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BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - 12 KR 13/14 B
Vereinbarkeit einer revisiblen Norm mit höherrangigem Recht Bezeichnung einer abstrakten Rechtsfrage Unterschiede bei der Heranziehung von Einkommen
1. Mit der Frage, "ob innerhalb einer versicherten Gruppe, nämlich die gesetzlich Versicherten, Unterschiede bei der Heranziehung von Einkommen gerechtfertigt erscheinen" wird bereits keine abstrakt-generelle "Rechtsfrage" - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert.
2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 162
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 14.01.2014 L 6 KR 37/13 , SG Schwerin S 8 KR 4/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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