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BSG, Beschluss vom 09.02.2010 - 11 AL 194/09 B
Wiedereinsetzung in vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Versäumung einer Beschwerdefrist; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten
Grundsätzlich muss der Rechtsanwalt seinen Mitarbeitern im Hinblick auf ein Verschulden bei der Versäumung einer Beschwerdefrist die allgemeine Weisung erteilen, bei der Übermittlung fristwahrender Schriftstücke per Telefax einen Einzelnachweis über den Sendevorgang nicht nur auszudrucken, sondern diesen auch zu prüfen.
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2
,
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 73 Abs. 6
,
ZPO § 85 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 02.10.2008 L 11 AL 240/06 , SG Hannover S 10 AL 400/03
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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