Verfassungsmäßigkeit der Krankenversicherung der Rentner
Gründe:
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Pflichtversicherung der Klägerin als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung
und in der sozialen Pflegeversicherung.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 20.
Juli 2005 ist in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
Dagegen sind weder die bloße Unzufriedenheit mit einer bestehenden Regelung noch die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit
einer Entscheidung Revisionszulassungsgründe.
Die Klägerin beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muss hierzu
ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen
der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch
das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16
mwN - stRspr: BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt
die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat hat zwar die Frage aufgeworfen, ob sie als Rentenbezieherin einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
der Rentner unterliege oder weiterhin die Familienversicherung ihres Ehemannes in Anspruch nehmen dürfe, sodass mittelbar
die Entscheidung des LSG auch auf der Frage beruhe, ob die seit dem 1. April 2002 bestehende rechtliche Gestaltung mit dem
Grundgesetz >GG< (Art
3 und Art
6 GG) vereinbar sei. Es kann unerörtert bleiben, ob sie hiermit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert hat. Jedenfalls
fehlt es nämlich an den erforderlichen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
werden nicht dadurch geringer, dass die Verfassungswidrigkeit einer Norm als grundsätzlich bedeutend behauptet wird. Vielmehr
muss auch dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG insbesondere dargelegt
werden, woraus genau sich im konkreten Fall jeweils die Verfassungswidrigkeit bestimmter Normen ergeben soll (BSG in SozR
1500 § 160a Nr 11). Hieran fehlt es selbst ansatzweise. Die Klägerin strebt letztendlich eine Ausgestaltung gesetzlicher Versicherungspflicht
nach Maßgabe individueller Günstigkeit an, geht aber nicht darauf ein, wie sich dies zur Rechtsprechung beider Gerichte zur
Einbeziehung in gesetzliche Zwangsversicherungen nach Maßgabe der typisierten Schutzbedürftigkeit und zum Stand der Rechtsprechung
zu den angeführten Grundrechten verhält. Ebenso wenig wird die umfangreiche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Stichtagsregelungen
und deren Auswirkung auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt erörtert. Schließlich hätte es hinsichtlich der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des
Senats vom 23. Februar 1988 (12 RK 33/87, BSGE 63, 51) bedurft. Hiernach ist es nicht verfassungswidrig, dass ein versicherungspflichtiger Rentner nach Einführung einer eigenen
Beitragspflicht auch dann in der eigenen Versicherung verbleiben muss, wenn ohne diese (nach dem früheren Recht der
Reichsversicherungsordnung) ein Anspruch auf Familienhilfe bestünde. Auch darauf, inwiefern Klärungsbedürftigkeit dennoch fortbesteht oder erneut aufgetreten
ist, geht die Beschwerdebegründung indes nicht ein.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 3 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.