Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Einen Verfahrensmangel des LSG vermeintlich begründende Tatsachen
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Versäumung der Begründungsfrist - schon deshalb unzulässig, weil weder
der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch der
der grundsätzlichen Bedeutung in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wird (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
1. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel
beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Beschwerde wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Der Kläger macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör mit der Begründung geltend, das LSG habe Vortrag nicht vollständig berücksichtigt, zeigt aber nicht auf, welcher Vortrag
das konkret gewesen sein soll. Die Formulierung "Das Landessozialgericht hat zu Unrecht mitgeteilt, dass der Vortrag bei lebensnaher
Betrachtung nicht so gewesen sein könne." deutet vielmehr darauf hin, dass das LSG den Vortrag des Klägers durchaus berücksichtigt,
aber nur anders gewürdigt hat. Auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) kann nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ein Verfahrensmangel aber grundsätzlich nicht gestützt werden. Auch eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungspflicht) kann nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nur dann von Bedeutung sein, wenn die Verfahrensrüge sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung
nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag benennt die Beschwerde nicht.
2. Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. Bei der Frage, "Liegt bereits eine Probearbeit/Beschäftigungsverhältnis
und damit eine Aufhebung des Arbeitslosengeldanspruches vor, wenn tatsächlich keiner Arbeit nachgegangen wird, sondern sich
nur die Arbeitsabläufe angesehen werden?", handelt es sich schon nicht um eine abstrakt zu beantwortende Rechtsfrage. Abgesehen
davon, dass diese Frage an einen offenbar so nicht festgestellten Sachverhalt anknüpft, zielt sie auch auf die Rechtsanwendung
im Einzelfall, deren mögliche Unrichtigkeit die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag.
3. Weil die Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin unzulässig ist, erledigt sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde, über den der Senat nicht ohne weiteres hätte entscheiden
können. Denn trotz des Vortrags der Bevollmächtigen des Klägers, dass eine ausdrücklich beauftragte Mitarbeiterin es versäumt
habe, "die Fristen" zu notieren, erscheint zweifelhaft, dass die Bevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Frist
einzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.