Feststellung einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters
Tenor
Die Anträge des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter zu bestellen sowie ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. März 2022 (L 16 KR 116/21)
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung seiner Familienversicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Der im Jahr 1966 geborene, nach eigenen Angaben ledige Kläger war aufgrund des Bezugs von Alg II in der Zeit vom 26. bis zum
28.5.2017 gesetzlich krankenversichert, im Anschluss daran führte die Beklagte ihn im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung
(§
188 Abs
4 SGB V) als freiwilliges Mitglied.
Der Kläger hat am 27.11.2017 Klage mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass er familienversichert sei. Nach Auskunft des
Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherer ruhe der Anspruch für Familienangehörige nicht, es sei ein Sondertatbestand.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass kein Ruhen der Leistungen bestehe und sie derzeit unter keinem Gesichtspunkt einen
- erstmals geltend gemachten - Familienversicherungsschutz des Klägers "(bei wem?)" zu erkennen vermöge. Das SG hat die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig. Die Feststellungsklage müsse mit einer Anfechtungsklage verbunden werden, vor
der ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren stattzufinden habe. Daran fehle es. Der Kläger habe keinen Antrag bei der Beklagten
gestellt. Gegenüber einer Anfechtungsklage sei eine Feststellungsklage subsidiär. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, von welchem
Stammversicherten der Versicherungsschutz abgeleitet werde (Urteil vom 26.2.2021). Das LSG hat die Berufung des Klägers unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe im Urteil des SG (§
153 Abs
2 SGG) zurückgewiesen (Beschluss vom 2.3.2022).
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit einem am 4.3.2022 beim BSG eingegangenen privatschriftlichen Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Außerdem hat er Prozesskostenhilfe
(PKH) und die Bestellung eines besonderen Vertreters nach §
72 SGG beantragt.
II
1. Ein besonderer Vertreter war nicht zu bestellen. Gemäß §
72 Abs
1 SGG kann für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes,
Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen,
zustehen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 14.8.2017 - B 12 KR 103/14 B - juris RdNr 4 mwN). Ausreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Klägers sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Grundlage
für diese Einschätzung sind die Akten der im Senat anhängigen Verfahren sowie das beigezogene Gutachten vom 29.8.2018, die
der Senat in gleicher Weise wie das LSG in seinem Beschluss vom 14.2.2022 über die Ablehnung der Bestellung eines besonderen
Vertreters würdigt. Eine Veränderung des Gesundheitszustands ist nicht ersichtlich.
2. Dem Kläger ist PKH nicht zu gewähren. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener
Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung mit Erfolg geltend machen könnte.
Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Raum (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG darf das BSG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Es ist aber weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung
ersichtlich. Außerdem ist nicht erkennbar, dass gegen die Entscheidung des LSG durchgreifende Verfahrensrügen erhoben werden
könnten. Ein durchgreifender Verfahrensmangel wegen Zustellungsmängeln ist schon deshalb nicht erkennbar, weil sich der Kläger
sowohl auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem SG als auch im Berufungsverfahren vor dem LSG zur Anhörung zum Verfahren nach §
153 Abs
4 SGG tatsächlich geäußert hat.
3. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von
einem vor dem BSG nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Die Verwerfung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.