die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids ausdrücklich hingewiesen.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
47 Abs
1 Satz 1 und Abs
3, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts beläuft sich auf den beim Entschädigungsgericht geltend gemachten Entschädigungsbetrag.