Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge
Evidenter Beweisantrag
Förmlicher Beweisantrag im Sinn der ZPO
Gründe:
I
Im Streit ist, ob der Kläger einen Teil der Mittel, die die Beklagte für mehrere Arbeitnehmer gezahlt hatte, die von ihm gekündigt
und aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils später weiterbeschäftigt worden waren, zurückzahlen muss. Widerspruch, Klage
und Berufung des Klägers gegen die Rückforderung blieben ohne Erfolg. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Erstattungsforderung
der Beklagten bestätigt, weil für mehrere gekündigte Arbeitnehmer zu Unrecht eine Förderung geleistet worden sei (Urteil vom
28.8.2014).
Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde Verfahrensfehler. Das LSG habe die Amtsermittlungspflicht (§
103 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) verletzt. Es habe den von ihm (dem Kläger) mit Schriftsatz vom 5.3.2014 gestellten Beweisantrag auf Anhörung der Zeugin
J. (zum Thema: Unterrichtung der Beklagten über Personaländerungen) nicht berücksichtigt. Er habe auch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Rückforderung beantragt und Urkundsbeweis dafür angeboten, dass er für die gekündigten
Arbeitnehmer keine Mittel angefordert habe. Hierauf sei das LSG nicht eingegangen. Der Kläger macht außerdem eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es sei die Frage zu klären, ob die Belehrung der Beklagten so weitgehend sei, dass auch er zu Auflagen verpflichtet werden
könne, die überhaupt nicht in seinem unmittelbaren Geschäfts- bzw Wahrnehmungs- oder Einflussbereich lägen, bzw ob die Beklagte
nicht einerseits verpflichtet sei, die einzelnen Positionen, die aus ihrer Sicht zu einer Erstattung führten, einzeln aufzulisten,
statt nur pauschal die Differenz zwischen Soll und Ist herauszuverlangen, und ob es gerechtfertigt sei, die Abrechnung nach
Pauschalsätzen zu verlangen. Auch sei zu klären, ob eine Anhörung nach 14 Jahren noch ihren Zweck erfülle und Wirkungen zu
Gunsten der Beklagten entfalten könne.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG. Die Beschwerde ist deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1, §
169 SGG).
Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2 iVm §
103 SGG) sind nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zwar zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Der Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des §
103 SGG jedoch nur gestützt werden, wenn der Kläger sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung
nicht gefolgt ist. Um einen solchen Verfahrensmangel geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen
Mangel ergeben. Die Aufklärungsrüge erfordert es, einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag zu
bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiederzugeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen
müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darzulegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben
hätten (vgl nur BSG, Beschluss vom 16.1.2013 - B 1 KR 25/12 B - juris RdNr 4). Auch ist aufzuzeigen, dass es sich um einen förmlichen Beweisantrag im Sinne der
Zivilprozessordnung handelt (BSG aaO RdNr 5).
Diesen Anforderungen wird der Kläger allenfalls bezüglich des Beweisantrags zur Vernehmung der Zeugin J., einer Mitarbeiterin
der Beklagten gerecht. Die weiteren als übergangen gerügten Beweisanträge sind schon deshalb nicht hinreichend bezeichnet,
weil sie für den Senat nicht ohne Weiteres auffindbar sind. Bezüglich des Antrags auf Vernehmung der Zeugin zeigt der beim
LSG anwaltlich vertretene Kläger jedoch nicht auf, dass er ihn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise
aufrecht erhalten hat (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Darüber hinaus hätte es eines Vortrags dazu bedurft, dass die Entscheidung des LSG aufgrund der Beweiserhebung hätte
anders ausgehen können. Dies wird schon deshalb nicht deutlich, weil schon der genaue Streitgegenstand des Verfahrens den
Schriftsätzen des Klägers nicht zu entnehmen ist.
Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat er auch diesen Zulassungsgrund nicht in
der notwendigen Weise dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall
hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig
und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen,
ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung darlegen (vgl nur: BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger hat zumindest die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht aufgezeigt. Dazu hätte er darlegen müssen, an
welcher Stelle der Prüfung das Revisionsgericht die von ihm gestellten Rechtsfragen zu beantworten hat. Dies hat er allenfalls
ansatzweise erläutert, nicht jedoch so, dass der Streitgegenstand und die hierauf anzuwendenden Maßstäbe des Bundesrechts
deutlich geworden wären. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, sich die für seine Entscheidung erforderlichen Tatsachen und
rechtlichen Maßstäbe mit Hilfe der Akten selbst zu erarbeiten (vgl auch BSG, Beschluss vom 23.6.2009 - B 7 AL 23/09 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.